Geschwindigkeitsüberschreitung

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Verteidigungsmöglichkeiten

Geräte, mit denen die Geschwindigkeit gemessen wird, müssen geeicht sein. Es muss also ein Eichschein für das jeweils verwendete Messgerät existieren. Ein solcher Eichschein muss spätestens in der Hauptverhandlung vorgelegt werden können.

Ist die Eichung des Gerätes abgelaufen, so bleibt die Messung zwar verwertbar, allerdings sind höhere Sicherheitsabschläge vorzunehmen. Statt der üblichen 3-5% Toleranzabzug werden in einem solchen Fall in der Regel 20% abgezogen.

Janine-Daniela Wagner
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Es ist ferner von Bedeutung, ob das Messgerät nach der letzten Eichung einmal in der Reparatur gewesen ist. Ist dies der Fall, ist die Eichung ebenfalls erloschen.

Sie sollten sich in einer Hauptverhandlung von dem zu vernehmenden Beamten, der die Messung durchgeführt hat, unbedingt das Messprotokoll erläutern lassen.
Hieraus muss sich ergeben, dass das Gerät ordnungsgemäß eingesetzt worden ist. Oftmals ist beispielsweise vor Ingebrauchnahme die Durchführung eines Funktionstestes vom Gerätehersteller zwingend vorgeschrieben.

Sofern Messfotos existieren, sollten Sie sich diese in aller Ruhe ansehen. Achten Sie dabei genau darauf, ob größere Beton- oder Metallflächen auf dem Foto ersichtlich sind, da diese die Messung beeinflussen können. Auch andere Fahrzeuge, die auf dem Foto erkennbar sind, können unter Umständen die Messung beeinträchtigt haben.

Wurde bei Ihnen ein Geschwindigkeitsverstoß festgestellt, indem Ihnen nachgefahren wurde, so sollten Sie den Beamten unbedingt fragen, ob er im Hinblick auf die durchgeführte Messung geschult ist.

Des weiteren sollten Sie unbedingt den Abstand zwischen Ihrem und dem Polizeifahrzeug erfragen, Sie sollten nach den Insassen des polizeilichen Pkw fragen, ebenso relevant ist, wie lange Ihnen nachgefahren worden ist, ob die Strecke gerade oder abschüssig war, ob Kurven gefahren worden sind, welche Geschwindigkeit auf dem Tacho des Polizeiautos abgelesen worden ist und wie lange Ihnen nachgefahren worden ist.
Auch die Sichtverhältnisse und die Verkehrsdichte kann relevant sein und ist daher unbedingt zu klären.

Folgende Messstrecken sind unbedingt einzuhalten, wenn Ihnen nachgefahren wird:

Im Polizeifahrzeug abgelesene Geschwindigkeit:
50 - 70 km/h                                                        ca. 300 m
71 - 90 km/h                                                        ca. 400 m
91 - 120 km/h                                                      mind. 500 m
mehr als 120 km/h                                                1 km

Im Einzelfall können auch geringere Strecken ausreichen.

Bei einer im Polizeiwagen abgelesenen Geschwindigkeit von 30 - 60 km/h darf der Verfolgungsabstand max. 30 m betragen, bei einer Geschwindigkeit von 61 - 90 km/h max. 50 m und bei einer Geschwindigkeit von ab 91 km/h darf der Verfolgungsabstand höchstens 100 m betragen.

Leserkommentare
von Waldeslust55 am 21.10.2011 09:09:40# 1
Das Urteil scheint zwar in Ordnung zusein,aber es fördert seit einigen Jahren den grobfahrläsigen Volkssport der ständigen Geschwindikeitsübertretungen. Ich finde diese Urteile eine Skandal. Es sind nicht nur überhöhte Geschwindigkeiten, z.b Über Rote ampel fahren, das wilde parken auf dem Geh-und Radweg, das grobfahrlästige missachten des Zebrastreifen und der Fusgängerampeln usw.
    
von Bunnes am 21.10.2011 10:39:47# 2
@Waldeslust: Wer nicht einmal die Deutsche RECHT-Schreibung nebst Interpunktion beherrscht, sollte nicht versuchen, sich nicht über rechtliche Zusammenhänge zu äussern.
    
von micha70 am 21.10.2011 14:36:06# 3
@Bunnes: einmal "nicht" zu viel?
    
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