Geschäftspartner registiert gleichen Domainnamen mit anderer Endung, etc.

10. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
sibo_nd
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 3x hilfreich)
Geschäftspartner registiert gleichen Domainnamen mit anderer Endung, etc.

Hallo zusammen,

brauche mal euren Rat: Unsere Firma vertreibt unter "beispiel-domain.com" einen Onlineshop für ein Nischenprodukt. Desweiteren beliefern wir andere Firmen mit diesen Nischenprodukten, die diese in Ihrem Onlineshop zum Verkauf anbieten.

Eine dieser Firmen hat sich unmittelbar nach dem Beginn unserer Zusammenarbeit folgende Domains registriert bzw. im nachhinein von anderen abgekauft:

beispieldomain.com (gleiche Domain nur ohne Bindestriche)
beispiel-domain.de (gleicher Domainname nur mit .de-Endung)
und eine weitere Domain wo hinten nur ein Buchstabe fehlt.

Wir sind mit diesem Onlineshop bereits seit 2007/2008 unter der o.g. Domain erreichbar und firmieren auch mit diesem Domainnamen - sprich: Wir melden uns auch mit dem Namen "Beispiel-Domain PUNKT com, hier ist Bla bla" am Telefon.

Der Versuch den Namen über das deutsche Patent- und Markenamt schützen zu lassen war nicht möglich, da sowohl der Begriff vor und nach dem Bindestrich anscheinend zu allgemein gehalten ist. (Für einen Begriff musste das DPMA zumindest Wikipedia fragen).

Die Frage die sich uns stellt:
Haben wir einen Anspruch auf diese Domains obwohl der Name nicht schützbar ist, wir aber seit Jahren unter diesem Namen firmieren - zumal unser Händler in der gleichen Branche tätig ist? Sprich: Wie würden die Erfolgsaussichten sein, wenn wir gerichtlich dagegen vorgehen?

EDIT: Derzeit sind unter diesen Seiten noch keine Onlineshops erreichbar, sondern lediglich "comming soon"-Seiten

-- Editier von tomby am 10.11.2015 19:04

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muepe
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

Auch bei beschreibenden Domainnamen können Ansprüche bestehen, wenn diese durch einen Konkurrenten genutzt werden. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass insbesondere Tippfehlerdomains unzulässig sein können (vgl. http://bit.ly/1PBCpzN). Damit bestehen in aller Regel aber nur Unterlassungsansprüche. Löschungsansprüche gegen einen Domaininhaber lassen sich nur durchsetzen, wenn bereits die Registrierung eines Domainnamens eine Rechtsverletzung begründet und nicht erst die Benutzung. Dies ist in aller Regel dann der Fall, wenn der Domainname mit einem Namen oder einer Firma eines Dritten identisch übereinstimmt und es sich nicht um einen rein beschreibenden Begriff handelt.

Da es sich vorliegend um einen Konkurrenten handelt, können sich aus dem Wettbewerbsrecht möglicherweise noch weitergehende Ansprüche ergeben. Auch kann unter Umständen ein Übertragungsanspruch in einem speziellen Schiedsverfahren durchgesetzt werden. Dies hängt aber ziemlich von den tatsächlichen Umständen des Falles ab.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Damit bestehen in aller Regel aber nur Unterlassungsansprüche. Löschungsansprüche gegen einen Domaininhaber lassen sich nur durchsetzen


Bei Domains sind Unterlassungs- und Freigabe-(=Löschungs-)ansprüche identisch (wenn wir vom selben Geschäftsfeld reden, was im Beispiel des TE ja vorliegt).
Wie soll man denn Unterlassung ohne Löschung leisten? Durch bloßes Nichtkonnektieren eines Web-, Mail- oder FTP-Servers zu der Domain?
Was du vermutlich meinst (von der Frage "Unterlassung der Nutzung in einem bestimmten Geschäftsfeld" abgesehen), ist ein Übertragungsanspruch; der ist eigentlich nie durchsetzbar, weil kein Gericht entscheiden kann, daß nicht Dritte noch bessere Rechte haben.

Zitat:
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass insbesondere Tippfehlerdomains unzulässig sein können (vgl. http://bit.ly/1PBCpzN).


Aber nur im konkreten Einzelfall, denn ebd.:

"Es sei nämlich auch eine zulässige Nutzung des Domainnamens denkbar. Eine solche könne beispielsweise dann vorliegen, wenn der fehlgeleitete Nutzer durch einen entsprechenden deutlichen Hinweis (Disclaimer) darauf hingewiesen werde, dass er sich nicht auf der Internetseite der Klägerin befinde."

(Was ich lustig finde, denn AFAIK wurde gerade das bei früheren Domainstreitigkeiten immer als unzureichend angesehen.)

Im übrigen liegt bei einem glatt beschreibenden Begriff in den Fällen

Zitat:
beispieldomain.com (gleiche Domain nur ohne Bindestriche)
beispiel-domain.de (gleicher Domainname nur mit .de-Endung)


gerade keine offensichtliche unlautere Nutzung (wie bei Tippfehlerdomains) vor. Würde man so argumentieren, wäre das Freihaltebedürfnis für beschreibende Begriffe nur noch Makulatur (weil dann der Autohändler-Betreiber von auto.de gegen den Autohändler-Betreiber von auto.com vorgehen könnte, obwohl "Auto" in beiden Fällen glatt beschreibend verwendet wird, damit hätte er wieder ein Monopol auf "auto" im Internet).

-- Editiert von JenAn am 11.11.2015 12:07

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