Gilt die VOB/B gegenüber Privaten?
Mehr zum Thema: Baurecht, Architektenrecht, VOB/B, AGB, Bauvertrag, Verbraucher, InhaltskontrolleNoch immer wird in Bauverträgen oder auch Generalübernehmer- und Generalunternehmer-Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern mitunter die Geltung der VOB/B vereinbart. Dies wird zumindest versucht, indem bei den Vertragsgrundlagen schlicht auf die VOB/B verwiesen wird. Ein solcher schlichter Verweis scheitert jedoch häufig. Unabhängig davon hat die Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherbauverträge für den Unternehmer keine Vorteile.
Die VOB/B ist weder Gesetz noch Verordnung. Es handelt sich dabei schlicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies zeigt schon der vollständige Titel, „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".
seit 2017
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für mehrere Verträge vorformuliert wurden, selbst wenn der Verwender sie nur im Rahmen eines Vertrags stellt, BGH VII ZR 277/04 und VII ZR 87/04.
Die wirksame Einbeziehung der VOB/B in einen Verbraucherbauvertrag setzt voraus, dass dem privaten Auftraggeber vor oder bei Vertragsabschluss ein vollständiger Text der VOB/B ausgehändigt wird oder sie ihm sonst zur Kenntnis gebracht worden ist, siehe zuletzt OLG Frankfurt, Urteil vom 03.04.2017 – 29 U 169/16, entsprechend ständiger Rechtsprechung wie z.B. OLG Nürnberg, Endurteil vom 27.11.2013 - 6 U 2521/09, bestätigt von Beschluss des BGH vom 10.09.2015 - VII ZR 347/13. Auf dieses Erfordernis wird unter Umständen verzichtet, wenn der Verbraucher bei den Vertragsverhandlungen durch seinen Architekten vertreten oder selbst hinreichend baukundig ist.
Sodann gilt die Privilegierung der VOB/B gem. § 310 Abs. 1 S. 3 BGB bei ihrer Einbeziehung als Ganze aber gerade nicht gegenüber Verbrauchern. Wird die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn sie als Ganze vereinbart worden ist, BGH VII ZR 55/07 . Die einzelnen Bestimmungen der VOB/B unterliegen daher der Inhalts- und Angemessenheitskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB. Da sich überdies in den allermeisten Verträgen vorrangige Abweichungen von den Bestimmungen der VOB/B finden, ist die Einbeziehung als Ganze ohnehin ein sehr seltener Fall.
Aufgrund der Inhalts- und Angemessenheitskontrolle hat man daher bestenfalls eine VOB/B mit Schlagseite: Derjenige, der die VOB/B einbezieht, kann sich auf eine ihn begünstigende Klausel in entscheidenden Fällen dann doch nicht berufen. Viele Bestimmungen der VOB/B halten einer solchen Inhaltskontrolle nicht stand und sind unwirksam. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen hat hinsichtlich des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts noch nicht reagiert.
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