Gewohnheitsrecht von parkplatz

11. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Christine48
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 12x hilfreich)
Gewohnheitsrecht von parkplatz


Hallo, vielleicht kann mir jemand helfen. Heute wurde ein absolutes Halteverbot ausgeweitet. Nun ist unser Parkplatz betroffen, der uns vor 30 Jahren vom Bürgermeister zugeteilt wurde. Der Bürgermeister ist immer noch derselbe. Beim parken steht das Auto halb auf der Straße und halb auf Kirchengrund, bisher hat das niemanden gestört. Aber wie sagt man so schön " es kann der frömmste nicht in Frieden leben, wenns dem bösen Nachbarn nicht gefällt ." Besteht hier schon Gewohnheitsrecht? Und welcher ist der richtige Anwalt für so was?

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8414 Beiträge, 3774x hilfreich)

Gewohnheitsrecht gibt es so nicht. Was ist, muss nicht immer so bleiben und schon gar nicht, wenn es dazu keine greifbare Vereinbarung gibt.
Was heißt "vom Bürgermeister zugewiesen"? Ist der Parkplatz von der Gemeinde an euch vermietet/verpachtet?

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#2
 Von 
Christine48
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo HeHe,
weder gepachtet noch gemietet. Da auf unserem Grundstück leider nur ein Auto Platz hatt und wir beide ein Auto haben , hat der Bürgermeister gesagt, wir können dort parken. Das Auto steht halb auf Kirchengrund und halb auf der Straße. Möchte noch erwähnen, dass wir in einem 300 Seelendorf leben. Hab das Gefühl das wir einfach rausgeekelt werden sollen, da einem Nachbarn unsere Nase nicht gefällt. Möchte mir das einfach nicht gefallen lassen.

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#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8414 Beiträge, 3774x hilfreich)

Rechtlich gesehen: Wenn die Gemeinde dort nun ein absolutes Halteverbot verhängt, dann müsst ihr das m. E. hinnehmen. Ich sehe keine Handhabe mit der mündlichen Genehmigung des Bürgermeisters.

Was meint der -immer noch amtierende- Bürgermeister dazu? Und was habt ihr nur "verbrochen", dass man euch nach 30 Jahren wegekeln möchte?

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#4
 Von 
Christine48
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 12x hilfreich)

Da es erst heute Nachmittag gemacht wurde, war ein Gespräch noch nicht möglich. Unser Nachbar legt sich mit vielen an und jetzt sind eben mal wir dran. Da sein mittlerweile verstorbene Vater selbst mal Bürgermeister war, hat er vielleicht noch Heimvorteil. Wir selbst wollen einfach nur leben und haben zu allen anderen ein gutes Verhältnis

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
weder gepachtet noch gemietet.

Dann: keine Chance. Anwalt wäre rausgeschmissenes Geld.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Über Kirchengelände kann der Bürgermeister ohnehin nicht verfügen. Außerdem, nur weil man etwas lange tut, bzw. es lange geduldet wird, wird es noch nicht aus gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen heraus rechtmäßig.

Für ein durchsetzbares Gewohnheitsrecht bedarf es einer langandauernder Übung, außerdem der Überzeugung, dass die angewandte Übung wirklich rechtens ist, und es wird eine Regelungslücke vorausgesetzt. Die Punkte 2 und 3 sind hier nicht gegeben, so dass schon deshalb kein gewohnheitsrechtlicher Anspruch vorliegt. Der Bürgermeister kann nun mal meinem Nachbarn nicht erlauben, auf meinem Grundstück zu parken, nur weil hier Platz ist und auf dem Nachbargrundstück nicht.

Aber selbst wenn ein Gewohnheitsrecht bestünde, heisst das ja nicht, dass dieses für die Ewigkeit geschaffen ist. Das hat insbesondere das Verwaltungsrecht so an sich, dass die dortigen Entscheidungen immer abänderbar sind. Abgesehen davon hat der Bürgermeister ja auch nicht mal einen Verwaltungsakt erlassen. Er hat doch letztlich nur zu erkennen gegeben, dass die auf dem städtischen Teil des Parkraumes ein Parken geduldet wird, also kein Knöllchen kommt. Ein Parken auf dem Bürgersteig setzt ja auch gewisse Maßnahmen voraus, nach Straßenverkehrsrecht, die hier ja wohl auch nicht vorliegen. Und auch diese könnten ja jederzeit abgeändert werden.

Also, vergiß es.

wirdwerden

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#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Christine48):
hat der Bürgermeister gesagt, wir können dort parken. Das Auto steht halb auf Kirchengrund und halb auf der Straße.

Netter Bürgermeister, welcher erlaubt auf fremden Grund zu parken. Nur dürfte die Aussage des Bürgermeister nichts wert sein, oder würde man selbst akzeptieren, wenn der Bürgermeister anderen Leuten erlauben würde in Garten zu spielen.
Zitat (von Christine48):
Da auf unserem Grundstück leider nur ein Auto Platz hatt und wir beide ein Auto haben

Um ein Bußgeld wegen falschen Parken zu vermeiden sollte man sich fürs zweite Auto um eine andere Parkmöglichkeit bemühen, vielleicht verpachtet die Kirche auch einen Stellplatz.

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#8
 Von 
Rechtsanwalt Martin Schröder
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Völlig unabhängig von der Frage, die eine frühere "Erlaubnis" des Bürgermeisters zu werten sein könnte, ist die Anordnung eines Parkverbotes rechtlich überprüfbar. Gerade wenn sich an den äußeren Umständen nichts geändert haben sollte, kann sich durchaus die Frage der Erforderlichkeit der Verkehrsregelung stellen.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Aber dadurch wird es kein Privatparkplatz.

wirdwerden

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#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Netter Bürgermeister, welcher erlaubt auf fremden Grund zu parken.
Wieso fremder Grund?

Klar, der Bürgermeister soll das Allgemeineigentum nur verwalten, nicht aber zuteilen, aber gerade auf dem Land ist das trotzdem üblich.

Stefan

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#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Wieso fremder Grund?

Deshalb:
Zitat (von Christine48):
Das Auto steht halb auf Kirchengrund und halb auf der Straße

Es muss ansonsten ein Ort außerhalb von DE sein, wo der Bürgermeister auch gleichzeitig die Kirchenverwaltung ist.
Und wer nun mal auf fremden Grundstück parkt muss damit rechnen, das eben schlicht weg die Bezirksverwaltung der Kirche mit der Straßenverkehrsbehörde redet, wie kann man das abwenden. Da hilft auch kein guter Draht zum Pfarrer, denn die Verwaltungen sind durchaus weltlich und profitorientiert ausgerichtet. Wer mal mit denen zu tun hatte, und nur versucht denen auch nur 5 m² Grund ab zu kaufen, wird erleben was christliche Preise bedeuten und das beten lernen.

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

@0815Frager: vielleicht sich ja die Preise so gesalzen, damit das beten wieder gelernt wird?

wirdwerden

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#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

um das Kirchengrundstück geht es doch gar nicht. Die Behörde will ein Parkverbot einrichten, und das kann sie selbstverständlich nur für öffentliche Grundstücke.

Zitat:
denn die Verwaltungen sind durchaus weltlich und profitorientiert ausgerichtet.
Und wo ist da jetzt der Profit? Sehe ich nicht, ich sehe nur Mindereinnahmen.

Stefan

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#14
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Und wo ist da jetzt der Profit? Sehe ich nicht, ich sehe nur Mindereinnahmen.

Warum?
Bisher wurde wohl zum Teil auf öffentlichen Grund und auch Kirchengrund geparkt ohne dafür auch nur einen Cent zu bezahlen.
Gut möglich das die Kirchenverwaltung sich an die Verkehrsbehörde deshalb gewandt hatte, um das Halteverbot zu erweitern.
Ganz verständlich eigentlich, keiner möchte das sich einfach fremde Leute einen Teil seines Grundstück als Parkplatz schnappen.
Zitat (von wirdwerden):
vielleicht sich ja die Preise so gesalzen, damit das beten wieder gelernt wird?

Man ist nach dem Geschäft auf jeden Fall von der regelmäßigen Beichte beim Pfarrer befreit.

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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Bei evangelischen Gläubigen gilt das auch?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Bisher wurde wohl zum Teil auf öffentlichen Grund und auch Kirchengrund geparkt ohne dafür auch nur einen Cent zu bezahlen.
Und in Zukunft darf dort keiner mehr parken, und dieser zahlt auch keinen Cent.

Warum Mindereinnahmen? Beispielsweise könnte ich einen solchen Parkplatz mit meinen Kirchensteuer ganzjährig mieten ...

Stefan

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#17
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Warum Mindereinnahmen? Beispielsweise könnte ich einen solchen Parkplatz mit meinen Kirchensteuer ganzjährig mieten .

Ein Problem der Kirchensteuer, manch einer hätte schon mit der Kirchensteuer einen ganzen Bauplatz damit bezahlt, jedoch eben gibt es kein Anrecht darauf.
Zitat (von wirdwerden):
Bei evangelischen Gläubigen gilt das auch?

Die haben auch Grundstücke, man müsste halt mal bei Interesse nachfragen.

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#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Ich meinte das mit der Beichte.

wirdwerden

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#19
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich meinte das mit der Beichte.

Da kann man kaum eigene Erfahrungen sammeln, wenn man nicht evangelisch ist. :)

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Christine48):
Und welcher ist der richtige Anwalt für so was?
Spar dir dein Geld und such dir einen anderen Parkplatz.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#21
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Christine48):
Hallo, vielleicht kann mir jemand helfen. Heute wurde ein absolutes Halteverbot ausgeweitet. Nun ist unser Parkplatz betroffen, der uns vor 30 Jahren vom Bürgermeister zugeteilt wurde. Der Bürgermeister ist immer noch derselbe. Beim parken steht das Auto halb auf der Straße und halb auf Kirchengrund, bisher hat das niemanden gestört. Aber wie sagt man so schön " es kann der frömmste nicht in Frieden leben, wenns dem bösen Nachbarn nicht gefällt ." Besteht hier schon Gewohnheitsrecht? Und welcher ist der richtige Anwalt für so was?

1. So etwas wie ein "Gewohnheitsrecht" gibt es nicht.
2. Wie und in welcher Form wurde denn von der Gemeinde ein Parkplatz "zugeteilt"?

Mir ist nicht bekannt, daß eine Gemeinde Privatleuten einzelne Parkplätze "zuteilen" kann, sie kann maximal Anliegerparkplätze ausweisen, auf denen dann nur Anlieger einer bestimmten Straße parken dürfen, die dafür einen Parkausweis erhalten.
Diese Anliegerparkplätze kann die Gemeinde auch wieder auflösen, wenn sie ihre Verkehrsplanung ändert.

Davon abgesehen besteht kein Anspruch darauf, daß eine Gemeinde an einer bestimmten Stelle kein Halteverbot ausweist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Christine48):
Hallo HeHe,
weder gepachtet noch gemietet. Da auf unserem Grundstück leider nur ein Auto Platz hatt und wir beide ein Auto haben , hat der Bürgermeister gesagt, wir können dort parken. Das Auto steht halb auf Kirchengrund und halb auf der Straße. Möchte noch erwähnen, dass wir in einem 300 Seelendorf leben. Hab das Gefühl das wir einfach rausgeekelt werden sollen, da einem Nachbarn unsere Nase nicht gefällt. Möchte mir das einfach nicht gefallen lassen.

Es dürfte genau andersherum sein: der Bürgermeister konnte gar nicht auf diese Weise das Parken zulassen, und schon gar nicht nur für einen bestimmten KFZ-Halter.
Vermutlich hat ihm das mittlerweile mal jemand (vom Kreis?) erklärt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

@ eh: volle Zustimmung. Nur eine kleine Korrektur. Es erfolgte nach der Fragestellerin ja keine offizielle "Zuweisung," sie räumte ja ein, dass der Bürgermeister nur erklärt habe, es störe ihn nicht, wenn dort geparkt werde und das wars.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
@ eh: volle Zustimmung. Nur eine kleine Korrektur. Es erfolgte nach der Fragestellerin ja keine offizielle "Zuweisung," sie räumte ja ein, dass der Bürgermeister nur erklärt habe, es störe ihn nicht, wenn dort geparkt werde und das wars.

wirdwerden

Da kann man dann streiten, wie weit das verwaltungsrechtlich ein Verwaltungsakt ist. Der kann ja grundsätzlich auch mündlich mitgeteilt werden.
Aber ich gehe da, wie gesagt, durchaus überein - da hat ein Bürgermeister selbstherrlich (plus vielleicht auch wohlmeinend) gesagt "Park da mal ruhig!", und irgendwann, aus irgendeinem Anlass, ist dann jemand mit mehr Kenntnis der Formalien darüber gestolpert, daß das so gar nicht geht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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