Gewährleistung auch für Folgeschaden

29. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
TheHirsch
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Gewährleistung auch für Folgeschaden

Hallo,
eine defekte, in eine die Badewanne umgebende Holzfläche eingelassene, Armatur (nicht der Anschluss die Armatur selbst) hat zu einem Wasserschaden in der Holzdecke unter der Badewanne geführt.
Installiert wurde das Ganze Mitte 2006 im Rahmen eines Neubaus bei dem alle Heizungs und Sanitärarbeiten von einer entsprechenden Firma durchgeführt wurden (Lt. Schlussechnung "arbeitet der Betrieb nach VOB in der jeweils gültigen Fassung", diese wurde aber nie ausgehändigt).
Der Installateur ist nun der Meinung nicht gewährleisten zu müssen, weil für Armaturen nicht er, sondern der Hersteller (Hansa) zuständig sei und der gewährleiste nur 2 Jahre.
Hat er Recht, oder muss er den (Folge-)Schaden beseitigen ?
Vielen Dank für jede Antwort

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7 Antworten
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#1
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Nach § 13 VOB/B beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Abnahme. Die Frist ist identisch mit § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB . Wenn die Abnahme im Sommer 06 erfolgt ist, dürften Ansprüche gegen den Installateur verjährt sein.

Ansprüche gegen den Hersteller kann es nur aus einer Herstellergarantie geben. Beträgt auch dort die Garantiefrist 2 Jahre, ist es ebenfalls zu spät.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TheHirsch
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

So wie ich das sehe (hoffe..) ist doch eher § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB anzuwenden und das sind 5 Jahre. Oder handelt es bei einer Badinstallation im Neubau um kein Bauwerk ? Absatz 1 Nr 1 bezieht sich doch auf Garten und Landschaftarbeiten (Arbeiten am Grundstück).

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Ob es sich bei einer umfangreichen Installationsarbeit um ein Bauwerk handelt kann ich erst bis morgen Abend nachgucken.

Ist die Installation im Zusammenhang mit dem Neubau des gesamten Gebäudes erfolgt? Haben Sie einen Vertrag mit dem Installateur oder nur einen mit einem Generalunternehmer der das Gebäude errichtet hat. Wenn sie einen gesonderten Vertrag mit dem Installateur haben, wieso ist der gesondert von der Errichtung des Gebäudes abgeschlossen worden?

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TheHirsch
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Die Installation ist im Zusammenhang mit dem Neubau erfolgt. Alle Teilgewerke wie bspw. hier Sanitär/Heizungsinstallation wurden einzeln vergeben, es gibt keinen Generalunternehmer. Die Ausschreibung für die einzel vergebenen Gewerke wurde von einem Architekten vorgenommen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

1.)
Der Begriff des Bauwerks in § 634a BGB und auch in der § 13 VOB/B umfasst nicht nur Neubauten, sondern auch Umbauten und sonstige Veränderungen, sofern ohne sie das Bauwerk nicht als fertig anzusehen wäre oder sie für die Erneuerung des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingefügten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden – so die Kommentierung.

Bei einem umfangreichen Werkvertrag über Installationsarbeiten, z.B. mit Verlegen der Leitungen und Heizungsbau, kann ein solcher Vertrag meiner Meinung nach nicht künstlich aufgeteilt werden, so dass auch das Anbringen der Armatur mit zum „Bauwerk“. gehört. Anders könnte der Fall zu beurteilen sein, wenn der Unternehmer nur eine Vielzahl „normaler“ Werke erbracht hat, z.B. Heizkörper, Waschbecken, Toilette aufhängen, Badewanne, Armaturen anbringen etc.. Allein aus dem Umstand, dass solche Installationsarbeiten in einem Neubau durchgeführt worden sind, kann man meiner Meinung nach nicht auf die Erstellung eines „Bauwerks“ schließen. In einem solchen Fall könnte allenfalls der Architekt unter dem Gesichtspunkt Auswahl- und Überwachungsfehler der Ansprechpartner sein, was aber wohl eher nur theoretisch. denkbar ist.
Es kommt im Ergebnis wohl auf die Art und den Umfang der Tätigkeit des Installateurs an.

2.)
Die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen können nur im Wege des Schadenersatzes § 634 Nr. 4 BGB verlangt werden. dieser setzt Verschulden des Werkunternehmers voraus, d.h. es muss z.B. ein Montagefehler vorliegen. Dabei ist aber der Lieferant des Werkunternehmers, also der Hersteller der Armatur, NICHT Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers. Insofern könnten die Ausführungen des Werkunternehmers zutreffen , „weil für Armaturen nicht er, sondern der Hersteller (…) zuständig sei“. Dem gegenüber wären Gewährleistungsansprüche aber verjährt.

Hinweis:
Bei meinen Überlegungen bin ich mir nicht sicher – es handelt sich ja nur um ein Leihenforum. Entweder hat hier noch ein anderer User eine bessere Idee oder vielleicht lohnt sich bei entsprechender Schadenhöhe auch eine anwaltliche Beratung.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-2134
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 39x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

> … Es wird wohl alles besser sein, als die Leihe -oder was auch immer- dieser Ausführungen.

Sie sind aufgerufen, es besser zu machen. Den Rechschreibfehler hatte ich natürlich extra für Sie eingebaut.

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