Geringfügige Beschäftigung - Pauschalsteuer

13. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
k.com
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 8x hilfreich)
Geringfügige Beschäftigung - Pauschalsteuer

Hallo, ich hoffe hier bin ich richtig.

Ich bin bei einem großen Lebensmittelhändler geringfügig beschäftigt. Ich muss jedoch von meinem Brutto-Lohn die Pauschalsteuer in der Höhe von 2% selber bezahlen, d.h. brutto habe ich 345,39€ - 2% Steuer (6,91€) = 338,48€ netto.

Welche Summe zählt zu dem Jahresendgeldbetrag (zu den maximalen 4800€)?? Mein Brutto- oder mein Nettoverdienst?

Es heißt doch, man darf bis zu 4800 verdienen, ohne Steuern zu Zahlen. Nach dieser Regel müsste mein Nettogehalt maßgebend sein, oder??


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

SGBIV
§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1.das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,....

Das gesamte Arbeitsentgelt zählt, d.h. incl. der Pauschalsteuer.


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#2
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Sind Sie bei dem AG Angestellte oder als Selbstständige beschäftigt?

Als Angestellte müsste der AG Sie über die Minijob-Zentrale versichern und Sie müssten keine Beiträge bezahlen. Siehe diesen Link:

http://www.minijob-zentrale.de/nn_10184/DE/2__AG/1__geringfuegige__beschaeftigung/InhaltsNav.html?__nnn=true

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#3
 Von 
k.com
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich bin angestellt. Ich bin bei der Knappschaft angemaldet und der AG zahlt für mich alle Sozialabgaben außer der Pauschalsteuer. Das ist auch korrekt so. Da ich jetzt knapp vor demÜüberschreiten der 4800€-Grenze bin, wollte ich mich versichern, welches Endgeld (brutto oder netto) für die Grenze relevant ist.

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Es ist, soweit eine Vereinbarung dazu existiert, zulässig, dass der Arbeitnehmer die Pauschalsteuer tragen muss.

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Geringfuegig.html#tocitem5 :

"Den Lohn erhält der geringfügig Beschäftigte brutto gleich netto ausbezahlt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die vom Arbeitgeber abzuführende zweiprozentige Pauschale für Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag auf der Grundlage einer besonderen Vereinbarung auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Von dieser Möglichkeit wird in der Regel kein Gebrauch gemacht."

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