Gibt es Prozesskostenhilfe in Erbrechtstreitigkeiten?

14. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Rudi1958
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Gibt es Prozesskostenhilfe in Erbrechtstreitigkeiten?

Hallo, folgender Fall: Habe eine anwaltliche Beratung hinter mir bez. Pflichtteilsanspruch aus einem Erbe, auf Beratungsschein.

Nach der Beratung sollte der Anwalt nun aktiv werden in der Form, dass er wegen der Einforderung des Pflichtteils die Gegenseite anschreibt und sich in diesem Prozess, bevor es zu Gericht geht (falls Gericht notwendig sein sollte, das weiß man jetzt noch gar nicht) um mein Recht bemühen. Läuft das nicht mehr auf Beratungsschein? Läuft das bereits auf Prozesskostenhilfe?


Ich habe den Anwalt angerufen, er meinte, er möchte abhängig von der Summe, die ich am Ende als Pflichtteil ausbezahlt bekomme, alles, was den Geldbetrag übersteigt, den er für den Beratungschein erhält (=75 Euro) , nach der Anwalts-Gebührenliste mit mir am Ende abrechnen.

Ich blicke nicht durch: Wie ist das denn, wenn man ein Anrecht auf Prozesskostenhilfe hat, zb wenn man Sozialhilfeempfänger ist, und man erbt was? Was wird an Anwalts- und Gerichtskosten von der PKH übernommen und was nicht?

Und wann tritt die PKH ein? Erst im Gerichtsverfahren oder schon vorher wenn der Anwalt mit dem Fall zu arbeiten beginnt?
Oder ist in Erbsachen die Prozesskostenhilfe ausgeschlossen?

Wie darf in so einem Fall der Anwalt mit seinem Mandanten finanziell abrechnen?






-- Editiert von Rudi1958 am 14.11.2017 18:45

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von Rudi1958):
Habe eine anwaltliche Beratung hinter mir bez. Pflichtteilsanspruch aus einem Erbe, auf Beratungsschein.

Nach der Beratung sollte der Anwalt nun aktiv werden in der Form, dass er wegen der Einforderung des Pflichtteils die Gegenseite anschreibt und sich in diesem Prozess, bevor es zu Gericht geht (falls Gericht notwendig sein sollte, das weiß man jetzt noch gar nicht) um mein Recht bemühen. Läuft das nicht mehr auf Beratungsschein? Läuft das bereits auf Prozesskostenhilfe?

Korrekt. Mit der Beratungshilfe ist lediglich eine einmalige, dem Überblick dienende Beratung abgegolten.

Zitat (von Rudi1958):
Ich habe den Anwalt angerufen, er meinte, er möchte abhängig von der Summe, die ich am Ende als Pflichtteil ausbezahlt bekomme, alles, was den Geldbetrag übersteigt, den er für den Beratungschein erhält (=75 Euro) , nach der Anwalts-Gebührenliste mit mir am Ende abrechnen.

Der Anwalt möchte das ihm nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zustehenden Honorare abrechnen. Davon zieht er dann die 75 € ab, die er bereits über die Beratungshilfe erhalten hat.

Zitat (von Rudi1958):
Wie ist das denn, wenn man ein Anrecht auf Prozesskostenhilfe hat, zb wenn man Sozialhilfeempfänger ist, und man erbt was? Was wird an Anwalts- und Gerichtskosten von der PKH übernommen und was nicht?

Ist die Klage erfolgversprechend, dann wird PKH als Darlehen gewährt, das im Obsiegensfalle zurückzuzahlen ist. Bei mangelnder Erfolgsaussicht wird der PKH-Antrag abgelehnt. Anwaltskosten werden zu verringerten Sätzen direkt an den Anwalt gezahlt, die Gerichtskosten werden in der Regel gestundet.

Zitat (von Rudi1958):
Und wann tritt die PKH ein? Erst im Gerichtsverfahren oder schon vorher wenn der Anwalt mit dem Fall zu arbeiten beginnt?

Der PKH-Antrag kann schon vor Klageerhebung gestellt werden und ist dann mit einem Entwurf der Klageschrift einzureichen.

Zitat (von Rudi1958):
Oder ist in Erbsachen die Prozesskostenhilfe ausgeschlossen?

Nein.

Zitat (von Rudi1958):
Wie darf in so einem Fall der Anwalt mit seinem Mandanten finanziell abrechnen?

Nach RVG.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rudi1958
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke. Noch eine Frage bitte, ich habe gerade einen Link gefunden darin steht, dass in der Beratungshilfe ein Schreiben an den Erben inklusive ist. Warum steht das da, wenn der Schein doch nur für eine Beratung ist? Was ist nun richtig?
http://www.pflichtteilshilfe.de/erhalte-ich-beratungshilfe-oder-prozesskostenhilfe-um-meinen-pflichtteil-durchzusetzen-226/

Also PKH muss man in so einer Erbangelegenheit als Vorschuss-Darlehen verstehen, damit man überhaupt ein gerichtliches Verfahren machen kann? Und was ist, wenn die Sache nicht vors Gericht geht und statt dessen per Anwalt gelöst werden kann? Kann man dafür keine PKH beantragen? Muss man den Anwalt nicht auch im Voraus zahlen?

Was bedeutet folgendes konkret:
"Anwaltskosten werden zu verringerten Sätzen direkt an den Anwalt gezahlt, die Gerichtskosten werden in der Regel gestundet."


-- Editiert von Rudi1958 am 15.11.2017 02:00

Signatur:

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

In Erbschaftsangelegeheiten deckt Beratungshilfe neben der Beratung auch außergerichtliche Tätigkeit ab, d.h. ein Anschreiben an die Erben wäre in der Tat inklusive.
Das "nur Beratung" gilt in Sachen Strafrecht oder Orsnungswidrigkeiten / Bußgeld.

Sobald ein Gericht beteiligt ist, endet die Beratungshilfe und man muss Prozesskostenhilfe beantragen.

Prozesskostenhilfe ist in der Tat erstmal ein Darlehen. Es wird regelmäßig (bis zu 4 Jahre nach dem Prozess) geprüft, ob sich die finanzielle Situation verbessert hat - davon hängt dann ab, ob überhaupt, wie viel, und in welchen Raten die Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden muss.

Selbst bei Beratungshilfe gibt es die Möglichkeit, dass man am Ende trotzdem selbst zahlen muss - da will der Anwalt wohl drauf hinaus:
Es gibt in §6a BerHG tatsächlich die (wenig bekannte) Möglichkeit, dass die Beratungshilfe rückwirkend aufgehoben wird und der Anwalt dann nach den gesetzlichen Gebühren mit dem Mandanten abrechnet - und zwar dann, wenn der Mandant aufgrund der Tätigkeit des Anwalts einen Vermögensgewinn erzielt hat.
Platt gesagt: Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass sich jemand auf Staatskosten einen Anwalt nimmt, aber den "Gewinn" aus dem Fall für sich alleine behält - und der Anwalt, der den "Gewinn" herausgeholt hat, auch noch mit den mageren Beratungshilfesätzen abgespeist wird.


Sie müssen bedenken:
An Beratungshilfe verdient ein Anwalt wenig bis nichts. Sie sollten also nicht unbedingt erwarten, dass sich der Anwalt top-motiviert in die Angelegenheit reinhängt. Deshalb ist die Möglichkeit, dass der Anwalt doch den regulären Rechnungsbetrag verlangen kann, wenn er dem Mandanten einen "Geldgewinn" beschert, durchaus sinnvoll.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rudi1958
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank.

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