Geschenkgutschein abgelaufen

19. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
MadMac
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)
Geschenkgutschein abgelaufen

Hallo zusammen, ich bin neu hier und stelle möglicherweise eine Frage, die nicht zum ersten Mal auftaucht.

Ich habe einen Geschenkgutschein eines Online-Anbieters, den ich gerade einlösen wollte.

Antwort der Internetseite: Gutschein abgelaufen, Verlängerung nicht möglich (Aufgedruckt ist: "gültig bis 12.12.2004)

Nu kann man sagen: Dumm gelaufen, hab ich halt verpennt.

Aber ist es eigentlich rechtlich zulässig, daß ein Gutschein nur begrenze Gültigkeit hat und nicht verlängert werden kann? Schließlich hat der Anbieter ja dafür bereits das Geld kassiert.

Gruß,
Micha

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

Es kommt auf die genauen Umstände in Ihrem Fall an, somit darauf, was das für ein Gutschein genau ist. Bitte teilen Sie uns mit, wie lange die Gültigkeit des Gutscheins war und wie dafür bezahlt wurde.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#2
 Von 
MadMac
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

der Gutschein ist recht sparsam mit Text. Inhaltlich steht da:

*ausstellende Firma*
*Schenker*

"Geschenkgutschein
...

Ihren Gutschein-Code geben Sie bei Ihrer Online-Bestellung ein ...

Gutschein Code xyz
Betrag xyz (ein Kleckerbetrag eigentlich)
...
Gültig bis 12.12.2004"

Wie es scheint ist der Online-Anbieter auf meine Service-Anfrage im freundlichen Ton eingegangen, das Ding trotz Ablaufdatum bei einer nicht gerade kleinen Bestellung zu berücksichtigen. Wenn's klappt haben sie dadurch auf jeden Fall einen bleibenden Kunden gewonnen.

Nichtsdestotrotz interessiert es mich, ob das Ablaufdatum prinzipiell rechtmäßig ist, oder ob der Anbieter nach Ablauf zu einem Ersatz verpflichtet ist.

Gruß,
Micha

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam, so dass Sie auch noch nach Fristablauf Einlösung des Gutscheins verlangen können. Das Landgericht München hat mit Urteil vom 26.10.95 (Az: 7 O 2109/95 ) festgestellt, dass eine 10-monatige Befristung zu knapp ist.

Was gilt nun aber, wenn Sie es versäumt haben, Ihren Geschenkgutschein innerhalb der angegebenen Frist einzutauschen und das Geschäft sich unter Berufung auf die abgelaufene Frist weigert, ihn einzulösen?

Sie können dann zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheines verlangen, Sie haben aber einen Anspruch auf Erstattung des Geldwertes des Gutscheines. Denn der Händler hat ja bereits von Ihrem damaligen Schenker Geld für diesen Gutschein erhalten. Dürfte er dies behalten, wäre er ungerechtfertigt bereichert, wie die Juristen sagen. Deshalb muss er Ihnen gegen Rückgabe des Gutscheines den Geldwert erstatten. Dazu ist er aber nicht unbedingt in voller Höhe verpflichtet, er darf nämlich seinen entgangenen Gewinn einbehalten; schließlich hätte er bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheines ein Umsatzgeschäft gemacht. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#4
 Von 
MadMac
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

danke für die Ausführliche Info.

Da ich gleichzeitig ein Geschäft über 300€ abgeschlossen habe, gegenüber 5€ Gutscheinwert, wäre dem Händler wohl kein Schaden entstanden ...

Die Gutscheinfrist war an sich angemessen. Hat halt bei mir nicht eher gezündet. Aber wie gesagt ist der Händler auch ohne weiteren Streß auf meine Serviceanfrage eingegangen und hat den Gutschein mitverbucht.

Gruß,
MadMac

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#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Freut mich zu sehen, dass alles geklappt hat.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#6
 Von 
hornisse
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
dieser Beitrag ist nun schon etwas älter, betrifft mich aber gerade auch mit einem Reisegutschein, 2010 ausgestellt und nie eingelöst. Die oben stehende Aussage (...Sie können dann zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheines verlangen, Sie haben aber einen Anspruch auf Erstattung des Geldwertes des Gutscheines. Denn der Händler hat ja bereits von Ihrem damaligen Schenker Geld für diesen Gutschein erhalten....) habe ich gegenüber dem Unternehmen auch geäußert, dies wurde abgetan mit den Worten: dies ist schlicht falsch.
Wie soll ich mich nun verhalten? Da steht Aussage gegen Aussage.

Grüße, hornisse

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#7
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat:
Wie soll ich mich nun verhalten?


Einen neuen Thread aufmachen und nicht einen 11 Jahre alten aus der Versenkung holen, bei dem es um einen anderen Sachverhalt geht und sich die Rechtssprechung zwischenzeitlich gewandelt hat.

Die oben stehende Aussage bezieht sich übrigens nur auf eine zu knapp bemessene Frist. Außerdem sollte man den Absatz dann auch zu Ende lesen.

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#8
 Von 
hornisse
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, danke. Aber genau die oben stehende Aussage steht auch aktuell auf der Seite der Verbraucherschutzzentrale. Von daher bin ich nicht davon ausgegangen, dass sich da was geändert hat. Den Absatz fertig gelesen habe ich, wollte nur nicht alles da rein kopieren und habe extra die ... dahinter gesetzt. Sorry.

-- Editiert von hornisse am 30.06.2016 14:13

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