Grenzen des Rechtsschutzes

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Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nach inzwischen ständiger Rechtsprechung effektiven Rechtsschutz. Das war im Beamtenrecht lange Zeit keine Selbstverständlichkeit. Dass der Beamte ein Mensch mit Rechten sei, musste sich unter dem Grundgesetz erst durchsetzen. Beamte gehörten quasi zum Inventar des Staates und es bedurfte erst einer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, mit den so genannten "Besonderen Gewaltverhältnissen" aufzuräumen.

Auch heute gibt es im Beamtenrecht, bei allem Rechts-Fortschritt, einige Grenzen des Rechtsschutzes:

  1. Organisationsermessen

    Die Verwaltungsgerichte akzeptieren dieses als einen Bereich, in dem sie sich weitgehend zurückhalten. Angesichts der Gewaltenteilung eine prinzipiell begrüssenswerte Haltung. In Fragen des Rechtsschutzes führt diese Position allerdings zu einer deutlichen Verminderung des Rechtsschutzes. Als Beispiel seien Konkurrentenstreitigkeiten genannt. Die Rechtsprechung hat den Durchstechereien im Beförderungsverfahren gewisse Riegel vorgeschoben. Teilweise werden Auswahlentscheidungen genauer unter die Lupe genommen. Aber der Dienstherr kann ein Besetzungsverfahren beenden – eben Organisationsermessen - und die Rechtsprechung wird diese Entscheidung kaum kontrollieren. Ein Beispiel: Es ist eine Leitungsposition zu besetzen, es erfolgt eine Ausschreibung, die Bewerber passen dem Dienstherren nicht, er beendet das Verfahren und besetzt, in angemessenen zeitlichen Abstand, die Stelle dann ohne Ausschreibung durch Abordnung eines ihm genehmen Beamten. Auf diese Weise kann der Rechtschutz unterlaufen werden. Ein weiteres Beispiel ist der Bereich der Umsetzungen, die zwar überprüft werden, aber nur quasi als Missbrauchskontrolle, auch wenn die persönliche Sphäre durch Umsetzungen erheblich betroffen sein kann. Der Einsatz des Personals an bestimmten Arbeitsplätzen ist Sache des Dienstherrn - Organisationsermessen.

  2. Beurteilungsspielraum

    Wie der Begriff schon ausdrückt, hat die Verwaltung bei der Einschätzung einen Spielraum, der von den Gerichten nur auf Grenzüberschreitungen überprüft wird. Ein prominentes Beispiel aus der Vergangenheit des Beamtenrechts ist die Überprüfung von Bewerbern auf Verfassungstreue. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hatte sich wegen eines Beurteilungsspielraums aus den strengen Überprüfung dieser Entscheidungen über die Verfassungstreue zurückgezogen, teilweise mit erheblichen Folgen für die Bewerber. Wenn man sich die Ablehnungspraxis nochmals anschaut, die zu bestimmten Zeiten vorherrschte, ist dies nicht gerade ein Ruhmesblatt einer rechtsstaatlichen Demokratie. Die Gerichte haben dabei mehr oder weniger zugesehen.

    Ein zweiter wichtiger Bereich des Beurteilungsspielraums sind Bewertungen. Dienstliche Bewertungen werden nur in bezug auf Verfahren überprüft. Allgemeine Bewertungsgrundsätze, die einzuhalten sind, erlauben dennoch einen recht weitgehenden Freiraum des Bewertenden. Idee auch hier die Gewaltenteilung: Wenn das Gericht keine „bessere", sondern nur eine „andere" Entscheidung treffen kann, soll es sich zurückhalten und tut dies regelmäßig auch.

  3. Betriebsverhältnis

    1955 unterschied der Verwaltungsrechtler Ule bei der Staatsrechtslehrertagung beim Beamtenverhältnis ein Grund- und ein Betriebsverhältnis. In letzterem ist der Beamte als Bestandteil des Betriebs eingeordnet und nicht Träger von Rechten. Diese Unterscheidung gilt noch heute und führt zu einigen Konsequenzen:

    • Es gibt kein Recht am konkreten Arbeitsplatz
    • Es gibt keinen Grundrechtsgebrauch des Beamten in seiner Dienstzeit, deswegen kann sein dienstlich benutztes Telefon überprüft werden, ohne dass dies an Art. 10 GG gemessen würde. In der Dienstzeit oder in Diensträumen darf der Beamte nicht für seine politische Überzeugung werben, er darf weder politische Symbole tragen, z.B. Anti-AKW-Plakette, noch mit einem KfZ auf einem Dienstparkplatz parken, das eine solche Plakette hat. Eine Beamtin darf kein Kopftuch im Unterricht tragen.

Beamten haben einen sicheren Arbeitsplatz und der Dienstherr hat ihnen gegenüber die Fürsorgepflicht. Dafür müssen sie ein „ Mehr" an Einschränkungen hinnehmen. Der Rechtsschutz ist formal gegeben, ob er in konkretem Fall zum Erfolg führt, ist eine andere Frage.

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