Gibt es eine gesetzliche Grundlage bei Restschulden nach der Zwangsversteigerung?

26. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
viktors haifischfarm
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gibt es eine gesetzliche Grundlage bei Restschulden nach der Zwangsversteigerung?

Welche Paragrafen (§) regeln bei der Zwangsvollstreckung die Restschulden? Ich habe hierzu nur folgendes gefunden:

Alle nicht angemeldeten Rechte sind erloschen.



Zu den § 45 ZVG , § 52 ZVG und § 110 ZVG gilt das Urteil des BGH, 30.05.1956 - V ZR 200/54 . Nachfolgende Urteile des BGH und des Verfassungsgerichts zu ähnlichen Sachverhalten sind nicht anders entschieden worden, so das dieses Urteil des BGH nach wie vor seine Gültigkeit besitzt.

Der Gesetzgeber hat u. a. in den § 45 ZVG , 52 ZVG und 110 ZVG geregelt, wann die Zwangsversteigerung beendet ist. Und zwar ist diese Regelung erfolgt um andere Beteiligte zu informieren und insbesondere zum Schutz des Schuldners. Auch spricht der Gesetzgeber bewusst von „Rechten" und meint damit titulierte und nicht titulierte Forderungen.

Dies ist auch in der Begründung des Urteils des BGH hervorgehoben:

Unerläßlich ist aber in jedem Fall, daß wirklich etwas erklärt wird. Eine "Anmeldung" ist ihrem Wesen nach eine Verlautbarung, d.h. die Bekundung eines auf ein bestimmtes Ziel gerichteten Willens.

Verhält sich der Gläubiger untätig, dann liegt keine Anmeldung vor.


oder aus einem anderem Zitat:

Sollten etwaige Forderungen zum Zeitpunkt der Eintragung des Versteigerungsvermerks im
Grundbuch daraus noch überhaupt nicht ersichtlich gewesen sein, besteht für den Inhaber
dieser Forderung noch bis unmittelbar vor Beginn der Bietstunde die Möglichkeit, diese
anzumelden und gleichzeitig auch glaubhaft zu machen. Besonders wichtig ist hier, dass eine
Forderung, sollte sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldet worden sein, bei der
Erlösverteilung überhaupt nicht berücksichtigt wird, d. h. ohne die Anmeldung dieser
Forderung erlöschen die Rechte dann auch.

Mit der Erlösverteilung gilt die Zwangsversteigerung als abgeschlossen.



Also gibt es im Gegensatz zu der Insolvenz keine Restschulden was auch total logisch wäre, da der Rechtspfleger gehalten ist auf die Deckung der Forderungen zu achten. Maßgeblich wäre hier die ZVG, die aber auch keinen § zu evtl. Restschulden enthält.

Sollten jedoch von den Gläubigern Restschulden geltend gemacht werden, wäre dies ohne gesetzliche Grundlage und ein Verstoß gegen das Grundgesetz, da in der Regel Gerichte mit einbezogen sind:

Die vollziehende Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden
(vgl. auch Art. 20 Abs. 3 GG ): Rechtsstaatsprinzip.

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.


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