Gesetzesänderung 2013 zur Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts bei Altehen

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Keine Abänderung alter Entscheidungen oder Vergleiche möglich!

Mit der seit 01.03.2013 geltenden Neufassung des § 1578b BGB, der die Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts regelt, ist bei vielen Betroffenen Unterhaltsberechtigten die Hoffnung aufgekeimt, ältere Urteile, Beschlüsse oder Vergleiche im Wege einer Abänderungsklage wegen Änderung der Gesetzeslage abändern zu lassen.

Wichtigster Beurteilungsaspekt bleibt die Ehedauer

Leider ist dies nicht möglich, denn wie kürzlich Frau Dr. Hahne, Vorsitzende Richterin des Familiensenats des BGH a.D, auf einer Fortbildungsveranstaltung hier in München erläuterte, hat der Gesetzgeber nur in klarstellende Worte gefaßt, was ohnehin schon vorher Gesetzesrecht war, nämlich, dass die lange Ehedauer ein maßgeblicher Beurteilungsaspekt für die Gewährung gerade "lebenslanger" Unterhaltsleistungen, idR bis zur Erreichung des Rentenalters ist. Das war auch vor dem 01.03.2013 so, auch wenn viele Gerichte, auch Obergerichte anders entschieden hatten zu Lasten des Unterhaltsberechtigten und dessen Ansprüche verkürzt hatten.

Der neu gefaßte § 1578 b BGB gibt also gerade kein Abänderungsrecht wegen neuer Gesetzeslage, wie es Art. 36 EGZPO als Abänderungsnorm voraussetzt.

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