Gläubiger ohne Titel - Verjähren diese Schulden automatisch?

13. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Vadoine
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 4x hilfreich)
Gläubiger ohne Titel - Verjähren diese Schulden automatisch?

Hallo, wenn man länger als 3 Jahre nichts von früheren Gläubigern erhalten hat und die noch nie einen Vollstreckungs oder Mahnbescheid erlassen haben verjähren dann die Schulden von alleine? Oder kann es sein das nach 6 Jahren z.B. so ein Altgläubiger einen Mahn und Vollstreckungsbescheid noch erlassen kann? Mfg

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Natürlich kann er das auch nach 50 Jahren noch.
Du musst dann die Einrede der Verjährung aktiv erheben bzw. musst du halt einfach dem Mahnbescheid widersprechen und sollte es in eine Klage münden, das Wort "Verjährung" nennen.

Es gibt allerdings ein paar Punkte, die die Verjährung hemmen oder wo es keine 3 Jahre zum Jahresende sind.

-- Editiert von mepeisen am 13.05.2017 19:14

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Vadoine):
Verjähren diese Schulden automatisch?

Nein.
Wenn der Schuldner sich nicht wehrt, dann sind auch eigentlich schon verjährte Forderungen durchsetzbar.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Vadoine
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Vadoine):
Verjähren diese Schulden automatisch?

Nein.
Wenn der Schuldner sich nicht wehrt, dann sind auch eigentlich schon verjährte Forderungen durchsetzbar.


Hallo, also muss ich den Gläubiger Anschreiben und die Verjährung erklären?

Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1960x hilfreich)

Zitat:
Hallo, also muss ich den Gläubiger Anschreiben und die Verjährung erklären?


Nein! (Schlafende Hunde sollte man nicht wecken.)
Sie sollten den Text von mespeisen sich noch einmal genau durchlesen.

De Gläubiger darf natürlich noch einen Mahnbescheid beantragen. Diesem müssen Sie innerhalb von 14 Tagen widersprechen.
Ein Vollstreckungsbescheid ist nicht möglich, solange Sie dem Mahnbescheid rechtzeitig gegenüber dem Mahngericht widersprechen.

Sollte der Gläubiger eine Klage gegen Sie einreichen, müssen Sie dem Gericht gegenüber die Einrede auf Verjährung erheben.
i.d.R. sind alle Forderungen, die im Jahr 2013 oder vorher entstanden sind, verjährt -> d.h. das Gericht akzeptiert die Einrede auf Verjährung und der Gläubiger verliert das Verfahren.
Es gibt es aber Ausnahmen zu den Verjährungsregelungen.

3x Hilfreiche Antwort

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