Hallo , meine Schwager war vor paar Jahre Geschäftsführer bei eine GmbH in Bayern dann faktische Geschäftsführer bei eine Ltd. in Hessen , er ist bei GmbH vorbestraft wegen bankrott und insolvenzverschleppung , bei Ltd vorbestraft Insolvenzverschleppung. Bei Ltd ist Insolvenzverfahren in 2010 geöffnet und bis heut zu Tage nicht aufgehoben. 2013 tut er sich wieder als Geschäftsführer eine UG eintragen bis 2015 . Wie geht das ???? So wie ich weiß wenn man vorbestraft ist 5 Jahre darf kein Geschäftsführer mehr werden. Kann mir jemand klären ?
Geschäftsführer nach Urteil
Notfall oder generelle Fragen?
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Faktische Geschäftsführer-Prokurist ( er hat die Firma geführt) verurteilt ist er wegen Insolvenzverschleppung und bankrott.
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Also gesetzlich er dürfte keine Geschäfte mehr führen. Jetzt verstehe ich nicht wie hat er das gemacht. Kann sein das er hat einfach eine Firma eröffnet nur weil in ein andere Bezirk ist ? Oder hat er die Schulden abbezahlt?
ZitatAlso gesetzlich er dürfte keine Geschäfte mehr führen. Jetzt verstehe ich nicht wie hat er das gemacht. Kann sein das er hat einfach eine Firma eröffnet nur weil in ein andere Bezirk ist ? Oder hat er die Schulden abbezahlt? :
Wie oben bereits vom Kollegen geschrieben hindern Schulden oder ein laufendes Insolvenzverfahren nicht an der Übernahme der Geschäftsführung einer neuen Gesellschaft. Anders natürlich die Frage bei einer Vorstrafe im Sinne des § 6 GmbHG , wobei hier abzustellen ist auf die 5 Jahre seit Rechtskraft des Urteils. Wenn das lange genug her ist, warum nicht.....
Und ob das so einfach kann: Ja. Der Notar fragt standardmäßig nach solchen Vorstrafen, wenn es dann doch weniger als 5 Jahre her ist, er dies dem Notar jedoch nicht sagt oder diesen belügt, wird er eingetragen als GF. Das Registergericht prüft das nicht von Amts wegen nach. Auch der Notar fragt nur, weitere "Ermittlungen" (Führungszeugnis etc.) braucht er nicht anstellen.
-- Editiert von D_8699 am 21.06.2016 17:45
Vielen vielen Dank für eure Hilfe . Wenn ich die Auszug von Handelsregister holen wo er die neue Firma aufgegründet und ich habe noch die Urteil von Gericht , kann ich ihm anzeigen wegen Betrug ? Ich erkläre kurz auch um was geht : Vor paar Jahre hat er die Firma auf meine Name angetragen ich wollte ihm helfen und hab ich ihm voll vetraut. Er hat die Firma ganz allein geführt und hat auch bei Gericht zu gegeben. Ich habe 70 Tagessätze X 15 € gekriegt und er 1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe . Jetzt hab ich in Internet raus gefunden dass 2 Jahre später hat er eine neue Firma ,gleiche Name ,gleiche Logo nur eine UG. Er macht immer illegale Sachen zB Auto für 50 tausend Euro bar bezahlt und auf seine Mutter eingetragen und viele andere Sachen. Ich will das er bezahlt und seine Strafe kriegt .Ich kämpfe für meine Existenz und schau ich in Facebook wie er 6 mal ihm Jahr Urlaub macht.
Also ich verstehe gar nix mehr . Eine wo ist überschuldet , vorbestraft wegen bankrott darf trotzdem eine neue Geschäft auf machen. ?
Zitat:ZitatFaktische Geschäftsführer-Prokurist ( er hat die Firma geführt) verurteilt ist er wegen Insolvenzverschleppung und bankrott. :
Was denn nun - Geschäftsführer oder Prokurist? Beides gleichzeitig ist nicht möglich.
Es gibt tatsächliche eine sog. faktische Geschäftsführung. Die ist dann gegeben, wenn eine Person, die nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, dennoch die Geschäfte faktisch führt. Wir reden dann von einem Strippenzieher und einer Geschäftsführer-Marionette.
Zitat:Vor paar Jahre hat er die Firma auf meine Name angetragen ich wollte ihm helfen und hab ich ihm voll vetraut.
Da steht doch schon der Weg, wie es geht. Vermutlich hat er wieder einen Dummen gefunden, der seinen Namen her gibt.
Er ist Prokurist, fährt den Laden schön wieder vor die Wand, bis dahin muss er den nächsten Dummen gefunden haben.
Er hat keine Dummen mehr gefunden. Er hat eine neue Firma (eine UG) und ist selbst Geschäftsführer.
ZitatDas macht jemanden aber nicht zum Prokuristen. Prokuristen und Geschäftsführer sind zwei verschiedene Paar Stiefel. Prokuristen können bestimmte Rechtsgeschäfte nicht ausführen, die kraft Gesetz dem Geschäftsführer vorbehalten sind: :
Ist bekannt. Wir haben einen im Register eingetragenen Prokuristen, der gleichzeitig die faktische Geschäftsführung ausübt. Der tatsächliche Geschäftsführer ist nur zum Schein bestellt.
Zitat:Zitat:Zitat:
Das Gesetz kennt keinen "Scheingeschäftsführer".
Die Rechtsprechung schon, beispielsweise der BFH mit Urteil vom 11.03.2004 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII%20R%2052/02" target="_blank" class="djo_link" title="BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02: Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"">VII R 52/02</a>).
Zitat:Der Geschäftsführer ist rechtlich für bestimmte Dinge verantwortlich, und da hilft es ihm auch nicht, vor Gericht zu sagen "Ich war doch nur zum Schein Geschäftsführer". Und nur der GF darf bestimmte Dinge machen, da kann sich der Prokurist auf den Kopf stellen.
Schon klar - in so einer Situation haften beide, der Schein-GF und der faktische GF.
Zitat:Ändert aber vor allem nix daran, daß man entweder Prokurist sein kann, oder aber Geschäftsführer, aber niemals beides gleichzeitig für die selbe GmbH usw.
Dennoch gibt es Nicht-Geschäfsführer die in einer GmbH faktisch die Geschäfte führen.
Für einen Schein-GF gibt es meines Erachtens zwei Gründe: Entweder kann der faktische GF nicht zum tatsächlichen GF bestellt werden oder die GmbH soll absichtlich gegen die Wand gefahren werden (mit der Konsequenz, dass der Schein-GF haften soll).
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