Wir wollen eine UG gründen, deshalb wollte ich erfahren wie die Belehrung nach nach § 53 Abs. 2
des Bundeszentralregistergesetzes möglichst günstig erfolgen kann.
Im Gesetz steht:
Die Belehrung nach § 53 Abs. 2
des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
Was bedeutet hierbei "schriftlich"?
Gruß
Martin
GmbHG § 8 Abs. 3 - § 53 BZRG
7. März 2009
Thema abonnieren
Frage vom 7. März 2009 | 18:54
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 24x hilfreich)
GmbHG § 8 Abs. 3 - § 53 BZRG
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein erfahrener Anwalt im Wirtschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Wirtschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten