Geringverdiener: Wie sähe zu zahlender Unterhält a

10. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Balloons
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 7x hilfreich)
Geringverdiener: Wie sähe zu zahlender Unterhält a

Hallo,

ich versuche gerade, herauszubekommen, wie viel Unterhält ich im Falle eines Falles zahlen müsste - ich komme nämlich mit der Düsseldorfer Tabelle nicht klar...
Ich verdiene 980 Euro netto in meinem Hauptjob, 300 brutto in einem Nebenjob. Die Mutter verdient ca. 3500 Euro brutto.
Laut Tabelle müsste ich damit meiner 10-jährigen Tochter 364 Euro zahlen.
Dann gibt es aber noch den "Selbstbehalt", der mal mit 950 (notwendiger Selbstbehalt), mal 1150 Euro (angemessener Selbstbehalt) angegeben wird. Da spätestens blicke ich nicht mehr durch.
Nur am Rande: Ich habe im Monat 1100 Euro Fixkosten. Mit nur 950 Euro Verbleib käme ich gar nicht hin. Doch das würde die Ämter wahrscheinlich nicht wirklich interessieren...

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.

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67 Antworten
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#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

quote:
Laut Tabelle müsste ich damit meiner 10-jährigen Tochter 364 Euro zahlen


364€ ist der Tabellenbetrag. Darauf wird noch das hälftige Kindergeld angerechnet. Der Zahlbetrag wäre dann 272€.

Da es sich um ein Minderjährigen (privilegiertes) Kind handelt, gilt für Dich der SB von 950€.

Der SB von 1.150€ gilt ggü. nicht privilegierten Kindern.

Mit Deinem Haupt- und Nebenjob bist Du leistungsfähig im Rahmen des Mindestunterhalts (272€). Deine Einkünfte darfst Du nicht mutwillig verringern um so dann nicht mehr leistungsfähig zu sein. z.B. Nebenjob aufgeben ist nicht drin.

quote:
Ich habe im Monat 1100 Euro Fixkosten


Hier liegt Dein Problem. Wie hoch ist Deine Miete? Im SB werden Mietkosten von 360€ berücksichtigt.

Die 272€ wirst Du leisten müssen.

LG nero



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#2
 Von 
Balloons
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 7x hilfreich)

Erst mal danke für die schnelle Antwort.

Ich wohne mit meiner Freundin zusamen. Unsere Gesamtmiete beträgt 830 € w 150 € NK.
Mein Nebenjob ist Schlagzeuglehrer, frei angestellt. Meine Einkünfte sind hier nicht gleich, sondern richten sich nach der Anzahl der Schüler, die ich habe.

Es wird vom Gesetzgeber also in Kauf genommen, dass ich meine Unkosten nicht mehr decken kann? Um dies dann doch tun zu können, muss ich mehr arbeiten/verdienen, was aber wiederum bedeutet, dass ich auch mehr bezahlen muss, oder?

Und den Unterschied zwischen privilegierten und nicht privilegierten Kindern habe ich nicht verstanden... Sind privilegierte Kinder dann volljährige? Muss ich dann mehr oder weniger bezahlen?
Ich begreife nicht so ganz, auf wen sich die 950 bzw. 1150 € beziehen. Ich hatte das erst so verstanden, dass das das Geld ist, das mir noch mindestens zum Leben bleiben soll.

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#4
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@Nick_19

quote:<hr size=1 noshade>Das ist bei einer 10-Jährigen auch ziemlich egal.
Diese ist auf jeden Fall privilegiert.
Die hat auf jeden Fall einen Anspruch auf diesen Betrag. <hr size=1 noshade>


Hat schon. Aber aus mehreren Gründen nicht von @M.Hulot

Zum Einen wird die Pflicht auf den Abs. 1 des § 1603 BGB begrenzt. Der greift in diesem Fall beim TE

Zum Anderen hat die Kindesmutter ein Einkommen, dass mehr als das doppelte des Einkommens ausmacht, dass der TE hat.

Wenn @M.Hulot wirklich noch Unterhalt bezahlen soll, dann maximal anteilsmäßig einen geringen Betrag.

Bei diesen Einkommen wird maximal gequotelt.

@M.Hulot

Wende Dich an einen Anwalt für Familienrecht.

Ich persönlich denke nicht, dass Du unter diesen Voraussetzungen noch einen € an Unterhalt bezahlen musst.

lg

Camper


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#5
 Von 
Balloons
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo Camper,

vielen Dank für die Erläuterungen. Hört sich ganz vernünftig an. Ich werde mich dann mal schlau machen.

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#6
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@M.Hulot

In welchem Oberlandesgerichtsbezirk wohnt das Kind denn?

lg

Camper


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#7
 Von 
Balloons
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich weiß nicht, was damit gemeint ist. Bundesland? Wir wohnen beide in Hessen. Das Kind in der Nähe von Frankfurt.

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#8
 Von 
Nubikalee
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 44x hilfreich)



Camper weckt gerne mal falsche Hoffnungen weil er selbst ein notorischer Unterhaltsverweigerer ist und sämtliche Schwachstellen im System für sich gepachtet hat.
Außerdem hat er mathematische Defizite denn die Kindestmutter hat mitnichten das Doppelte des Unterhaltspflichtigen und in der Auslegung des Brandenburger Urteils von dem hier die Rede ist, ist auch die Rede von mindestens dem Doppelten, eher dem Dreifachen Einkommen.

@M. Hulot: priviligierte Kinder sind Minderjährige oder Volljährige in schulischer Ausbildung. Danach richtet sich die gesteigerte Erwerbsobliegenheit und der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Mindestunterhalt ist zu leisten, notfalls auch mit der Herabsetzung des SB durch das Zusammenleben mit Deiner Lebensgefährtin (Synergieeffekt durch Haushaltsersparnis).

Besteht die Kindesmutter auf einen gerichtlichen Beschluss (Titel) wird dir notfalls ein fiktives Einkommen unterstellt bzw. werden deine Argumente von teuer Wohnung, hohe Lebenshaltungskosten eine Absenkung auf Normal-Niveau und dem Hinweis sich in ein abhängiges Angestellentverhältnis zu begeben, entgegengehalten.

Was zahlst du denn momentan?

Gruß Nubi



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#9
 Von 
Balloons
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich zahle momentan gar nichts, wollte aber für alle Fälle mal gerüstet sein.
Denn sie hat mir vor 3 Jahren von der (damals 6-jährigen) gemeinsamen Tochter erzählt, aber klar gemacht, dass sie sich nicht wegen des Unterhalts melde, also kein Geld wolle. Als Vater ist in der Geburtsurkunde "unbekannt" eingetragen.
Bis heute hat sie dbzgl. auch keine Forderungen gestellt. Sie wohnt bei meinen Eltern im Haus - ganz strange.
Doch man weiß ja nie...

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#10
 Von 
Nubikalee
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 44x hilfreich)



Dann sollten dich wohl eher die Verjährungsfristen interessieren.

Gruß Nubi

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#11
 Von 
Balloons
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 7x hilfreich)

O.k. Die interessieren mich ;o). Wo kann man die einsehen?

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#12
 Von 
Nubikalee
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 44x hilfreich)

quote:
ch zahle momentan gar nichts, wollte aber für alle Fälle mal gerüstet sein.
Denn sie hat mir vor 3 Jahren von der (damals 6-jährigen) gemeinsamen Tochter erzählt, aber klar gemacht, dass sie sich nicht wegen des Unterhalts melde, also kein Geld wolle. Als Vater ist in der Geburtsurkunde "unbekannt" eingetragen.
Bis heute hat sie dbzgl. auch keine Forderungen gestellt. Sie wohnt bei meinen Eltern im Haus - ganz strange.
Doch man weiß ja nie...


Interessante "Familienverhältnisse". Und nein, ich bin gar nicht neugierig!

quote:
O.k. Die interessieren mich ;o). Wo kann man die einsehen?


Ab dem Zeitpunkt an dem die Kindesmutter Unterhalt fordert, bist du unanbhängig vom Feststellen einer Vaterschaft, in Zahlungsverzug. Wird dann gerichtlich ein Titel geschaffen beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Die Verjährung wird durch Beitreibungsversuche immer wieder gehemmt, beginnt also erneut zu laufen wenn der Titel nicht bedient wird.

Unternimmt die Kindesmutter nichts, kommt noch ein großes Aber : eigentlicher Unterhaltsberechtigter ist das Kind. Wird es zu einem späteren Zeitpunkt über seine biologische Entstehung aufgeklärt, erhält also erst dann Kenntnis von den Umständen, kann es Unterhalt für die Vergangenheit fordern da seine Verjährungsfrist auch erst dann zu laufen beginnt.

Die dritte Option: ein anderer kommt jetzt für dein Kind in Unkenntnis über die tatsächliche Abstammung auf, hat er das Recht Schadensersatz von dir zu fordern.

Gruß Nubi

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#13
 Von 
Balloons
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 7x hilfreich)

Urgh.
Naja, das Kind weiß Bescheid und wir verstehen uns auch gut. Hoffen wir mal, dass es so bleibt.
Da die Ex bei meinen Eltern seeeeeeeeeeeeeeeehr günstig wohnt, hoffe ich mal, dass sie da nichts fordern wird.
(Nach-)Bezahlen könnte ich eh nicht. Dafür verdiene ich nicht genug. Aber da würde man sicher auch noch einen Weg finden...

Danke erst mal.

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#14
 Von 
Nubikalee
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 44x hilfreich)



Hier haben wir das Problem, dass die Kindesmutter nicht zu Lasten des Kindes wirksam auf Unterhalt verzichten darf da sie nicht die Unterhaltsberechtigte ist. Möglichkeit zwei, also die Forderung der Tochter selbst, steht somit noch offen und ist nur gerade jetzt durch die Minderjährigkeit gehemmt. Ein Aufrechnen mit den Mietzahlungen ist nicht statthaft, schon deshalb nicht, weil deine Eltern nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind.

Du bist also noch nicht aus dem "Schneider" und solltest die Optionen im Hinblick auf weitere Familienplanungen gut überdenken.

Gruß Nubi



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#15
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@M.Hulot

Ich hab grad die Leitlinien des OLG Frankfurt am Main angeguckt.

Da steht unter Punkt 12.3 auch etwas von einem dreifachen Einkommen. Aber nach dem Komma steht ein ganz wichtiger Halbsatz. Und der lautet so:

quote:<hr size=1 noshade>oder der eigene
angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs.2
Satz 3 BGB). <hr size=1 noshade>


und den solltest Du bei einem Anwalt vortragen, sofern Du ihn nötig hast.

lg

Camper



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#16
 Von 
Balloons
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 7x hilfreich)

@ Nubi: Ui. Dann warte ich mal ab. Ich kann es mir aber trotzdem nicht vorstellen. Man soll ja die Hoffnung nie aufgeben.

@ Camper: Den Paragraph behalte ich mal im Hinterkopf - verstehe ihn im Moment aber nicht ;o)

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#17
 Von 
Balloons
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 7x hilfreich)

Doch noch was: Wenn meine Tochter sich mit 28 Mitten im Studium dazu entschließen sollte, doch noch Unterhalt von mir zu fordern, dann müsste ich den für die vergangenen 28 Jahre nachzahlen?

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#18
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@M.Hulot

Das geht nicht. Unterhalt für die Vergangenheit kann nur gelend gemacht werden, wenn man vorher daran gehindert war, Unterhalt geltend zu machen.

@Nubikalee

quote:
Camper weckt gerne mal falsche Hoffnungen weil er selbst ein notorischer Unterhaltsverweigerer ist und sämtliche Schwachstellen im System für sich gepachtet hat.


Dafür habe ich jetzt die Hoffnung, den Unterhalt den ich bezahlt habe, das waren ja immerhin auch ca 70.000 € zurück zu bekommen.

Und ich war beileibe kein Geringverdiener.

lg

Camper

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#19
 Von 
Balloons
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 7x hilfreich)

Aber Nubi hatte doch geschrieben, dass der Unterhalt erst nach 30 Jahren verjährt. Das hatte ich so verstanden, dass man so oder so immer auch für die zurückliegenden Jahre zahlen muss.

Damit ich es richtig verstehe: Ich müsste, käme es dazu, "nur" ab dem Zeitpunkt zahlen, ab dem der Unterhalt beantragt bzw. ich dazu verklagt werde?

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#20
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@M.Hulot

Wenn bis jetzt kein Titel besteht, dann brauchst Du für die Zeit davor nichts befürchten.

Selbst wenn ein Titel bestehen würde, dann müsste Dich Tochterkind, ich glaube jedes Jahr, an Deine Unterhaltspflicht schriftlich erinnern.

Vor Volljährigkeit wäre das Aufgabe der Kindesmutter gewesen.

Ab Volljährigkeit wird sowieso gequotelt und dann bist Du endgültig raus aus der Nummer

lg

Camper

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-- Editiert Camper2011 am 11.01.2012 14:00

-- Editiert Camper2011 am 11.01.2012 14:00

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Nubikalee
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 44x hilfreich)



quote:<hr size=1 noshade>oder der eigene
angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs.2 Satz 3 BGB ). <hr size=1 noshade>


Quatsch mit Soße. Der TE ist nicht gehindert eine andere, besser bezahlte Arbeit aufzunehmen.

quote:<hr size=1 noshade>Doch noch was: Wenn meine Tochter sich mit 28 Mitten im Studium dazu entschließen sollte, doch noch Unterhalt von mir zu fordern, dann müsste ich den für die vergangenen 28 Jahre nachzahlen? <hr size=1 noshade>


Ab Volljährigkeit wäre es an der Tochter, ihren Anspruch durchzusetzen. 10 Jahre danach wäre er verwirkt, verjährt.

Gruß Nubi



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-- Editiert Nubikalee am 11.01.2012 14:03

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#22
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@Nubikalee

quote:
Quatsch mit Soße. Der TE ist nicht gehindert eine andere, besser bezahlte Arbeit aufzunehmen.


Muss er aber nicht, sofern ein leistungsfähiger Verwandter gleichen Ranges vorhanden ist, der unter Wahrung seines eigenen angemessenen Selbstbehaltes KU zahlen kann.

Und hier ist die Mutter im gleichen Rang und leistungsfähig, ohne dass ihr angemessener Selbstbehalt (liegt derzeit glaube ich bei 1100 €) gefährdet ist.

Dann entfällt auch die gesteigerte Erwerbspflicht.

lg

Camper

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Nubikalee
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 44x hilfreich)


Camper, hör auf mit dem Blödsinn!

Die Kindesmutter leistet ihren Anteil durch Erziehung bis zur Volljährigkeit, der Kindesvater durch Barunterhalt. Eine Quotelung kommt doch nur in Frage wenn die Kindesmutter das Dreifache des Einkommens des UH-Pflichtigen verdient und er auch durch Mehrarbeit etc. keinen höhreren Verdienst erwirtschaften kann.

Das wirst du auch nicht aushebeln indem du es immer wieder falsch zitierst.
Du verunsicherst die Fragenden und wärst im gängigen Papa-Forum sicher besser aufgehoben.

Gruß Nubi

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@Nubikalee

Zitat:
Camper, hör auf mit dem Blödsinn!

Die Kindesmutter leistet ihren Anteil durch Erziehung bis zur Volljährigkeit, der Kindesvater durch Barunterhalt. Eine Quotelung kommt doch nur in Frage wenn die Kindesmutter das Dreifache des Einkommens des UH-Pflichtigen verdient und er auch durch Mehrarbeit etc. keinen höhreren Verdienst erwirtschaften kann.


Irrtum!!

Guck mal hier

http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/10%20UF%20091-05.pdf

lg

Camper

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-- Editiert Camper2011 am 11.01.2012 16:35

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Balloons
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 7x hilfreich)

Interessant.
Aber ich hatte es (ohnehin) so verstanden, dass man rückwirkend keinen Unterhalt zahlen muss.
oder liegt der Fall hier anders, weil der Beklagte von vorneherein zahlen sollte, es dann aber nicht tat

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@M.Hulot

Die Gesetze gelten ja für alle. Ich habe mich nur mit der Gerichtsentscheidung gegen @Nubikalee´s unqualifizierte Äußerung gewehrt.

Das trifft ja auch auf Rechtsfälle zu, die gerade erst anlaufen.

Wenn der betreuende Elternteil einen Mehrverdienst hat, der seinen angemessenen Selbstbehalt auch unter teilweiser oder vollständiger KU - Zahlung gewährleistet, dann gilt für den üblicherweise Unterhaltspflichtigen keine gesteigerte Erwerbspflicht, weil das Kind dann auch vom anderen Elternteil KU fordern kann

Das besagt der § 1603 Absatz 2, Satz 3 des BGB

lg

Camper

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0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Nubikalee
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 44x hilfreich)

Ja, wenn man so enden will wie Camper, sollte man sein Ratschläge dringend beherzigen.

quote:<hr size=1 noshade>@Camper: Die erneute Verhandlung gegen meine Person wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB findet nun am 16.01.2012 ab 13:00 Uhr im 3. Stock Saal 184 des Strafjustizzentrums in Augsburg, Gögginger Str. 101 statt. <hr size=1 noshade>


Jep, ich kenne das Urteil schon lange. Nur, wer es auch in all seinen Facetten lesen kann, ist klar im Vorteil.

Interessant ist ebenfalls, dass für die Art deiner Argumentation immer wieder dieses Urteil sein muss. Offenbar ist ihm seit 2006 kein weiteres, ähnlich gelagertes, gefolgt.

So, für mich ist hier Schluss mit dem Dialog.

Gruß Nubi

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@Nubikalee

Zitat:

<hr size=1 noshade>Interessant ist ebenfalls, dass für die Art deiner Argumentation immer wieder dieses Urteil sein muss. Offenbar ist ihm seit 2006 kein weiteres, ähnlich gelagertes, gefolgt.


Oh doch! Das hier

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=56320&pos=0&anz=1

Aktueller und vor allem vom Bundesgerichtshof. Also richtungsweisend

lg

Camper

Sorry, der Link funktioniert nicht, deshalb das Aktenzeichen des BGH XII ZR 70/09



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-- Editiert Camper2011 am 11.01.2012 20:50

-- Editiert Camper2011 am 11.01.2012 20:52

-- Editiert Camper2011 am 11.01.2012 20:53

-- Editiert Camper2011 am 11.01.2012 20:54

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@Nubikalee

quote:<hr size=1 noshade>
@Camper: Die erneute Verhandlung gegen meine Person wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB findet nun am 16.01.2012 ab 13:00 Uhr im 3. Stock Saal 184 des Strafjustizzentrums in Augsburg, Gögginger Str. 101 statt. <hr size=1 noshade>


Da erwarte ich, dass die Weichen dafür gestellt werden, dass ich den Unterhalt den ich gezahlt habe (Immerhin ca 70.000 €)
zurück erhalte. Kannst ja zugucken. Bist herzlich eingeladen.

lg

Camper

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0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Nubikalee
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 44x hilfreich)


Ja, auch diese Entscheidung ist in den Foren schon rauf und runter diskutiert worden. Sehr schwammig formuliert aber auch dort ist, ohne konkret zu werden von einem "erheblichen finanziellen Ungleichgewicht" die Rede.

In dem hier angefragten Fall kann davon keine Rede sein weil der TE "nur" als Schlagzeuglehrer arbeitet. Wir kennen seine Qualifikation nicht, können aber davon ausgehen dass bei Engagement, Titel und fiktiver Einkommensberechnung durchaus mehr drin wäre.

Camper, du bist vor ein Strafgericht zitiert. Wer sollte dir dort angeblich zuviel gezahlten Unterhalt zurückgeben?

Gruß Nubi

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-- Editiert Nubikalee am 11.01.2012 21:13

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Und jetzt?

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