Gibt es Formvorschriften fürs Knöllchen ??

7. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
HHartwich
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gibt es Formvorschriften fürs Knöllchen ??

Ich habe jüngst in unserer Gemeinde einen "Strafzettel" fürs Falschparken bekommen: eine sehr schlechte Fotokopie in DIN A 6 Größe. auf welcher nur steht, dass man falsch geparkt hätte. Selbst die Unterschrift des Ausstellers ist kopiert. Zudem Fehlt Ort und Tageszeitangabe. Alle Nachbarn (auch Polizisten) sagten mir, dass dieses Teil bestenfalls als dummer Jungenstreich anzusehen wäre, da keinerlei Legitimation sowohl des Ausstellers als auch der zuständigen Behörde daraus hervorginge. Einige Wochen später erhielt ich einen Bescheid über EUR 15 vom Ordnungsamt. Ich nahm die Möglichkeit wahr, Stellung zu nehmen und stellte den Strafzettel in Frage. Es kam nur die Antwort zurück, dass ich falsch geparkt hätte und nunmehr eine Wo0che Zeit zum Bezahlen hätte. Ich schrieb abermals zurück und bat um Beantwortung meiner Einwände. Nunmehr habe ich einen Bussgeldbescheid über EUR 30... Ich hätte Lust, hier ein EXEMPEL zu statuieren, da ich sicher nicht der einzig Betroffene bin, aber ich finde keine Vorschriften oder Urteile über das "Ordnungsgemäße Aussehen oder den notwendigen Inhalt" von Strafzetteln. :(

- KANN MIR JEMAND WEITERHELFEN ??

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
D. Scholdei
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo,

bei unserer Gemeinde ist es ebenfalls üblich, daß der "Strafzettel" nur die Mitteilung enthält, daß man von den Mitarbeitern des Ordnungsamtes aufgrund der Ordnungswidrigkeit notiert worden ist. Allerdings werden die Zettel bei uns nicht kopiert, sondern sind ordentlich ausgedruckt.

Es gibt IMO keine Vorschrift, daß dir eine Zahlungsaufforderung oder ein OWI-Bescheid an das Auto gehängt werden muß. IMO wäre dies auch keine wirksame Zustellung des Bescheides! Den richtigen Bescheid bekommst du immer per Post und das Ordnungsamt müsste dir nicht einmal Bescheid geben, daß du soeben aufgeschrieben worden bist.

Deine Absicht ein Exempel zu statuieren wird wohl darin enden, daß du neben der bislang verhängten Strafe noch erhebliche Kosten für das Verfahren zusätzlich begleichen wirst.

Gruß
Daniel Scholdei

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