GmbHG § 8 Abs. 3 - § 53 BZRG

7. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
mfri
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 24x hilfreich)
GmbHG § 8 Abs. 3 - § 53 BZRG

Wir wollen eine UG gründen, deshalb wollte ich erfahren wie die Belehrung nach nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes möglichst günstig erfolgen kann.

Im Gesetz steht:

Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

Was bedeutet hierbei "schriftlich"?

Gruß
Martin

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