Gewährleistung nach Reparatur durch Elektriker

6. März 2008 Thema abonnieren
 Von 
sealiah
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 13x hilfreich)
Gewährleistung nach Reparatur durch Elektriker

Hallo,
Ende November vergangenen Jahres wurden von einem Elektriker ein defektes Küchenlicht sowie das automatische Garagentor repariert! Nun knapp 3 Monate später ist schon wieder alles kaputt! haben wir irgendeinen Garantieanspruch ? Der Elektriker meint, nach seinen Reparaturen habe doch alles funktioniert :-)
Wie soll ich vorgehen ?
DAnke

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Natürlich hat man einen Gewährleistungsanspruch bei mangelhaften Handwerkerleistungen. Wenn klar ist, dass die neuen Mängel durch den Handwerker verursacht wurden, ist er dafür verantwortlich und muss nachbessern.

Am besten dem Handwerker den Mangel schriftlich (!) anzeigen, unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordern. Hinweis geben, dass bei Nichterfüllung ein anderer Handwerker zu seinen Lasten beauftragt werden kann. Wenn er dem nicht nachkommt, evtl. noch Nachfrist setzen und danach ggf. anderen Handwerker beauftragen. Dessen Rechnung vom ersten Handwerker einfordern, die mus er dann zahlen.

(Ob er das dann anstandslos macht, ist eine andere Frage, das könnte man ggf. gerichtlich durchsetzen, wenn es sich lohnt)

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#2
 Von 
sealiah
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 13x hilfreich)

und wie lange hat man gewährleistungsanspruch ? und wie soll ich beweisen daß er es mangelhaft repariert hat ? ich finde es halt seltsam daß beide sachen gleichzeitig nach 3 Monaten schon wieder nicht funktionieren :-(

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#3
 Von 
guest123-1615
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Nach drei Monaten hat man in jedem Fall noch den Anspruch!

Bei Werkverträgen ist - zumindest war es früher so - die Gewährleistung auf 2 Jahre beschränkt, in letzter Zeit ist dieser Zeitraum m. E. eher ausgeweitet worden. Ganz sicher bin ich mir allerdings nicht.

Ich würde wie oben schriftlich darlegen, was nicht geht oder wie sich der Mangel darstellt. im Übrigen so vorgehen wie oben in meinem Beitrag beschrieben. Du musst selbst gar nichts beweisen, sondern nur erklären, dass etwas nicht vertragsgemäß funktioniert.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

...War das früher so, oder gilt dies ggf. nur, wenn man die Anwendung der VOB vereinbart?...

Soweit ich weiß, gilt es auch bei anderen Werkverträgen.

...tatsächlich? ...

Ja.

...Wann könnte das denn klar sein?...

Zum Beispiel, wenn andere Ursachen ausscheiden, wie z. B. zweckentfremdete Nutzung etc. etc. Oder auch, wenn etwas nicht funktioniert, die Gewährleistungsfrist nicht abgelaufen ist und der Handwerker nicht fachgerecht gearbeitet hat.

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