Gerichtsvollzieher will mehr als im Vollstreckungsbescheid steht/Widerspruch?

25. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
sascha_w123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerichtsvollzieher will mehr als im Vollstreckungsbescheid steht/Widerspruch?

Hallo:-)
Ich habe folgendes Problem:

Es besteht ein 10 Jahre alter Vollstreckungsbescheid gegen mich in Höhe von ca 300 Euro. Das Inkassounternehmen (IKU) hat nun einen Gerichtsvollzieher beauftragt, die Vermögensauskunft einzuholen. Das IKU will von mir aber 600 Euro haben und hat einen Teilbetrag von 450 Euro angesetzt bei dem GV. Im Brief der GV steht ich soll 550 Euro sofort Zahlen oder die Eidesstattliche Versicherung abgeben, bzw die Vermögensauskunft wie das heute heißt. Nun besteht folgendes Problem:

Ich möchte meine Schulden bezahlen, jedoch nur das was dem IKU zusteht. Im Vollstreckungsbescheid steht das auf die Hauptforderungen Zinsen angesetzt werden dürfen.
Jedoch habe ich mich bereits rechtlich informiert und mir wurde gesagt, dazu hätte das IKU allerdings alle drei Jahre die Zinsen titulieren lassen müssen, das hat das IKU nicht getan, ich habe von denen nie wieder etwas gehört. Das IKU ist zu keiner Disskusion bereit und der GV auch nicht. Da die Zinsen (bis auf die letzten drei Jahre) verjährt sind möchte ich nun die 300 Euro aus dem Vollstreckungsbescheid zahlen plus die Zinsen von drei Jahren mehr nicht. Dazu möchte ich, da weder GV noch IKU mit sich reden lassen, einen Widerspruch beim Amtsgericht gegen die Zahlung in Höhe von 550 Euro, bzw gegen die Vollstreckung/Vermögensauskunft stellen. Das geht durch §767 ZPO-Einrede der Verjährung.

Wie läuft das mit so einem Widerspruch? Wo muss ich diesen stellen? Muss ich auch Klagen? Wenn ich meinen Widerspruch dem GV mitteile, muss ich dann trotzdem zu der Einladung des GV erscheinen und meine Vermögensauskunft abgeben? Oder kann ich einfach den von mir den dann selber errechneten Betrag an den GV oder das IKU einfach überweisen und sagen mehr ist nicht rechtens?

Ich brauche dringend Hilfe. Ich bin Finanziell sehr schlecht gestellt, da ich studiere und einen Sohn habe. Auf einen Vergleich oder auch eine Ratenzahlung lässt sich keiner der Beteiligten ein. Das alles bereitet mir riesen Bauchschmerzen und die Zeit drängt:-(

Kann mir da jemand Tipps geben?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat:
azu möchte ich, da weder GV noch IKU mit sich reden lassen, einen Widerspruch beim Amtsgericht gegen die Zahlung in Höhe von 550 Euro, bzw gegen die Vollstreckung/Vermögensauskunft stellen. Das geht durch §767 ZPO-Einrede der Verjährung.


Du hast ja es schon fast richtig geschrieben. Du musst eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO beim zuständigen Gericht einreichen.

Das hat nichts mit einem "Widerspruch" zu tun, bzw ein solcher wäre wohl ziemlich sinnlos.

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#2
 Von 
Nicolechen
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 121x hilfreich)

Bezüglich der Zinsen musst du tatsächlich den Einspruch der Verjährung erheben, dies musst du "aktiv" machen, der Gläubiger ist nicht verpflichtet dies von sich aus abzuziehen.
In der Regel reicht ein Brief (gerne auch Fax) an das entsprechende Inkasso.
Gleichwohl sollte geprüft werden was im Pfändungsbeschluss noch so aufgelistet ist (z.B. Inkassokosten welche höher als 25 Euro sind, Kontoführungsgebühren...) und nicht durchsetzungsfähig ist.
Allerdings mangelt es hier an Zeit...eine Klage nach 767 ZPO ist hier mit Vorsicht zu genießen, da ja durchaus eine Vollstreckung angebracht ist, der Titel ist ja nicht bezahlt....
Ich würde hier den Titel, die zulässigen Zinsen und die Vollstreckungsgebühren beim GV zahlen, mit dem Hinweis das eben nur dafür bezahlt wird. Diese 3 Kosten können nicht vom Vollstreckungstitel getrennt werden. Alle anderen ggf. schon. Hier könntest du dann auf dein Prozessgericht gehen und eine negative Feststellungsklage beantrage, in welcher "Festgestellt" wird das die anderen Kostenpositionen nicht zulässig sind.

Signatur:

ein Schelm...wer böses dabei denkt ;)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

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