Folgender Sachverhalt:
Ein Betreiber auf Facebook bietet ein GewinnSpiel an. Der Kommentar mit den meisten Likes gewinnt. Dieser Kommentar beinhaltet ein Foto, dass nicht vom Nutzer stammt, sondern aus den Weiten des Internet. In den Teilnahmebedingungen steht, dass rechtswidrige Inhalte ausgeschlossen sind und der Nutzer sich bereit erklärt, dass sein Beitrag inkl. Bildern, Videos etc. Vom Betreiber verwendet werden darf. Handelt es sich nun um einen Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen und das Urheberrecht und hätte ich im Zweifel die Chance, als Zweitplatzierter mittels Rechtsbeistand die Gewinnermittlung anzufechten?
Ich hoffe, die Anfrage ist verständlich und Ihr könnt mir weiterhelfen!
Gewinn rechtmäßig trotz Urheberrechtsverletzung?
13. September 2017
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Frage vom 13. September 2017 | 21:54
Von
Status: Frischling (37 Beiträge, 45x hilfreich)
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#1
Antwort vom 13. September 2017 | 22:31
Von
Status: Unbeschreiblich (120360 Beiträge, 39879x hilfreich)
ZitatHandelt es sich nun um einen Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen :
Nö, es fehlen ja die rechtswidrigen Inhalte.
Zitathätte ich im Zweifel die Chance, als Zweitplatzierter mittels Rechtsbeistand die Gewinnermittlung anzufechten? :
Ich vermute mal das in den Teilnahmebedingungen so was wie "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen" steht?
#2
Antwort vom 13. September 2017 | 22:37
Von
Status: Frischling (37 Beiträge, 45x hilfreich)
"Der Rechtsweg ist ausgeschlossen" steht tatsächlich nicht in den Teilnahmebedingungen.
Ich habe halt angenommen, es wäre schon rechtswidrig im Sinne des Urheberrechts, die Nutzung fremden Eigentums zur Verfügung zu stellen?! Das wäre in dem Fall doch so.
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#3
Antwort vom 13. September 2017 | 22:54
Von
Status: Unbeschreiblich (120360 Beiträge, 39879x hilfreich)
Zitatch habe halt angenommen, es wäre schon rechtswidrig im Sinne des Urheberrechts, die Nutzung fremden Eigentums zur Verfügung zu stellen?! :
Nö, das wäre nur dann rechtswidrig, wenn man nicht die notwendigen Nutzungsrechte hat.
#4
Antwort vom 13. September 2017 | 23:02
Von
Status: Frischling (37 Beiträge, 45x hilfreich)
Aber genau das Nutzungsrecht für das verwendete Foto kann der User nicht vorhalten. Vielleicht drücke ich mich unklar aus oder ich verstehe den Rechtverhalt einfach nicht :/
#5
Antwort vom 13. September 2017 | 23:11
Von
Status: Unbeschreiblich (120360 Beiträge, 39879x hilfreich)
ZitatAber genau das Nutzungsrecht für das verwendete Foto kann der User nicht vorhalten. :
Und das weis man woher genau?
#6
Antwort vom 13. September 2017 | 23:14
Von
Status: Frischling (37 Beiträge, 45x hilfreich)
Die Bildersuche von Google führt zu einer australischen Presseagentur, die das Bild 2014 veröffentlicht hat.
#7
Antwort vom 13. September 2017 | 23:15
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
ZitatFolgender Sachverhalt: :
Ein Betreiber auf Facebook bietet ein GewinnSpiel an. Der Kommentar mit den meisten Likes gewinnt. Dieser Kommentar beinhaltet ein Foto, dass nicht vom Nutzer stammt, sondern aus den Weiten des Internet. In den Teilnahmebedingungen steht, dass rechtswidrige Inhalte ausgeschlossen sind und der Nutzer sich bereit erklärt, dass sein Beitrag inkl. Bildern, Videos etc. Vom Betreiber verwendet werden darf. Handelt es sich nun um einen Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen und das Urheberrecht und hätte ich im Zweifel die Chance, als Zweitplatzierter mittels Rechtsbeistand die Gewinnermittlung anzufechten?
Wenn der Betreiber rechtswidrige Inhalte vom Gewinnen ausschließt, dann ist das ein Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen. Außerdem darf der Betreiber das Foto ja nicht verwenden.
#8
Antwort vom 13. September 2017 | 23:51
Von
Status: Unbeschreiblich (120360 Beiträge, 39879x hilfreich)
ZitatDie Bildersuche von Google führt zu einer australischen Presseagentur, die das Bild 2014 veröffentlicht hat. :
Und?
ZitatWenn der Betreiber rechtswidrige Inhalte vom Gewinnen ausschließt, dann ist das ein Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen. :
Begründung?
#9
Antwort vom 16. September 2017 | 18:18
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
Zitat:
ZitatWenn der Betreiber rechtswidrige Inhalte vom Gewinnen ausschließt, dann ist das ein Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen. :
Begründung?
Wenn der Betreiber rechtswidrige Inhalte von Gewinnen ausschließt, ist das Einreichen rechtswidriger Inhalte ein Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen.
Das nennen wir auch - Logik.
#10
Antwort vom 16. September 2017 | 19:50
Von
Status: Unbeschreiblich (120360 Beiträge, 39879x hilfreich)
Mit Logik wäre einem aufgefallen, das es hier an den rechtswidrigen Inhalten fehlt ... also auch kein Verstoß vorliegt ...
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