Gewerblicher Wiederverkauf von Event-Tickets

1. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
bgma
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)
Gewerblicher Wiederverkauf von Event-Tickets

Eine Person kaufte sich 10 Event-Tickets und bietet diese nun als "Privatperson" 300% teurer als ursprünglich bei eBay an.

Dieses Vorgehen ist seitens der Verkaufs-Plattform (muenchenticket) in den AGB natürlich untersagt.

"Der gewerbliche Wiederverkauf von Tickets und Gutscheinen ist untersagt.

Tickets dürfen privat nicht zu einem höheren Preis als dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb der Tickets berechnet wurden, verkauft werden. Tickets und Gutscheine dürfen privat auch nicht über Internet- Auktionshäuser oder Internet-Ticketbörsen veräußert werden."

Darf eine Privatperson nun zwei solcher Tickets zu diesem unerlaubt überhöhten Preis kaufen und eine Lieferung zum regulären Preis verlangen?

Zusätzlich könnte man den Veranstalter sowie das Finanzamt über diese "Privatgeschäfte" informieren.

Problem bei eBay und Co?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat:
Darf eine Privatperson eine Lieferung zum regulären Preis verlangen, wenn sie die Tickets zu einem höheren Preis gekauft hatte?


Nein.

""Der gewerbliche Wiederverkauf von Tickets und Gutscheinen ist untersagt."

Ein Kauf von einem gewerblichen Weiterverkäufer bleibt auch dann wirksam, wenn der Verkäufer mit seiner Angebotstätigkeit gegen eine Abmachnung mit Dritten ( Plattform-Betreiber, Event-Veranstalter ) verstoßen würde.

Zitat:
Tickets dürfen privat nicht zu einem höheren Preis ... verkauft werden.


Es gibt kein gesetztliches Verbot, Eintrittskarten zu beliebig hohen Preisen weiterzuverkaufen. Ein Kaufvertrag bleibt auch dann wirksam, wenn ein privater Weiterverkäufer damit gegen Vereinbarungen verstößt, die er mit Dritten ( Event-Veranstalter, Verkaufsplattformbetreiber ) getroffen hat.

Zitat:
Zusätzlich könnte man den Veranstalter sowie das Finanzamt über diese "Privatgeschäfte" informieren.


Meines Erachtens könnte sich ein Ticketkäufer strafbar machen, wenn er damit droht, Veranstalter und Finanzamt zu informieren, um den Verkäufer so zu einem Nachlaß auf den vereinbarten "Wucherpreis" zu bewegen, auf den der Käufer keinen Anspruch hat.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat:
Darf eine Privatperson nun zwei solcher Tickets zu diesem unerlaubt überhöhten Preis kaufen und eine Lieferung zum regulären Preis verlangen?

Selbstverständlich kann man das.

Die releveantere Frage wäre, ob man das dann auch erfolgreich durchsetzen könnte. Und da hat RrKOrtmann ja schon eine sehr zutreffende Prognose abgegeben.



Zitat:
Zusätzlich könnte man den Veranstalter sowie das Finanzamt über diese "Privatgeschäfte" informieren.

Korrekt.
Nur sollte man das nicht als Druckmittel benutzen, das könnte zivil- und strafrechtliche Probleme bereiten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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