Gewährleistung bei Gebrauchtwagen und Neufahrzeugen

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Möglichkeiten und Rechtsschutz im Falle von auftretenden Mängeln

Liebe Leserinnen und Leser, bei einem Fahrzeugkauf - egal ob Neu- oder Gebrauchtwagen - ist vieles zu beachten.

Die Rechte nach einem Fahrzeugkauf bei Mängeln hängen im Wesentlichen vom Verkäufer ab, ob dieser Unternehmer (gewerbliches Handeln) oder Privatperson ist.

Felix Hoffmeyer
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
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30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht, Baurecht, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht
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Antwortet: ∅ 14 Std. Stunden

Kauf bei einem Händler oder Gewerbetreibenden (Unternehmer)

Dieser muss bei Gebrauchtwagen gegenüber Verbrauchern eine Mindestgewährleistung von einem Jahr geben. Selbst wenn dies anders im Kaufvertrag geregelt sein sollte, wäre dies unwirksam. Bei einem Unternehmergeschäft, wenn der Käufer also auch Gewerbetreibender ist, wäre ein solcher Ausschluss allerdings wirksam.

Bei Neufahrzeugen sind es zwingend zwei Jahre gegenüber Verbrauchern als Käufer (§ 475 Absatz 2 BGB).

Kauf von einer Privatperson

Die Gewährleistung kann zwischen zwei Privatpersonen oder einem Privaten als Verkäufer und einem Unternehmer als Käufer ausgeschlossen werden, wobei der Verkäufer trotzdem noch für arglistig verschwiegende Mängel und zugesicherten Eigenschaften haftet (§ 444 BGB).

Welche Rechtsmöglichkeiten bestehen wenn ein Mangel auftritt?

Bei einem Mangel am Fahrzeug und wenn die Gewährleistungsrechte bestehen sollten, müssen Sie den Händler zwingend zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) auffordern, da Sie sonst auf Ihren Kosten der Reparatur sitzen bleiben würden.

Wenn dieser ablehnt oder sich nach einer von Ihnen gesetzen Frist nicht rührt, haben Sie die Möglichkeit entweder den Kaufpreis entsprechend zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, wenn der Mangel wesentlich ist (zum Beispiel nicht möglich, wenn nur der Aschenbecher defekt ist).

Falls Ihnen der Verkäufer den Mangel gar arglistig verschwiegen haben sollte, können Sie den Vertrag auch gleich anfechten und ihr Geld (verzinst) zurück verlangen (§ 123 BGB).

Falls Sie weitere Fragen haben sollten, können Sie mich gerne jederzeit ansprechen.

Gerne stehe ich für die gerichtliche Durchsetzung jederzeit zur Verfügung, da wir bundesweit Mandate bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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