Gesetzliche Gewährleistung bei Gebrauchtwagen

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Nach den gesetzlichen Gewährleistungsregeln haftet der Verkäufer für diejenigen Mängel, welche bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden, dem Käufer jedoch nicht bekannt sind.

Ein Mangel liegt nach § 434 BGB u.a. dann vor, wenn das Fahrzeug von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei einem Fahrzeug der gleichen Art üblich ist und erwartet werden kann. Normale alters- oder nutzungsbedingte Verschleißerscheinungen stellen demnach keinen Mangel dar, der Verkäufer haftet hierfür also nicht. Die Abgrenzung zwischen Mangel und normalem Verschleiß ist aber gerade bei Gebrauchtfahrzeugen nicht selten problematisch. Sicherlich dürften abgefahrene Bremsbelege bei einem 5 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 100.000 Km als normaler Verschleiß einzustufen sein. Schwieriger zu beantworten ist aber schon die Frage, ob dies auch für eine defekte Zylinderkopfdichtung gilt, was im Zweifel nur ein Sachverständigengutachten klären kann. Der Verkäufer würde aber dann haften, wenn er dem Käufer zuvor zugesichert hat, die Bremsbelege oder Zylinderkopfdichtung gerade erneuert zu haben.

Die Gewährleistungsfrist, innerhalb derer der Verkäufer für Mängel haftet, beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich 2 Jahre und beginnt mit Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer. Handelt es sich um einen Privatkauf (privater Verkäufer verkauft an privaten Käufer), kann die Gewährleistung gemäß § 444 BGB sogar gänzlich ausgeschlossen werden (sog. Gewährleistungsausschluss). Der Verkäufer haftet in diesem Fall nur noch für arglistig verschwiegene Mängel, also Mängel, die dem Verkäufer bei Übergabe bekannt waren, gegenüber dem Käufer aber verschwiegen wurden. Handelt es sich hingegen um einen Verbrauchsgüterkauf (ein gewerblicher Verkäufer verkauft an einen privaten Käufer), so kann die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwagen lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden, ein gänzlicher Gewährleistungsausschluss wäre in diesem Fall unwirksam (§ 475 Abs. 2 BGB).

Dem Käufer obliegt bei der Geltendmachung seiner Rechte in zweierlei Hinsicht die Beweislast. Zum einen hat er zu beweisen, dass überhaupt ein Mangel vorhanden ist. Zum anderen obliegt ihm der Beweis, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden war. Lediglich beim bereits erwähnten Verbrauchsgüterkauf (Gewerblicher Verkäufer verkauft an Privatmann) greift in den ersten 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs die Beweislastumkehr des § 476 BGB. Dem gewerblichen Verkäufer obliegt innerhalb dieses Zeitraums die Beweislast für die Mängelfreiheit zum Zeitpunkt der Übergabe. Nach Ablauf der ersten 6 Monate geht die Beweislast auf den Käufer über.

Ist das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft, kann der Käufer nach § 437 BGB vom Verkäufer Nacherfüllung in Form der Neulieferung oder der Nachbesserung (Reparatur, Instandsetzung), gegebenenfalls auch Schadensersatz verlangen. Eine Neulieferung ist wegen der Individualität von Gebrauchtwagen jedoch häufig auszuschließen. Die Kosten der Nachbesserung trägt nach § 439 Abs. 3 BGB der Verkäufer.

Liegt ein Mangel vor, ist dem Verkäufer unbedingt zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung zu geben. Lässt der Käufer das Fahrzeug dagegen sofort in einer anderen Werkstatt reparieren, ohne dass der Verkäufer dem zustimmt, sind die dadurch entstandenen Kosten in der Regel nicht vom Verkäufer zu erstatten. Der Käufer bleibt also auf den Kosten sitzen. Der Verkäufer hat im Wege der Nachbesserung nämlich nach § 440 BGB das Recht, selbst (mindestens) zwei Nachbesserungsversuche zu unternehmen. Erst, wenn derselbe Mangel dann noch immer vorhanden ist oder der Verkäufer die Nachbesserung verweigert, kann der Käufer gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen, den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat die Rückabwicklung des Kaufvertrags zur Folge. Dem Käufer ist der Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Für die bereits gefahrenen Kilometer hat der Käufer jedoch eine Nutzungsentschädigung hinzunehmen, welche vom Kaufpreis in Abzug gebracht wird. Diese beträgt je nach Fahrzeugtyp zwischen 0,4% und 0,8 % des Kaufpreises je gefahrene 1.000 Kilometer.

Wegen der Komplexität dieses Rechtsgebiets und den sich häufig ergebenden Abgrenzungsproblemen, ist zu empfehlen, stets einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Rechte zu beauftragen.

Dieser Beitrag soll lediglich eine grobe Übersicht der Rechtslage vermitteln und stellt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Leserkommentare
von Posaunenpaul am 04.08.2015 04:36:28# 1
Wie verhält es sich, wenn man am vorletzten Urlaubstag, ohne dass man die Kontaktdaten des gewerblichen Verkäufers zur Verfügung hat, die Lichmaschine des KFZ ausfällt. Der Urlaub läßt sich nicht verlängern und mir bleibt nur die Reparatur in einer Werkstatt vor Ort übrig. Das ist mir vor ein paar Tagen passiert.

Mit freundlichen Grüßen
    
von wissenzumerfolg am 20.10.2016 14:33:28# 2
gibt es einen Paragraph zum Thema:

!! Preisnachlass bildet die Höhe der Selbstbeteiligung im Gewährleistungsfall !!

das würde mich echt interessieren da ich gehört hab das es rechtlich okay ist wenn es der kunde unterschreibt.

vielen dank schon mal für die Antwort.