Grenzbebauung - Nachbar verweigert zutritt

6. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
BineG
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 8x hilfreich)
Grenzbebauung - Nachbar verweigert zutritt

Hallo,
Wir wollen ein Einfamilienhaus mit Garage in Niederbayern bauen. Der Bebauungsplan sieht eine Grenzbebauung vor. An diesen haben wir uns bei der Planung unseres Hauses gehalten.
Alle Nachbarn haben den Plan unterzeichnet und das Landratsamt ihn genehmigt.
Nun soll der Bau beginnen.
Die Baufirma sagt das sie ca. 0,5m-1m auf das Nachbargrundstück muss um das Fundament zu erstellen und die Abdichtung vorzunehmen.
Nun unser Problem, der Nachbar verweigert uns den Zugang auf sein Grundstück! Ohne diesen können wir aber nicht bauen.
Was kann man da tun?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von BineG):
Die Baufirma sagt das sie ca. 0,5m-1m auf das Nachbargrundstück muss um das Fundament zu erstellen und die Abdichtung vorzunehmen.

Das hat man den Nachbar wie genau mitgeteilt?
Kam die Ankündigung rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten?
Müssen die das Grunstück nur betreten oder wird da auch abgegraben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BineG
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 8x hilfreich)

Es wurde ihm beim unterzeichnen der Pläne bereits mitgeteilt und jetzt noch zweimal.
Die Bauarbeiten haben noch nicht begonnen.
Es muss wegen der Bodenplatte und der Mauer natürlich etwas Erde abgetragen werden und ein Bauzaun auf sein Grundstück.
Wir haben ihm bereits 1000€ Kaution gegeben damit wir seinen Zaun entfernen dürfen und ihm schriftlich zugesichert den Bereich wieder so instandzusetzen wie er vorher war.
Ich weis nicht wie wir die Grenzbebauung ausüben sollen ohne seinen Grund zu berühren.

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Versetzt euch mal in die Lage des Nachbarn:
Sein Zaun wird entfernt, und sein Grundstück wird auf einer Länge von x Metern aufgebaggert. Wie lange es dauert, bis sein Zaun wieder steht und sein Grundstück wieder komplett nutzbar ist, kann jetzt niemand sagen. Es ist ja nicht mit dem Kellerbau sowie der Abdichtung getan, die fertige Grenzwand wird ja auch noch irgendwann verputzt oder verklinkert.

Habt ihr schon mal darüber nachgedacht, dem Nachbarn dafür eine finazielle Entschädigung anzubieten, und außerdem durch einen Bauzaun sicherzustellen, das sein Garten nicht als Labgerplatz von euren Handwerkern benutzt wird?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BineG
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo joebeuel,
Meinen Beitrag gelesen?
1. habe ich Verständnis für den Nachbarn!
2. hat er bereits 1000€ Kaution von uns erhalten und eine schriftliche Zusage das wir den Garten wieder herrichten.
3. geht es mitunter um das aufstellen eines Bauzauns und
4. wird kein Keller gegraben sondern eine Garage gebaut.
Bei allem verständnis soll sich der Nachbar doch auch mal in unsere Lage versetzen. Den ohne betreten seines Grundstücks gibt's kein Haus für uns.
Was ist mit dem Hammerschlag und Leiterrecht? Darf dieses einfach umgesetzt werden?

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von BineG):
Es wurde ihm beim unterzeichnen der Pläne bereits mitgeteilt

Wohl nur das irgendwer irgendwann mal irgendwas da bauen wird.



Zitat (von BineG):
jetzt noch zweimal.

Rechtskonform?



Zitat (von BineG):
Ich weis nicht wie wir die Grenzbebauung ausüben sollen ohne seinen Grund zu berühren.

Spundwand, Schlitzwand, ...
Zugegeben für eine Garage etwas aufwändig

Aber das ganze abgraben z.B. kann von eurer Seite aus erfolgen, setzen von Schalung muss auch nicht viel und lange auf dem Grund des Nachbarn herumgelaufen werden, ...



Zitat (von BineG):
Den ohne betreten seines Grundstücks gibt's kein Haus für uns.

Nö, nur keine Garage.



Zitat (von BineG):
Was ist mit dem Hammerschlag und Leiterrecht? Darf dieses einfach umgesetzt werden?

Das darf so umgesetzt werden, wie es im Gesetz steht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

5x Hilfreiche Antwort

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