Geschwindigkeitsübertretungen: Messungen mit ESO ES 3.0

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Funktionsweise, Angriffspunkte und Verteidigung im Bußgeldverfahren

Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den am häufigsten geahndeten Rechtsverstößen in Deutschland. Sie haben ihre Berechtigung in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit, bringen jedoch oftmals auch unverhältnismäßige Nachteile für die Betroffenen mit sich. Außerdem ist es angesichts der Masse von Verfahren nicht verwunderlich, dass bei der Verfolgung dieser Verstöße Fehler gemacht werden. Erhebungen haben ergeben, dass bis zu 85 Prozent (!) aller Bußgeldbescheide wegen technischer Unzulänglichkeiten, mangelhafter Beweisführung oder Formfehlern angreifbar sind, d.h. zu von dem Bußgeldbescheid abweichenden Ergebnissen bis hin zur Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch führen können.

Das Messgerät ESO ES 3.0 wird in ganz Deutschland häufig zur Geschwindigkeitsmessung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen genutzt. Es steht durchgehend in der Kritik, da die exakte Messwertentstehung nicht nachvollziehbar ist und - zumindest wieder seit der Veröffentlichung der Softwareversion 1.007 - zur Plausibilitätsprüfung geeignete Daten durch den Hersteller bewusst zurückgehalten werden. Trotzdem ist es durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zur Eichung zugelassen und gilt nach überwiegenden Teilen der Rechtsprechung auch als geeignetes Messgerät für die Messung im sog. "standardisierten Messverfahren".

>Dieser Ratgeber soll Personen, gegen welche wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ermittelt wird, welche durch das Messgerät ESO ES 3.0 gemessen wurde, und weiteren Interessierten Informationen über das Messgerät und seine Angriffsflächen geben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Informationen nicht die Vertretung durch einen qualifizierten Verteidiger ersetzen können, der die stetigen Veränderungen der Technik und der Rechtsprechung stets im Blick hat.

Funktionsweise des Messgerätes

Das Messgerät ES 3.0 ist ein mobiler, rechnergesteuerter Einseitensensor. Die Messung der Geschwindigkeit des betroffenen Fahrzeugs erfolgt bei diesem Blitzer nach dem Prinzip der Weg-Zeit-Messung. Aus der Zeit, während der das Fahrzeug am Messsensor vorbeifährt, und den baubedingten Abständen von je 25 cm zwischen den drei Sensoren wird eine vorläufige Geschwindigkeit ermittelt. Durch zwei weitere Sensoren wird der seitliche Abstand des Fahrzeuges zur Messanlage gemessen. Anhand der vorberechneten Geschwindigkeit berechnet der Messrechner eine Zeitdauer, innerhalb derer sich das Fahrzeug 3 Meter vom mittleren Messsensor bewegt haben muss. An dieser Position wird das Fahrzeug auf den Messfotos abgebildet, wenn die vorberechnete Geschwindigkeit den eingestellten Grenzwert erreicht oder überschreitet und ver vorläufig gemessene Seitenabstand innerhalb des eingestellten Bereiches liegt. Ein bis drei Messfotos (je nach Aufbau und Betrieb der Messanlage) werden dann zur Rechnereinheit übertragen, welche die Bilddaten und die Messdaten bei einer gültigen Messung zusammenfasst, signiert, verschlüsselt und auf einer Festplatte speichert.

Angriffspunkte

Theoretisch bestehen Angriffspunkte in jedem Teil der Messung, Auswertung und Dokumentation, so dass für jeden Einzelfall geprüft werden muss, wo man die konkrete Messung angreifen kann. Folgende mehrfach auftretende Fehler lassen sich jedoch zusammenfassen:

  • Das Messgerät muss im Tatzeitpunkt gültig geeicht gewesen sein.
  • Die Gebrauchsanweisung muss eingehalten worden sein, hierzu zählt:
  1. Die Fotolinie muss vor Beginn der Messung und bei wesentlichen Veränderungen der Kameraposition dokumentiert werden.
  2. Die Fahrstreifenbreiten müssen dokumentiert werden.
  3. Der seitliche Abstand zwischen Messsensor und Fahrbahnrand muss dokumentiert werden.
  4. Die Fahrbahnneigung muss mittels einer Neigungswasserwaage vor Messbeginn auf den Sensorkopf übertragen werden; dies ist am Messende zu kontrollieren. Bei wesentlichen Veränderungen sind die Messungen seit der letzten Überprüfung nicht verwertbar.
  • Das gemessene Fahrzeug muss in einem Toleranzbereich von +/- 30cm zur Fotolinie abgebildet sein.
  • Die Datenauthentizität und -integrität der Messdaten muss gewährleistet sein.

Die gültige Eichung ist durch den Eichschein und das Zeugnis des Messbeamten, dass die Eich- und Sicherungsmarkierungen nicht beschädigt waren, nachzuweisen. Bereits hier gibt es teilweise erste Streitpunkte, da manche Bundesländer den Eichschein nicht der Ermittlungsakte beifügen. Dies muss dann ggf. gerichtlich durchgesetzt werden.

Auch rund um die Fotoliniendokumentation und in Verbindung damit über die Kameraausrichtung gibt es immer wieder Streitpotential. Um die Blitzer möglichst gut "verstecken" zu können, wählen zahlreiche Messbeamte eine sehr tiefe Kameraaufstellung. Durch die so verzerrten Bildausschnitte lässt sich die exakte Position der Fotolinie nur sehr schwer bis gar nicht bestimmen. Dieses Problem wird noch dadurch bestärkt und ergänzt, dass für die Fotoliniendokumentation vereinzelt sog. "Lübecker Hütchen" verwendet werden. In der Bedienungsanleitung steht jedoch, dass deren Auflagepunkt exakt erkennbar sein muss, was auch oftmals nicht beachtet wird. So lässt sich im Ergebnis teilweise nicht feststellen, ob sich das gemessene Fahrzeug im Toleranzbereich zur Fotolinie befunden hat.

Auch die Verpflichtung zur Neudokumentation der Fotolinie wird nicht immer eingehalten. Es ist bei einigen Messungen bereits vorgekommen, dass sich der Kameraausschnitt (aus welchen Gründen auch immer) signifikant verändert hat. Da kein aufmerksamer Messbetrieb erforderlich ist, wird so oftmals auch nicht nachjustiert, was die Unverwertbarkeit der Messung zur Folge hat.

Auch die Übertragung der Fahrbahnneigung durch die Neigungswasserwaage und vor allem deren Nachprüfung am Ende der Messung entgeht so manchem Messbeamten. Dies hat zwar keine gravierenden Auswirkungen, jedoch ist bei fehlender Nachprüfung am Ende der Messung in der Regel ein zusätzlicher Toleranzabschlag von 1 km/h angezeigt, welcher entscheidende Auswirkungen haben kann.

Schließlich gibt es noch ein Plausibilitätskriterium, welches vor allem im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens derzeit kontrovers diskutiert wird. Die Geschwindigkeit und die Qualität der Messung kann durch Auswertung der Rohdaten der Messung überprüft werden. Diese Rohdaten können nur mit speziellen Programmen ausgelesen werden. Bis vor wenigen Jahren hatte ausschließlich der Hersteller diese Programme zur Verfügung, da nur er den Messalgorithmus genau kannte. Einige Sachverständige haben sich dann die Mühe gemacht und eigene Programme geschrieben, damit sie die Rohdaten auslesen konnten. Durch diese Auswertungen sind weitere Fehlerquellen ans Licht getreten und Fehlmessungen offenbart worden. Der Hersteller hat sich dagegen unter Verweis auf sein Urheberrecht an den Rohdaten juristisch zur Wehr gesetzt und vor dem LG Halle (5 O 110/13) verloren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, derzeit (11.06.2014) beschäftigt sich das OLG Naumburg mit der Berufung des Herstellers.

Dieser jedoch hat eine eigene "Problemlösung" gefunden: Seit der Softwareversion 1.007 sind die Rohdaten nicht mehr auslesbar. Hier werden also bewusst und gewollt Daten zurückgehalten, die eine Fehlmessung offenbaren können. Ob hier das (nach dem LG Halle noch nicht einmal bestehende) Urheberrecht des Herstellers Vorrang vor rechtsstaatlichen Grundsätzen erhalten darf, sollte zumindest bezweifelt werden. Theoretisch besteht die sündhaft teure Möglichkeit, die Rohdaten durch den Hersteller selbst auswerten zu lassen. Doch wer glaubt ernsthaft, dass der Hersteller eine Fehlfunktion seines Messgerätes offiziell zugibt? Aus der alltäglichen Tätigkeit des Verfassers ist bekannt, dass der Hersteller in Einzelfällen eine Auswertung verweigert. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Abschließend können formelle Fehler vor allem im Messprotokoll auftauchen. Diese hier jedoch aufzuzählen, würde den Rahmen sprengen und ist daher stets einer Einzelfallprüfung vorbehalten.

Verteidigung

Ausgehend von den oben genannten Fehlerquellen lässt sich die Richtigkeit der Messung in zahlreichen Fällen angreifen. Hinzu kommen die bereits angerissenen formellen Aspekte, welche sich oftmals auf die Beweisführung an sich niederschlagen. Wie bereits angedeutet, sind die Fehlerquellen hier mannigfaltig und nicht pauschal aufzuzählen.

Oftmals gibt es auch Reibungspunkte zwischen Verteidigern und Bußgeldbehörde über den Inhalt der Ermittlungsakten. In einigen Bundesländern (als dem Verfasser am strengsten bekannt sind Bayern und Thüringen) werden wesentliche Informationen zur Überprüfung der Messung den Ermittlungsakten gar nicht oder nur auf gerichtliche Anforderung beigezogen. Nach Auffassung des Verfassers gehören folgende Unterlagen zwingend zum Bestandteil der Ermittlungsakte:

  • sämtliche Tatfotos (in Anbetracht des technischen Fortschritts in digitaler Form)
  • Messprotokoll
  • Eichschein
  • Lebensakte des Messgerätes (Nachweis über eventuelle Wartungen/Reparaturen)
  • Ausbildungsnachweis des/der Messbeamten

Auf Verlangen sind dem Verteidiger bereitzustellen:

  • der gesamte Messfilm samt Messdateien
  • Bedienungsanleitung
  • verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung (v.a. bei Baustellen)

Nur anhand dieser Unterlagen kann abschließend beurteilt werden, ob die Messung des Betroffenen korrekt erfolgt ist und dieser auch tatsächlich das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat.

Selbst wenn es sich letztendlich um eine korrekte Messung gehandelt hat, kann eine Verteidigung auch auf die Vermeidung besonderer Rechtsfolgen gerichtet sein. So kann bspw. bei nicht ganz gewaltigen Geschwindigkeitsüberschreitungen der Vortrag außergewöhnlicher Umstände erfolgen, welche es anzeigen, ein Bußgeld von unter 60 Euro auszusprechen, was dem Betroffenen die Punkteeintragung in Flensburg erspart. Auch die Vermeidung eines Fahrverbotes kann Verteidigungsziel sein. Dies wird jedoch von Gericht zu Gericht und teilweise sogar innerhalb der Gerichte durch verschiedene Spruchkörper sehr unterschiedlich gehandhabt und hängt auch von den persönlichen Umständen eines jeden Betroffenen ab, so dass hier nur dringend zur Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu raten ist.

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