Gewinne bei Rückkehr nach Deutschland versteuerungspflichtig?

16. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
mkay091
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewinne bei Rückkehr nach Deutschland versteuerungspflichtig?

Gute Tag zusammen,

ich habe eine Frage zu folgendem Fall:

Person A besitzt in Deutschland eine GmbH, die er zum 31.12.2016 abgemeldet hat. Ebenso hat er sich zum 31.12.2016 aus Deutschland abgemeldet und besitzt keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. Er hat ab dem 01.01.2017 also keinen festen Wohnsitz mehr in Deutschland oder im Ausland und reist als "Staatenloser" per Visum alle 3 Monate in ein anderes Land (somit keinen Lebensmittelpunkt in einem Land auf dieser Welt). Person A betreibt eine Online Website mit der er Einnahmen aus dem europäischen Ausland (UK, Österreich, Luxemburg, Malta, usw) generiert, aber keine Einnahmen aus Deutschland!

Nehmen wir an, er möchte ab dem 01.01.2021 wieder einen Wohnsitz in Deutschland anmelden und seine Tätigkeit wieder von Deutschland aus ausüben, inkl. Gewerbeanmeldung usw. Somit ist er ab dem 01.01.2021 in Deutschland wieder steuerpflichtig.

FRAGEN:
1. Er besitzt ein Bankkonto in der Schweiz und Deutschland und lässt sich auf diese Bankkonten seine Einnahmen auszahlen. Diese Einnahmen sind nun komplett Steuerfrei, da er in keinem Land seinen Wohnsitz hat und sich in keinem Land länger als 182 Tage aufhält. Ist das so korrekt?
2. Was ist mit den Einnahmen aus seiner Zeit als "Staatenloser" im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2020? Kann er sich diese Einnahmen nun auf sein privates Bankkonto überweisen, ohne diese versteuern müssen? Er war ja in diesem Zeitraum, in dem er die Einnahmen erwirtschafteten hat, nicht in Deutschland oder einem anderen Land gemeldet (kein Lebensmittelpunkt) und somit unterlag er keiner Steuerpflicht.

Wie sieht die Rechtslage bei beiden Fragen aus?

Ich freue mich auf eure Antworten.

Viele Grüße

-- Editiert von mkay091 am 16.11.2017 08:19

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 737x hilfreich)

Zitat (von mkay091):
nicht in Deutschland oder einem anderen Land gemeldet (kein Lebensmittelpunkt) und somit unterlag er keiner Steuerpflicht.


Da dürfte ein klitzekleiner Trugschluss vorliegen.
Der Begriff der beschränkten Steuerpflicht des § 1 Abs. 4 EStG ist bekannt?
Etwas vergleichbares dürfte sich wohl in jedem Land finden lassen.

Außerdem alle in Frage kommenden Doppelbesteuerungsabkommen gelesen?

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#2
 Von 
mkay091
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):

Da dürfte ein klitzekleiner Trugschluss vorliegen.
Der Begriff der beschränkten Steuerpflicht des § 1 Abs. 4 EStG ist bekannt?
Etwas vergleichbares dürfte sich wohl in jedem Land finden lassen.


Ist bekannt. Inländische Einkünfte liegen bei Person A nicht vor.


Zitat (von Garfield73):

Außerdem alle in Frage kommenden Doppelbesteuerungsabkommen gelesen?


Nein, bisher nicht. Person A reist doch als Tourist mit Visum durch verschiedene Länder und geht seinem Online Business nach.

Interessanter ist die Frage, was mit dem erzielten Gewinn von Person A während seiner Staatenlosen Reise ist, wenn er zum 01.01.2021 wieder in Deutschland sein Gewerbe und Wohnsitz anmeldet. Hat hierzu jemand Antworten?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Er hat ab dem 01.01.2017 also keinen festen Wohnsitz mehr in Deutschland oder im Ausland und reist als "Staatenloser" per Visum alle 3 Monate in ein anderes Land (somit keinen Lebensmittelpunkt in einem Land auf dieser Welt).


Dann wird man in jedem Staat, in dem man sich aufgehalten hat eine Steuererklärung abgeben müssen.

Zitat:
Person A reist doch als Tourist mit Visum durch verschiedene Länder und geht seinem Online Business nach.


Na und? Oder glaubt Person A ernsthaft, dass seine Einnahmen durch diesen "Trick" jetzt steuerfrei sind?

Zitat:
Interessanter ist die Frage, was mit dem erzielten Gewinn von Person A während seiner Staatenlosen Reise ist, wenn er zum 01.01.2021 wieder in Deutschland sein Gewerbe und Wohnsitz anmeldet.


Was soll damit schon sein? Den Gewinn hat Person A ja hoffentlich in all den Staaten, in denen er sich aufgehalten hat auch versteuert. Sofern Deutschland mit den jeweiligen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen hat, wird der Gewinn in Deutschland nicht erneut versteuert.

Zitat:
Diese Einnahmen sind nun komplett Steuerfrei, da er in keinem Land seinen Wohnsitz hat und sich in keinem Land länger als 182 Tage aufhält. Ist das so korrekt?


Nein, das ist nicht korrekt. Je nach den Steuergesetzen der beteiligten Staaten und danach, ob diese untereinander Doppelbesteuerungsabkommen haben ist es schon eher denkbar, dass der Gewinn mehrfach besteuert wird. Steuerfrei ist das nur in den wenigen Staaten dieser Erde, die keine Einkommensteuer erheben.

Wenn ich das andersherum betrachte und Person wäre Ausländer, der dann im Rahmen seiner Weltreise für kurze Zeit nach Deutschland kommt und das Online-Business von hier aus betreibt, dann würde Person A wahrscheinlich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Das wäre nicht gut für Person A, da bei beschränkter Steuerpflicht auf den Gewinn deutlich höhere Steuern anfallen als bei unbeschränkter Steuerpflicht. Tatsächlich könnte Person A aber wahrscheinlich so argumentieren, dass für ihn die unbeschränkte Steuerpflicht gelten würde.

Zitat:
Interessanter ist die Frage, was mit dem erzielten Gewinn von Person A während seiner Staatenlosen Reise ist, wenn er zum 01.01.2021 wieder in Deutschland sein Gewerbe und Wohnsitz anmeldet.


Es könnte sein, dass das deutsche Finanzamt die Staaten, die Person A bereist hat darüber informiert, dass Person A dort jeweils steuerpflichtige Einnahmen erzielt hat. Mit zahlreichen Staaten bestehen sogar Abkommen über einen derartigen Informationsaustausch.

Außerdem verstößt Person A wahrscheinlich in vielen Staaten gegen die Aufenthaltsbestimmungen, wenn er mit Touristenvisum einreist und dennoch eine Erwerbstätigkeit ausübt, d.h. die Online-Website aus dem jeweiligen Staat heraus betreibt.

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#4
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Eher Wohnsitz- denn Staatenloser, denn eine Staatsbürgerschaft scheint die Person zuhaben.
Tourist aber eher auch nicht, da einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, ein Gewerbe geführt wird und kein ständiger Wohnsitz in einem anderen Land besteht. Manche Staaten fordern, dass man einen Wohnsitz hat, und wenn dies nicht der Fall ist der Wohnsitz am Aufenthaltsort ist, im speziellen dann wenn einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. In manchen Staaten unterliegen alle, weltweiten Einkünfte der Einkommenssteuerpflicht. In manchen nur wärend der Dauer des Aufenthaltes bei anderen über das ganze Steuerjahr (welches nicht immer 1. Januar bis 31. Dezember ist). Die minimale erlaubte Aufenthaltsdauer bevor man Steuerpflichtig wird, kann so auf nur 14 Tage oder weniger schrumpfen. Weiter fragt sich wo der Sitz des Gewerbes ist, welcher bei einem Selbständigen im Regelfall an dessen Wohnsitz ist. Weiter sind Unternehmen im Regelfall mit Aufnahme der Tätigkeit Steuerpflichtig.

Im Einzellfall muss also die Einreise, Aufenthalts, Steuer und Gewerbegesetzte der Länder von denen aus man temporär operieren will genaustens angeschaut und studiert werden.

AFAIK sollte dies zum Beispiel mit den USA, nur Einkünfte aus dem Auslande (also von ausserhalb der USA), und maximal 90 Tage Aufentahlt möglich sein. Aber die Steuer und Einreisegesetz sind dort ziemlich komplex und die möglichen Strafen beim Verstosss gegen eben diese recht hoch.

Da man sich ausserhalb Deutschlands aufhält, muss auch damit gerechnet werden, dass falls eines der beteiligten Ländern bei einem möglichen Steuergesetzverstoss ein internationaler Haftbefehel stellt und man entsprechend ausgeliefert wird.

Gegebenenfalls, man schaftt das Kunststück in jedem Aufenhaltsland nicht der Steuerpflicht zu unterliegen, so ist auch der in dieser Periode erziehlte Gewinn nicht in Deutschland steuerpflichtig.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mkay091
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Fall scheint komplex zu sein :)

Person A reiste im Jahr 2015 in seinem Erholungsurlaub in die USA, Thailand und Australien. Dort war er jeweils 2 Wochen und hat auch dort nebenher sein Gewerbe betrieben, bzw. am laufen gehalten.
Nach den oben geschriebenen Antworten, war Person A ja dann bereits in diesem Ländern steuerpflichtig und hätte dies den jeweiligen Behörden mitteilen müssen, korrekt?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Der Fall scheint komplex zu sein


Ja, das ist so.

Zitat:
Nach den oben geschriebenen Antworten, war Person A ja dann bereits in diesem Ländern steuerpflichtig und hätte dies den jeweiligen Behörden mitteilen müssen, korrekt?


Nein, in dieser Zeit hatte Person A in Deutschland einen Wohnsitz. Außerdem wurde das Gewerbe von einer GmbH mit Betriebsstätte in Deutschland betrieben. Dann greifen die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und die Versteuerung erfolgt in Deutschland.

Eine Meldung der Tätigkeit in den jeweils besuchten Staaten ist dann nach meiner Kenntnis nicht erforderlich, wobei ich die genauen steuerlichen Vorschriften der genannten Staaten in dieser Hinsicht nicht kenne. Ein Besteuerungsrecht hätten diese Staaten jedenfalls nicht gehabt. Aufpassen muss man allerdings, wenn man Staaten besucht, mit denen kein DBA besteht.

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