Gewährleistungsausschluss beim PKW-Kauf mit Mustervertrag aus dem Internet oft ungültig!

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Mustervorlagen für den Auto(ver)kauf halten einer rechtlichen Überprüfung meist nicht stand.

Wer als Privatmann seinen Pkw verkauft, kennt das Problem: Man muss einen Vertrag aufsetzen und dieser soll rechtlich einwandfrei sein - schließlich möchte man im Nachhinein nicht noch mit unnötigen Rechtsstreitereien belastet werden. Im Klartext bedeutet das: am besten ein vollkommener Gewährleistungsausschluss.

Aber auch der Käufer eines Pkw möchte nicht gänzlich schutzlos gegenüber dem Verkäufer sein. Was eignet sich da am besten als ein Vordruck für einen Kaufvertrag-ein sogenannter Formularvertrag?

Derartige Vordrucke aller Art findet man z.B. im Internet, oftmals auch kostenpflichtig. Fraglich ist allerdings, ob sie einer rechtlichen Prüfung tatsächlich standhalten und wie diese im Verhältnis zwischen zwei Privatleuten wirken. Ob es tatsächlich ratsam ist, einen Mustervertrag zu verwenden, den Vertrag selbst aufzusetzen oder doch lieber den Anwalt des Vertrauens zu kontaktieren soll im Folgenden erörtert werden.

Für den Verkauf von Pkws, aber auch anderen Waren, von Privatmann zu Privatmann, hält sich hartnäckig das Gerücht, dass ein einfacher Gewährleistungsausschluss („Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen; der Kaufvertrag wird unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsrechte geschlossen" etc.) das „Allheilmittel" zur Abwehr von Ansprüchen ist.

So entschied jüngst das OLG Oldenburg, dass ein derartig pauschaler Gewährleistungsausschluss gemessen an gesetzlichen Regelungen zu AGB unwirksam ist. Diese Klauseln halten einer Überprüfung gemessen an § 309 Nr. 7 BGB nämlich nicht stand. Im Ergebnis bedeutet das dann für den Verkäufer, dass die gesetzlichen Vorgaben gelten und dem Käufer ein zweijähriges Gewährleistungsrecht zusteht!

Dem Verkäufer verbleibt dann nur noch die Möglichkeit sich darauf zu berufen, dass es sich bei der angewandten Klausel um keine AGB handelt, was insbesondere bei der Verwendung von Musterverträgen (z.B. aus dem Internet) schwer fallen durfte. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines solchen stellt. Dabei kommt es gerade nicht darauf an, wer derartige AGB entworfen hat, denn sie liegen auch dann vor, wenn sie von einer Dritten (z.B. Versicherung) für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und man den Vertragsgegenstand und Namen der Vertragspartner nur einfügen muss. Dies gilt selbst dann, wenn man diese Klauseln nur in einem einzigen Vertrag verwenden will. Dann wird nämlich gefragt, ob sich eine der Parteien die Klauseln als von ihr gestellt zurechnen lassen muss, da es bei Verträgen zwischen Verbrauchern keine gesetzliche Vermutung dafür gibt, von wem die Vertragsbedingungen gestellt worden sind.

Dem rechtsunkundigen Verbraucher fällt es meist schwer bei einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften und zahlreichen Urteilen hierzu den Überblick zu bewahren und einen Vertrag aufzusetzen, welcher die eigenen Rechte bestmöglich wahrt- zumal die gewählten Formulierungen auch einer AGB Kontrolle unterliegen können.

Fakt ist, dass ein Großteil privat geschlossener Verträge einer rechtlichen Überprüfung wohl nicht standhält - was für beide Vertragsparteien gleichermaßen interessant sein durfte. Das bedeutet nämlich für den Käufer, dass er praktisch 2 Jahre lang jeden Mangel gegenüber dem Verkäufer kostenmäßig geltend machen kann!

Gerade bei Verträgen, welche mit ihrem Abschluss größere Summen zum Gegenstand haben ist es daher notwendig im Interesse aller Parteien Rechtssicherheit zu schaffen. Der Gang zum Anwalt ist dabei lohnenswert, da dieser einem mit Rat und Tat gerne zur Seite steht. Auch bei bereits abgeschlossenen Verträgen, die später rückgängig gemacht werden sollen, kann Ihnen der geschulte Blick eines Anwalts sofort sagen, ob hier berechtigte Ansprüche bestehen oder abgewehrt werden können.

(OLG Oldenburg Urteil vom 27.05.2011 ,BGH Urteil vom 17.02.2010 )

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die oben geschilderten Urteile nicht verallgemeinerungsfähig sind. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.