Gewerbe abmelden oder ruhen lassen?

24. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Janine04
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 9x hilfreich)
Gewerbe abmelden oder ruhen lassen?

Im Sommer 2005 habe ich mir einen Gewerbeschein machen lassen wegen Promotion.
Gearbeitet habe ich ungefähr 1-2 Jahre, aber nur sporadisch.
Insgesamt in den beiden Jahren waren es höchstens 20 Tage...
Seit 2007 mache ich aber diesbezüglich gar nichts mehr, das Gewerbe "ruht" quasi.
In 2009 habe ich dann von der IHK einen Brief bekommen, dass ich meinen Gewinn angeben soll.
Damals habe ich dem zuständigen IHK-ler geschrieben, dass ich nichts mehr mache, das Gewerbe "ruht".
Da ich mich nun definitiv dazu entschieden habe, in diesem Gewerbe nicht mehr arbeiten zu wollen bin ich am am überlegen: soll ich das Gewerbe abmelden? Ich brauche es ja nicht mehr.

Kann ich das regulär abmelden, mit aktuellem Datum?
Oder Rückwirkend? Aber auf wann wäre das? Entschieden habe ich mich ja erst jetzt.
Welche Nachteile hätte das?
Oder soll ich es nur ruhen lassen? Welche Nachteile/Vorteile hätte das?
Beim Finanzamt habe ich damals (2009) gesagt, dass ich keine Einnahmen/Umsätze oder ähnliches erziehle, da ich das Gewerbe nicht ausübe.

Bei meiner "normalen Steuererklärung" (bin zwischenzeitlich "normal" angestellt mit Steuerkarte),
habe ich seither auch nirgends mehr was bei der Steuer angeben/eintragen o.ä.
Das heißt also, dass bisher vom Finanzamt auch niemand mehr was von mir diesbezüglich wollte.....


Ich möchte und brauche den Gewerbeschein nicht mehr.

Daher nochmal die konkrete Frage: was soll ich jetzt machen:

1. Abmelden regulär
2. Abmelden rückwirkend
3. Behalten




Probleme mit dem Gewerbe?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Warum was behalten das man nicht mehr braucht?

Also regulär abmelden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)



Gewerbeordnung
§ 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

3.
der Betrieb aufgegeben wird.

-- Editiert von DumitruKurier am 26.03.2018 14:53

0x Hilfreiche Antwort

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