Gesetzliche Erbfolge?

18. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
bgma
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)
Gesetzliche Erbfolge?

Die Erblasserin hinterlässt ihren Mann und ein Kind.
Wer erbt überhaupt und wie viel nach der gesetzlichen Erbfolge?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Beide 50 %.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
bgma
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Beide 50 %.


Die beiden sind Erben erster Ordnung und müssten weitere Erben ausschließen. Es gab kein Testament.

Aber wieso wird urplötzlich im Erbverfahren eine leibliche Schwester der Erblasserin ermittelt, die 25% vom Erbe erhalten soll?

Und da diese das Erbe ausschlägt, wird ein Halbbruder zu dem beide keinen Kontakt hatten angeschrieben. Wenn dieser vermutlich ebenso das Erbe ausschlägt, sollen seine Kinder von seiner ersten (Ex)Ehefrau kontaktiert werden. Momentan hat er eine neue Lebensgefährtin.

Das alles sind jedoch wildfremde Personen!

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Davon hast du eingangs nichts geschrieben. Wer sucht denn da?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bgma
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Davon hast du eingangs nichts geschrieben. Wer sucht denn da?


Tut mir leid.
Das Erbverfahren wird vom Nachlassgericht geführt.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

OK und mit welcher Begründung hält sich das Nachlassgericht nicht an die gesetzliche Erbfolge? Wurde das Erbe ausgeschlagen?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

War das Kind vielleicht nicht das leibliche Kind der Erblasserin ?

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


Wenn das Kind weder leibliches Kind der Erblasserin ist noch von der Erblasserin adoptiert wurde, dann ist das Kind nicht erbberechtigt.
In dem Fall würde der überlebende Ehemann 75% bekommen und die verbleibenden 25% gehen an die Erben 2. Ordnung (Eltern der Erblasserin, dann Geschwister der Erblasserin, dann Nichten und Neffen der Erblasserin).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Glucke
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
In dem Fall würde der überlebende Ehemann 75% bekommen und die verbleibenden 25% gehen an die Erben 2. Ordnung (Eltern der Erblasserin, dann Geschwister der Erblasserin, dann Nichten und Neffen der Erblasserin).


Es gibt Ehemann und Kind in der ersten Ordnung. Warum werden nun Erben der zweiten Ordnung ermittelt, obwohl es kein Testament gibt?

Signatur:

Hätten wir eine klare Sicht der Dinge, so würden wir Ursachen für das Glück schaffen, das wir uns wü

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Woher sollen wir das wissen? Hier sollte man beim Nachlassgericht nachfragen.

Diese Frage

Zitat:
War das Kind vielleicht nicht das leibliche Kind der Erblasserin ?

wurde noch nicht eindeutig beantwortet.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Es gibt Ehemann und Kind in der ersten Ordnung. Warum werden nun Erben der zweiten Ordnung ermittelt, obwohl es kein Testament gibt?

Weil das Kind nur dann ein Erbe erster Ordnung ist, wenn es leiblich oder adoptiert ist. Da scheint ja das Problem zu liegen.
Und ein Ehepartner ist kein "richtiger" Erbe erster Ordnung. Für Ehepartner gibt es spezielle Regelungen, die auch vom Güterstand der Ehe abhängen.
Bei Zugewinngemeinschaft gilt stark vereinfacht: 50% für den Ehepartner, den Rest teilen sich die Erben erster Ordnung.
Wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind: 75% für den Ehepartner, den Rest teilen sich die Erben zweiter Ordnung.
Wenn weder Erben erster noch zweiter Ordnung vorhanden sind: 100% für den Ehepartner

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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