Geschäftsführerhaftung, Insolvenzverschleppung

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Geschäftsführer, Haftung und Risiken im Insolvenzverfahren Risiken vorbeugen und Haftungsansprüche des Verwalters abwehren

Wenn offene Lieferantenrechnungen nicht mehr gezahlt werden können, Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen und Arbeitnehmer nicht mehr geleistet werden können… – in dieser Phase wenden sich viele Geschäftsführer an mich und wissen bereits, dass dann auch bei einer GmbH die persönliche Haftung und gar die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung drohen.

Haftung des Geschäftsführers in der GmbH-Insolvenz

Nach meiner Erfahrung ergibt sich im laufenden Insolvenzverfahren jedoch in vielen Fällen ein Weg, mit dem Insolvenzverwalter über eine sinnvolle Kompensation der Geschäftsführerhaftung zu verhandeln und einen langwierigen Prozess zu vermeiden: Solche Gerichtsverfahren müssen erst einmal von der Insolvenzmasse bezahlt werden können sie führen oft nicht zu einem vor allem für Gläubiger positiven Ergebnis. Oft steht am Ende sogar die Folge-Privatinsolvenz des betroffenen Geschäftsführers und keine Quote für die Gläubiger.

Oliver Gothe-Syren
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
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22765 Hamburg
Tel: 040-348 378 88
Web: https://insolvenz-news.de/insolvenzanwalt-insolvenzverwalter-hamburg/
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Daher führe ich mit dem Insolvenzverwalter und anderen Gläubigern, die auf den Geschäftsführer Zugriff nehmen, in der Regel Vergleichsverfahren durch, um damit für alle Beteiligten ein besseres Ergebnis zu erzielen. Wichtig ist es dabei auch, im laufenden Verfahren (hier gibt es bestimmte Wege) das Gutachten und Berichterstattung des Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht zu verfolgen.

Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung

In einigen Fällen gelingt es jedoch anhand der Umstände des Falles eine behauptete Insolvenzverschleppung (z.B. anhand erfolgter Stundungen) und Masseschmälerung (z.B. weil Ausgaben geleistet worden sind, um noch Aufträge abzuwickeln und Einnahmen zu erzielen) zu entkräften.

Weitere Informationen zur Geschäftsführerhaftung finden Sie hier im Insolvenz-Ratgeber sowie hier in einem Fachbeitrag zu der Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit nach der Rechtsprechung des BGH

So wie jüngst in einem Fall, in dem wir die Phase vor dem notwendigen Insolvenzantrag aufgearbeitet haben und den Insolvenzverwalter davon überzeugen konnten, dass der Insolvenzgrund erst unmittelbar vor der Antragstellung eingetreten ist. In diesem Fall hat es sich der Insolvenzverwalter (zuvor als Gutachter) in seinem Gutachten aber sehr leicht gemacht und seine Erfolgsaussichten selbst sehr negativ dargestellt.

Nun, aus meiner Tätigkeit als Prozessanwalt bei der Insolvenzverwaltung weiß ich, dass einige Insolvenzverwalter einen Prozess wegen Geschäftsführerhaftung als müßig und aufwändig bewerten und aus eigener Erfahrung wissen, dass bei Privatinsolvenzen am Ende oft nichts (auch nicht für die Vergütung) dabei herauskommt.

Mein Rat an betroffene Unternehmer/Geschäftsführer: beugen Sie vor und lassen Sie sich beraten, bevor in einem Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter, Finanzamt oder Krankenkasse Sie in Anspruch nimmt.

LEGITAS GOTHE-SYREN - RA Oliver Gothe
Wirtschaftsrecht/Insolvenzrecht

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