Gilt die VOB/B gegenüber Privaten?

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Noch immer wird in Bauverträgen oder auch Generalübernehmer- und Generalunternehmer-Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern mitunter die Geltung der VOB/B vereinbart. Dies wird zumindest versucht, indem bei den Vertragsgrundlagen schlicht auf die VOB/B verwiesen wird. Ein solcher schlichter Verweis scheitert jedoch häufig. Unabhängig davon hat die Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherbauverträge für den Unternehmer keine Vorteile.

Die VOB/B ist weder Gesetz noch Verordnung. Es handelt sich dabei schlicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies zeigt schon der vollständige Titel, „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".

Andreas Neumann
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für mehrere Verträge vorformuliert wurden, selbst wenn der Verwender sie nur im Rahmen eines Vertrags stellt, BGH VII ZR 277/04 und VII ZR 87/04.

Die wirksame Einbeziehung der VOB/B in einen Verbraucherbauvertrag setzt voraus, dass dem privaten Auftraggeber vor oder bei Vertragsabschluss ein vollständiger Text der VOB/B ausgehändigt wird oder sie ihm sonst zur Kenntnis gebracht worden ist, siehe zuletzt OLG Frankfurt, Urteil vom 03.04.2017 – 29 U 169/16, entsprechend ständiger Rechtsprechung wie z.B. OLG Nürnberg, Endurteil vom 27.11.2013 - 6 U 2521/09, bestätigt von Beschluss des BGH vom 10.09.2015 - VII ZR 347/13. Auf dieses Erfordernis wird unter Umständen verzichtet, wenn der Verbraucher bei den Vertragsverhandlungen durch seinen Architekten vertreten oder selbst hinreichend baukundig ist.

Sodann gilt die Privilegierung der VOB/B gem. § 310 Abs. 1 S. 3 BGB bei ihrer Einbeziehung als Ganze aber gerade nicht gegenüber Verbrauchern. Wird die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn sie als Ganze vereinbart worden ist, BGH VII ZR 55/07 . Die einzelnen Bestimmungen der VOB/B unterliegen daher der Inhalts- und Angemessenheitskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB. Da sich überdies in den allermeisten Verträgen vorrangige Abweichungen von den Bestimmungen der VOB/B finden, ist die Einbeziehung als Ganze ohnehin ein sehr seltener Fall.

Aufgrund der Inhalts- und Angemessenheitskontrolle hat man daher bestenfalls eine VOB/B mit Schlagseite: Derjenige, der die VOB/B einbezieht, kann sich auf eine ihn begünstigende Klausel in entscheidenden Fällen dann doch nicht berufen. Viele Bestimmungen der VOB/B halten einer solchen Inhaltskontrolle nicht stand und sind unwirksam. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen hat hinsichtlich des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts noch nicht reagiert.

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