Gewährleistung auf KFZ-Ersatzteil

11. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Isnogud
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)
Gewährleistung auf KFZ-Ersatzteil

Ich bin in folgende unangenehme Situation geraten:

Auf Grund von Vandalismus habe ich in einer Fachwerkstatt ein Cabrio-Verdeck tauschen lassen. Jetzt nach ca. 3 Monaten hatte ich erstmalig die Heckscheibenheizung genutzt und feststellen müssen, dass diese teilweise ohne Funktion ist.

Die Werkstatt hat sich meiner Reklamation angenommen und geht davon aus, dass der Auto-Hersteller für das fehlerhafte Ersatzteil Gewährleistung bieten müsse, da keine äußerlichen Beschädigungen erkennbar sind.

Der Hersteller möchte aber vorab keine Stellungnahme abgeben, ob er die Kosten des Austauschs übernimmt. Dies würde erst entschieden, wenn das Dach nochmals ausgetauscht und das defekte Dach an den Hersteller zurück gesandt und dort begutachtet wurde.

Im Falle, dass der Hersteller den Defekt anders beurteilt als die Werkstatt, würde ich mit den erheblichen Kosten der Reparatur belastet.

Muss ich mich mit diesem Procedere einverstanden erklären oder kann ich von der Werkstatt oder dem Hersteller verlangen über die Gewährleistung bereits vor Ausführung der Reparatur zu entscheiden? Die Schadenstelle ist ohne Demontage des Dachs sichtbar und zu begutachten.

-- Editier von Isnogud am 11.09.2016 17:54

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Hier haftet die Werkstatt Dir gegenüber. Wie die sich später mit ihrem Lieferanten auseinadersetzt muss Dich nicht interessieren.
Vorausgesetzt man hat das Verdeck nicht woanders bezogen und die Werkstatt es nur einbauen lassen



Zitat:
Muss ich mich mit diesem Procedere einverstanden erklären

Nein.



Zitat:
oder kann ich von der Werkstatt oder dem Hersteller verlangen über die Gewährleistung bereits vor Ausführung der Reparatur zu entscheiden?

Selbstverständlich.

Allerdings hat derjenige der Gewährleistung gibt, das Recht nachzuweisen, das es kein Gewährleistungsfall ist. Dafür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen, die beträgt in der Regel 14 Tage.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Isnogud
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank Harry,

so ähnlich hatte ich mir das eigentlich auch gedacht, ich war nur verunsichert von der Werkstatt, da es sich dort so anhörte, als wäre das dortige Vorgehen ganz normal. Im übrigen handelt es sich um eine Vertragswerkstatt und es wurde ein Original-Ersatzteil des Herstellers eingebaut, welches ich nicht separat beigestellt habe sondern das von der Vertragswerkstatt bestellt wurde.

Bedeutet also für mich:

1. Nicht parallel den Kontakt zum Hersteller suchen.

2. Nochmal freundlich beim Händler anrufen und das gütliche Gespräch suchen: Hinweis, dass Gewährleistungsfall von mir unterstellt wird, innerhalb der ersten sechs Monate die Beweislast für das Gegenteil beim Händler liegt und man mir bitte innerhalb von 14 Tagen die volle Kostenübernahme (Ersatzteil und Montage) erklärt.

3. Wenn sich das am Telefon nicht zielführend anhört, das ganze nochmal schriftlich per Einschreiben.

4. Wenn man darauf nicht eingeht, besteht Verzug und ich beauftrage Rechtsschutz und Anwalt mit der Lösung der Geschichte.

Korrekt?

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