Hallo,
folgendes Problem.
Geschäftsführer wurde vom Gesellschafter gekündigt. Gesellschafter sitzt im Ausland und wird hier durch einen RA entsprechend der Vollmacht vertreten. Nach der Kündigung wurde mehrfach nachgefragt ob und wann die Austragung im Handelsregister erfolgt bzw. wann der Notartermin ist/war. Ausweichende Antworten von, Notar hat keine Termine frei bis liegt beim Registergericht. Nachfrage beim Registergericht ergab, das dort nichts vorliegt. Kündigung wurde auf Anfrage zum Registergericht gesendet. Gesellschafterbeschluss liegt dem Geschäftsführer selber nicht vor, meiner Ansicht nach kann aber keine Kündigung des Geschäftsführers ohne Beschluss erfolgen. Registergericht hat Gesellschafter angeschrieben. Dies liegt nun ca. 2 Monate zurück.
Was kann man noch tun? Kann man einen gerichtlichen Beschluss zur Löschung erwirken?
Sollte zusätzlich das Finanzamt und das Gewerbe-/Ordnungsamt informiert werden?
Wie sieht es mit der Haftung nach dem letzten Arbeitstag aus?
Geschäftsführer hat schon daran gedacht eine Amtsniederlegung zu machen, damit das ganze mal ins Reine kommt. Geht nur nicht, da dann möglicher weise eine Sperre vom Amt droht.
Wäre für hilfreiche Antworten dankbar.
Allen ein gutes und erfolgreiches Jahr 2015
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Geschäftsführer wird aus HR nicht austragen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:<hr size=1 noshade>Geschäftsführer hat schon daran gedacht eine Amtsniederlegung zu machen, damit das ganze mal ins Reine kommt. Geht nur nicht, da dann möglicher weise eine Sperre vom Amt droht. <hr size=1 noshade>
Du arbeitest also noch für die Firma?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Nein tut er nicht. Wäre trotzdem schön wenn man eine Klärung herbeiführen könnte. Aber leider melden sich von deren Seite auch keiner. Derzeit ist auch keine Information vorhanden ob das Registergericht selber eine Antwort bekommen hat. Gesellschafter wurde vor ca. 2 Monaten angeschrieben.
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Wenn man man nicht mehr für die Firma arbeitet kann man mangels Beschäftigungsverhältnis auch keine "Amtsniederlegung" durchführen.
Und Sperre vom Amt gibt es dann logischerweise auch keine.
quote:<hr size=1 noshade>Wäre trotzdem schön wenn man eine Klärung herbeiführen könnte. <hr size=1 noshade>
Wenn sich nichts bewegt, könnte man über ein Klage auf Austragung nachdenken.
Und selbstverstänlich sollte man auch überlegen den relevanten Behörden (Gerwerbe-, Finanzamt,...) entsprechende Mitteilung zu machen.
Da würde ich noch mal ein Einschreiben versenden mit der Aufforderung die Sache endgültig zu regeln. Fristsetzung nach Datum (14 Tage mindestens).
Gleichzeitig würde ich für den fruchtlosen Fristablauf ankündigen das ganze an einen Anwalt zur straf- und zivilrechtlichen Aufarbeitung zu übergeben.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Hey..
ich hatte ein ähnliches Problem.
Hab beim HR angerufen, eine Rechtspflegerin verlangt, ihr den Fall geschildert, Ihr die Entlassung und Entlastung des Gesellschafterbeschlusses per Email zugesendet und 10 Tage später war ich ausgetragen.
14 Tage danach bekam die GmbH eine entsprechende Kostenrechnung.
Also wenn man selber was will immer tätig werden!
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