Gewährleistung - vor Neulieferung überprüfungrecht des Verkäufers

3. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
vossy_2104
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung - vor Neulieferung überprüfungrecht des Verkäufers

Hallo

A kauft einen teuren Fernseher in einer Filiale von B und bezahlt diesen Bar.

Innerhalb der ersten 6 Monate hat der Fernseher alle paar Tage Ton-Probleme, so das man ihn zigmalig ein-und ausschalten muss bis das der Ton wieder kommt.

A ruft bei der Hotline von B an und reklamiert den Mangel, mit der bitte um schnellstmögliche behebung. B möchte den Fernseher dann reparieren aber nachdem A sagt das er keine Reparatur sondern eine Nachbesserung durch Neulieferung wünscht, erklärt sich B damit einverstanden und nennt einen Termin (5 Tage später) an dem das Gerät durch eine Spedition abgeholt und ein Neues geliefert werden soll.

Diesen Termin lässt B verstreichen und A erklärt daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Einen Tag nach dem Rücktritt beruft sich B dann darauf das er das Recht hätte, vor einer Neulieferung das Gerät zu überprüfen.


Meine Fragen:

1. Durfte A vom Kaufvertrag zurücktreten, weil B die von ihm selbst gesetzte Frist nicht eingehalten hat ?

2. Muss B den Wunsch auf überprüfung nicht vor dem Rücktritt äußern ?

3. Wenn B ein Recht auf überprüfung hat, ist es dann ausreichend wenn A ihn auffordert einen Termin zu nennen an dem A mit dem Gerät zur Filiale kommt um B das überprüfen im beisein von A zu ermöglichen ? Sonst könnte B den Fernseher ja ohne Wissen von A einfach öffnen und reparieren...


Zu 1 habe ich folgendes Urteil vom BGH gefunden. Absatz 42:

...Für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist zur Nachbesserung ist - in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB - in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1954 - II ZR 176/53 , BGHZ 12, 267 , 269 f.). Dabei darf der Gläubiger eine vom Schuldner selbst vorgeschlagene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist (BGH, Urteil vom 18. Januar 1973 - VII ZR 183/70 , WM 1973, 1020 unter II 2 a; MünchKommBGB/Ernst, 7. Aufl., § 323 Rn. 71; Staudinger/Schwarze, aaO, § 323 Rn. B 65)....

https://openjur.de/u/893121.html


Laut diesem Urteil müsste doch der Termin, den B selbst so festgelegt hat, für B als ausreichende Frist bindend gewesen sein und dadurch A nach verstreichen dieser Frist zum Rücktritt berechtigt sein ????

-- Editier von vossy_2104 am 03.02.2017 09:40

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von vossy_2104):
1. Durfte A vom Kaufvertrag zurücktreten, weil B die von ihm selbst gesetzte Frist nicht eingehalten hat ?

Ja, das kann man als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen Sachmängelhaftung auslegen.



Zitat (von vossy_2104):
2. Muss B den Wunsch auf überprüfung nicht vor dem Rücktritt äußern ?

Nein, muss er nicht.
Allerdings muss der dann mit den eventuell nagativen Folgen des Versäumnisses leben.



Zitat (von vossy_2104):
3. Wenn B ein Recht auf überprüfung hat, ist es dann ausreichend wenn A ihn auffordert einen Termin zu nennen an dem A mit dem Gerät zur Filiale kommt

Das wäre wohl ausreichend. Alternativ könnte man auch einen Besuch des Technikers vor Ort vereinbaren.



Zitat (von vossy_2104):
um B das überprüfen im beisein von A zu ermöglichen ?

Darauf besteht keinerlei Anspruch.



In der Realität wird einem das aber nicht viel helfen, wenn der B dann einfach sagt "Frist? Welche Frist? Ich habe da gar keine Zusage gemacht" (oder eine andere Version)



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17019 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von vossy_2104):
1. Durfte A vom Kaufvertrag
zurücktreten, weil B die von ihm selbst gesetzte Frist nicht eingehalten hat ?
Von einer gesetzten Frist lese ich nichts! Ein vereinbarter Liefertermin (5 Tage nach Telefonat) kann wohl kaum als Frist gewertet werden. Ich sehe keinerlei Grundlage die einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen würde.

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#3
 Von 
vossy_2104
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Zitat (von vossy_2104):
1. Durfte A vom Kaufvertrag
zurücktreten, weil B die von ihm selbst gesetzte Frist nicht eingehalten hat ?
Von einer gesetzten Frist lese ich nichts! Ein vereinbarter Liefertermin (5 Tage nach Telefonat) kann wohl kaum als Frist gewertet werden. Ich sehe keinerlei Grundlage die einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen würde.


Wenn man einen Mangel mit Aufforderung zur schnellstmöglichen behebung meldet, tritt automatisch durch das "schnellstmöglich" eine Frist in Gang. Diese muss angemessen sein, aber nicht auf einen bestimmten Tag oder Zeitraum definiert werden.
Wenn dann also der Verkäufer den Tag für die Nacherfüllung festlegt gilt dieses als angemessene Frist.

Da die Nacherfüllung gescheitert ist sollte doch der Rücktritt wirksam sein.

kann man dort nachlesen:
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr8455.php

-- Editiert von vossy_2104 am 03.02.2017 13:25

-- Editiert von vossy_2104 am 03.02.2017 13:26

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17019 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von vossy_2104):
Wenn dann also der Verkäufer den Tag für die Nacherfüllung festlegt gilt dieses als angemessene Frist.
Du vermischst da ein paar Dinge die so nicht in deinem Link drinstehen! Der K hat lediglich "schnellstmöglich" geschrieben. Das ist automatisch als angemessene Frist zu sehen, korrekt. Ein spezieller Liefertermin von B an dem die Ersatzlieferung geschehen soll kann aber kaum als "Frist" angesehen werden. Eine Frist wäre es wenn der VK z.B. geschrieben hätte "wir liefern bis zum..."
Alleine einen Auslieferungsdatum zu nennen ist keine Frist sondern einfach nur eine logistische Mitteilung. Es bleibt also immer noch bei der Frist "schnellstmöglich". Dies wird meist mit 14 Tagen verbunden. Es bestand also kein Grund der einen Rücktritt gerechtfertigt hätte.

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#5
 Von 
vossy_2104
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Es besteht doch der Nacherfüllungstermin den der Verkäufer ausgesucht hat und dann verstreichen lässt.
Also Nacherfüllung fehlgeschlagen.
Bei Nacherfüllung durch Neulieferung hat er doch nur einen Versuch, wenn der scheitert, wie hier der Fall, ist doch der Rücktritt berechtigt ?

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von vossy_2104):
Bei Nacherfüllung durch Neulieferung hat er doch nur einen Versuch,

Wie kommt man denn darauf?
Die Anzahl der Versuche ist vom Gesetzgeber nicht limitiert worden.
Die ständige gängige Rechtsprechung geht bei Standardwaren von 2-3 Nacherfüllungsversuchen aus.
Bleiben also nich 1-2 Versuche.


Zitat (von micbu):
Alleine einen Auslieferungsdatum zu nennen ist keine Frist sondern einfach nur eine logistische Mitteilung.

Der Verkäufer hat der Schilderung nach angekündigt die Nacherfüllung zum Datum X vorzunehmen. Das ist schon weit mehr als eine logistische Mitteilung.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
vossy_2104
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von vossy_2104):
Bei Nacherfüllung durch Neulieferung hat er doch nur einen Versuch,

Wie kommt man denn darauf?
Die Anzahl der Versuche ist vom Gesetzgeber nicht limitiert worden.
Die ständige gängige Rechtsprechung geht bei Standardwaren von 2-3 Nacherfüllungsversuchen aus.
Bleiben also nich 1-2 Versuche.


...Keines (zweiten) Nachbesserungsversuches bedarf es in den Fällen, in denen der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. In diesen Fällen ist es entscheidend, ob es dem Verkäufer innerhalb dieser Frist gelingt, den Mangel zu beseitigen....

habe ich z.B. hier gefunden (ziemlich am Ende)
https://www.anwalt.de/rechtstipps/wie-viele-nachbesserungen-stehen-einem-verkaeufer-eigentlich-zu_063142.html

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von vossy_2104):
Keines (zweiten) Nachbesserungsversuches bedarf es in den Fällen, in denen der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

Da bin ich anderer Meinung.
Da hier aber keine solche Fristsetzung erfolgt ist, ist das auch nicht relevant.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17019 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Verkäufer hat der Schilderung nach angekündigt die Nacherfüllung zum Datum X vorzunehmen. Das ist schon weit mehr als eine logistische Mitteilung.
Sehe ich zwar anders, aber o.k., hier sind wir also einfach unterschiedlicher Meinung.

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#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Zahlen an Versuchen geistern mehr oder weniger korrekt in Zusammenhang mit dem Fehlschlagen der Nacherfüllung herum. Das Fehlschlagen selbst ist jedoch nur einmal erforderlich. Mir erscheint es nicht abwegig, einen Fehlschlag hier anzunehmen.

0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
vossy_2104
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich denke das es so richtig ist:

1. Mangel reklamiert und um schnellstmögliche Nacherfüllung durch Neulieferung gebeten
2. Verkäufer stimmt dem zu und bestimmt den Tag und die Art und Weise wie die Nacherfüllung durch Neulieferung ablaufen soll
3.Durch die bitte um schnellstmögliche Behebung des Mangels muss der Verkäufer auch damit rechnen das nach verstreichen der Frist, bzw. fehlschlagen der Neulieferung, vom Kaufvertrag zurücktreten wird.
4.Nach fehlschlagen dann der rechtmäßige Rücktritt vom Kaufvertrag
5. Wenn Rücktritt Wirksam, dann Wandlung Zug um Zug

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