Gibt es eine Gesetz, was eine alte Schenkung voll Pflichteilsergänzungs Pflichtig macht?

28. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)
Gibt es eine Gesetz, was eine alte Schenkung voll Pflichteilsergänzungs Pflichtig macht?

Normalerweise ist das Gesetz ja so:
Grundsatzurteil zum Pflichtteilsergänzungsanspruch: Keine Zehnjahresfrist bei Schenkung unterNießbrauchsvorbehalt - Zur Wertermittlung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 27.4.1994 eine "Leistung" im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB verneint, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung eines Gegenstandes den Nießbrauch vorbehalten hat. Damit muß das verschenkte Objekt auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einbezogen werden - allerdings - so der BGH - nur !!mit dem Wert zur Zeit der Schenkung und nach Abzug des Kapitalwerts des Nießbrauchs.!! Eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift verneinte der BGH, weil die Nießbraucherin den "Genuß" des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben habe. Aus der Verknüpfung dieser Vorschrift mit § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB folgerte er, daß der Zeitpunkt der Schenkung und nicht der des Erbfalls für die Bewertung maßgebend ist, wobei es für die Bewertung unerheblich sei, ob die Zehnjahresfrist abgelaufen sei oder nicht.

Die Erben jedoch behaupten, dass der Nießbrauch wert nicht abgezogen wird. Nun frage ich mich, gibt es irgendeine AUSNAHME Situation, dass eine alte Schenkung ( 20 Jahre) zum vollen Wert mit in das Erbe einfließt?
Zur Erklärung: ich habe im Jahre 1997 eine Immobilie geschenkt bekommen. Jedoch war diese mit Nießbrauch des Erblassers belegt, somit hat es also keine Abschmelzung gegeben. Der Alleinerbe fordert nun einen Pflichteilsergänzungsanspruch ( er hat wenig geerbt) aus genau diesen Immobilienwert von 1998 jedoch weigert er sich, zu akzeptieren, dass der Wert des Niessbrauches da noch runter muss. Angeblich hat ihn sein Anwalt erzählt, es gebe Ausnahmen in manchen Fällen wird derNiessbrauch nicht abgezogen. Jedoch, ich habe dazu nichts, aber auch rein gar nichts im Netz gefunden. Meinen Anwalttermin hab ich erst nächste Woche. Deswegen wollte ich euch schon mal fragen : was sind diese Ausnahmen? Oder gibt es gar keine und er will mich nur verunsichern?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Theoretisch kann das passieren, da das Niederstwertprinzip gilt.

Es wird also der Wert aus dem Jahr 1997 genommen und um den damaligen Wert des Nießbrauchs gekürzt. Dieser Wert wird anhand der Preissteigerungsrate auf den aktuellen Wert hochgerechnet. Das Ergebnis wird dann mit dem aktuellen Wert der Immobilie verglichen. Der niedrigere Wert von beiden wird für den Pflichtteilergänzungsanspruch genommen.

Wenn also der Immobilienwert in den letzten 20 Jahren so deutlich gesunken ist, dass der aktuelle Wert der niedrigere ist, dann wird der Nießbrauchwert nicht berücksichtigt. So etwas passiert nur in seltenen Ausnahmefällen. Aber formal gesehen hat der Anwalt Recht damit, dass es Ausnahmen geben kann.

Praktisch gesehen hat der Schenker aber damit nicht wirklich ein Problem, denn es ist auch für ihn ein Vorteil, wenn er bei einer Immobilie, die über 20 Jahre vernachlässigt wurde sich nicht den damaligen höheren Wert abzgl. Nießbrauch anrechnen lassen muss.

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#2
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Vielen Dank. Um diese Ausnahme wusste ich sogar schon. In meinem Fall ist aber diese von dir genannte Ausnahme absolut ausgeschlossen, da das Haus in etwa um das doppelte gewonnen hat. 1997 lag der Wert bei ca 150 ts Euro, jetzt etwa 280!tsd Euro. Eine andere Ausnahme gibt es also nicht??? Ich hab auch keine gefunden, mich Wundert das nur, dass der Anwalt die Erben nicht aufgeklärt hat

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