Gerichtsvollzieher trotz bedientem Vergleich?

17. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
calimicha
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Gerichtsvollzieher trotz bedientem Vergleich?

Ich habe mit Hilfe meiner Anwälte gegen einen Handwerker welcher mich verklagt hat, prozessiert. Dabei ist es in einem Gerichtstermin zu einem Vergleich gekommen, welcher in Form eines Protokolls als Vollstreckbare Ausfertigung niedergeschrieben wurde. Dieser Gerichtstermin war am 20.11.2017. Das Protokoll ist mir per eMail von meinem Anwalt am 05.12.2017 zugestellt worden. Eine Zahlungsfrist war im Protokoll auf Grund meiner Unwissenheit als juristischer Laie nicht vereinbart worden. Ich habe die Vergleichssumme nach meinem nächsten Gehaltseingang so dann am 04.01.2018 beglichen.
Nun hat aber die gegnerische Anwältin am 20.12.2017 einen GV beauftragt, der mich bereits unangekündigt besucht hat(!) und der nun aber noch seine eigenen Kosten und die der gegnerischen Anwältin in Höhe von 56€, bei einem zweiten diesmal angekündigten Besuch, eintreiben möchte. Es gab aber generell keine vorherige nochmalige Zahlungserinnerung der gegnerischen Anwältin, sondern sofort den GV.
Es geht mir hier nicht um das Geld, sondern um die moralische und auch rechtliche Verfahrensweise. Ich bin geneigt Erinnerung gegen diese Zwangsvollstreckung beim zuständigen Gericht einzulegen, da ich ebenfalls nach eigenen Recherchen der Auffassung bin, dass hier auch Formfehler begangen worden sein könnten. Dies betrifft u.a.:

- keine richterliche Unterschrift, Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO ), BGH, Urteil vom 16. 10. 2006 – II ZR 101/ 05 ; "Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben." OLG München, BGH, 11.07.2007 – XII ZR 164-03; §317 ZPO ?! Woher weiß ich das Original und Ausfertigung übereinstimmen? Falschbeurkundung der Urkundsbeamtin?!

- Zustellung im Sinne des ZPO erfolgt?! Titel lag mir nicht im Original vor. Meinem Anwalt auch nicht. Der bekam das vollstreckbare Protokoll, welches nur von der gegnerischen Anwältin als beglaubigt abgestempelt wurde, zugesendet.

-§725 ZPO scheint zwar erfüllt zu sein, aber jedoch handelt es sich um eine Ausfertigung die mir und meinem Anwalt wie o.g. nur elektronisch vorlag.

- § 42 GVGA erfüllt?! Ich glaube nicht... Bei einigen Titeln ist sogar eine Wartefrist von 2 Wochen erforderlich welche nach Beauftragung des GV einzuhalten sind.

Ergänzend ist steht die Frag wie der GV auf ein Haus- und Grundstücksverbot reagiert, welches er ggf. durch meine Frau als Eigentümerin unseres gemeinsamen bewohnten Hauses, erhalten wird. Da ich laut Grundbuch nicht Eigentümer des Hauses bin, darf er dieses dann per Androhung einfach öffnen??

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Es gab aber generell keine vorherige nochmalige Zahlungserinnerung der gegnerischen Anwältin

Muss es auch nicht. Man hat nach verlorenem Urteil bzw. Vergleich dann auch sofort zu zahlen. Fristen sind dann so 2 Wochen. Diese 2 Wochen wurden offenbar abgewartet.

Zitat:
Ich bin geneigt Erinnerung gegen diese Zwangsvollstreckung beim zuständigen Gericht einzulegen

Würde ich nicht machen. Ich sehe wenig Sinn darin. Zumal gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung kein grund vorliegt. Maximal eine Abwehrklage, aber weswegen? Es gab den vergleich und du hast bezahlt. Einwände gegen den vergleich sind im Nachhinein also völlig sinnbefreit.

Zitat:
Titel lag mir nicht im Original vor

DIR muss das auch gar nicht im Original vorliegen. Der Gläubiger bekommt das Original bzw. die vollstreckbare Ausfertigung.

Zitat:
Bei einigen Titeln ist sogar eine Wartefrist von 2 Wochen erforderlich welche nach Beauftragung des GV einzuhalten sind.

Ich wüsste gerne mal, wie du darauf kommst, dass die 2 Wochen nicht eingehalten wurden.

Zitat:
GV auf ein Haus- und Grundstücksverbot reagiert

So etwas ist alberner Unfug. Wenn der GV auf Widerstand stößt, kann er die Polizei zur Amtshilfe hinzu holen und bezahlen darf das dann der Schuldner... Damit schneidet man sich immer ins eigene Fleisch.

Zitat:
Da ich laut Grundbuch nicht Eigentümer des Hauses bin

Es ist furzegal, wer Eigentümer ist. Solange der Schuldner dort eine Wohnung begründet, als Mieter oder Mitbewohner, darf auch zwangsweise eine Öffnung herbei geführt werden.

Natürlich ist das ärgerlich als Laie, weil man es einfach nicht wusste mit Zahlungsfristen u.ä.. Es gibt auch gegnerische Anwälte, die sind da etwas geduldsamer. Aber hier ist nichts verkehrt gelaufen. Wenn dein Anwalt dir das nicht sagt, dass du besser sofort bezahlst, ist das halt ein schlechter Anwalt. Alleine dein Problem. Zumindest aus juristischer Sicht.

-- Editiert von mepeisen am 17.01.2018 20:57

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
calimicha
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Ok grundlegend verstanden... ABER: Wo steht was "sofort" bedeutet? Wenn ich aus nachvollziehbaren Gründen nach der Kenntnis des vorhandenen vollstreckbaren Protokolls meine nächste Gehaltszahlung abgewartet habe, ist das auch "sofort" im weitestgehenden Sinn. Also wo ist justitiabel definiert was "sofort" heisst?

Der GV wird in jedem Fall ein Haus- und Grundstücksverbot erhalten. Da kann er die POZILEI mitbringen wie er will, weil die ebenfalls ein selbiges Verbot erhalten. Und ohne Durchsuchungsbefehl tun sie gut daran das Grundstück nicht zu betreten, richtig?

so, freue mich trotzdem auf die Präzisierung der ersten beiden Punkte.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119664 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von calimicha):
Woher weiß ich das Original und Ausfertigung übereinstimmen?

In dem man ganz einfach nachschaut ...



Zitat (von calimicha):
Da kann er die POZILEI mitbringen wie er will, weil die ebenfalls ein selbiges Verbot erhalten.

Da werden die aber mächtig beeindruckt von sein... :respekt:



Zitat (von calimicha):
Wenn ich aus nachvollziehbaren Gründen nach der Kenntnis des vorhandenen vollstreckbaren Protokolls meine nächste Gehaltszahlung abgewartet habe

Ist das schlicht Dein Problem wenn Du kein Geld verfügbar hast. Man hätte sich ja was leihen können.



Zitat (von calimicha):
Wo steht was "sofort" bedeutet?

http://www.rechtslexikon.net/d/sofort/sofort.htm



Zitat (von calimicha):
Es gab aber generell keine vorherige nochmalige Zahlungserinnerung der gegnerischen Anwältin,

Wozu?
Man wusste was man wann an wen zu zahlen hat. Hat man nicht gemacht, Pech gehabt.
Hat man die Gegenseite eventuell informiert wann man zu zahlen gedenkt?



Zitat (von calimicha):
Titel lag mir nicht im Original vor. Meinem Anwalt auch nicht.

Nö, wird er auch so lange nicht, wie man noch Schulden hat.



Zitat (von calimicha):
§ 42 GVGA erfüllt?! Ich glaube nicht

Glauben ist was schönes - sollte aber für die Fälle vorbeahlten bleiben, in denen man dem bevorzugten höheren Wesen huldigt.
Im juristischen sind es Bewesie die zählen. Also, welche hat man?



Zitat (von calimicha):
Da ich laut Grundbuch nicht Eigentümer des Hauses bin, darf er dieses dann per Androhung einfach öffnen??

Klar. Dafür gibt es dann entsprechende Anordnungen.

Damit er dann weniger Komplikationen hat, wird die Tür dann in Abwesendheit der Bewohner aufgebrochen. Der GV pfändet dann verwertbare Gegenstände die er auffindet.
Ach ja, falls man dann einwenden wollte "das gehört mir nicht": das ist irrelevant. Der Eigentümer müsste dagegen klagen und das Eigentum dan auch beweisen (nur behaupten reicht den Gerichten in der Regel nicht)


Was glaubt man denn was einem dieses Verbot bringt? Das der GV sich damit aufhalten lässt? Pfändet er halt den Arbeitslohn, das Konto, das Auto, macht eine Taschenpfändung, ...

Das einziege was einen das einbrigt, ist das man sich lächerlich macht und am Ende die Kosten im mittleren bis oberen 3stelligen Bereich liegen.






Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von calimicha):
Ok grundlegend verstanden..
Vermutlich nicht.

Zitat (von calimicha):
ABER: Wo steht was "sofort" bedeutet?
z.B. im Duden -->Bedeutungsübersicht
unmittelbar nach einem bestimmten Geschehen, ohne zeitliche Verzögerung, unverzüglich

Darum geht es hier aber nicht. Im Beschluss wird etwas zur Vollstreckbarkeit stehen. Da ihr euch vermutlich keine Überlegungsfrist ausbedungen habt, gehe ich von sofortiger Vollstreckbarkeit aus.

Der Anwalt hat vom 5.12 (vielleicht sogar noch früher) bis zum 20.12. gewartet. Da kein Geld einging hat er vollstreckt.

Selbst wenn hier eine Vollstreckungszeit von 14 Tagen vorgesehen gewesen wäre (müsste dann so im Beschluss stehen) wäre Deine Zahlung vom 04.01 auch zu spät.

Die Einschaltung des GV war nach allen bekannten Fakten rechtens.


Zitat (von calimicha):
Der GV wird in jedem Fall ein Haus- und Grundstücksverbot erhalten. Da kann er die POZILEI mitbringen wie er will, weil die ebenfalls ein selbiges Verbot erhalten. Und ohne Durchsuchungsbefehl tun sie gut daran das Grundstück nicht zu betreten, richtig?
Nee, Unfug.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
calimicha
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

@ Berry: Warum sollte es Unfug sein, wenn sich egal ob GV, Pozilist oder Tante Emma über ein bestehendes Hausverbot hinwegsetzen?! Sie machen sich alle gleich strafbar oder willst du das etwa bestreiten? Ausgehend von einem nicht vorliegenden Durchsuchgsbeschluss. Würde GV und Pozilist einfach auf's Grundstück spazieren weisst Du sicher auch was das wäre, oder?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119664 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von calimicha):
Warum sollte es Unfug sein, wenn sich egal ob GV, Pozilist oder Tante Emma über ein bestehendes Hausverbot hinwegsetzen?!

Der GV wird in hoheitlichem Auftrag tätig und hat damit - im Gegensatz zu Tante Emma - gewisse Sonderrechte.
Keine Ahnung was ein "Pozilist" sein soll ...



Zitat (von calimicha):
Ausgehend von einem nicht vorliegenden Durchsuchgsbeschluss.

Bei querulatorisch veranlagten Schuldern wird man sich entsprechend vorbereiten...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
calimicha
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von calimicha):
Warum sollte es Unfug sein, wenn sich egal ob GV, Pozilist oder Tante Emma über ein bestehendes Hausverbot hinwegsetzen?!
Der GV wird in hoheitlichem Auftrag tätig und hat damit - im Gegensatz zu Tante Emma - gewisse Sonderrechte


Dann erkläre mir doch mal genau welche Sonderrrechte das sind. Das Gesetze für alle gleich gelten (sollten) weisst Du schon, oder? Völlig egal wie hoheitlich Person X sein mag gilt ein Hausverbot auch für GV und Polizist. Setzen Sie sich ohne Durchsuchungsbeschluss darüber hinweg, begehen auch diese Herren Hausfriedensbruch. Fertig.
Von der hoheitlichkeit dieser BeDIENSTeten wollen wir mal gar nicht erst anfangen...

-- Editiert von calimicha am 18.01.2018 06:10

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Beispiel von Sonderrechten, die der GV hat: §758 ZPO .
Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass man die gerichtliche Vollstreckungshoheit (deren ausführendes Organ der Gerichtsvollzieher ist) keine Sonderrechte hätte. Dass man diese Vollstreckungshoheit mit so etwas lächerlichem wie einem Hausverbot aushebeln könnte und dass das in den über 70 Jahren, die die Bundesrepublik nun existiert, noch nie aufgefallen sei...

*Sarkamus* Ich empfehle dir einen Anschluss an die Reichsbürgerszene. Die rufen gerne ihren eigenen Staat an der Grundstücksgrenze aus. Dann kommt irgendwann das SEK und schießt den Großherzog von Ur übern Haufen, wenn er sich mit Waffengewalt wehrt. *Sarkasmus-aus*

Statt hier nach Lücken im System zu suchen, die es nicht gibt, solltest du akzeptieren, dass du oder dein Anwalt Mist gebaut haben. Dass die Vollstreckung zu Recht beantragt wurde und die Kosten deswegen von dir zu zahlen sind.

-- Editiert von mepeisen am 18.01.2018 09:21

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Ich kann mich meinen Vorrednern hier nur anschließen.

Wenn Du irgendwem das Leben schwermachen möchtest, dann versuche es bei Deinem Anwalt.

Diese Hausverbotsgeschichte ist echt nicht zielführend.
Der GV wird gehen, einen Beschluss beantragen, dann Polizei und direkt Schlosser mitbringen und deine Räumlichkeiten betreten um seinen Job zu machen.
Die Kosten für das Ganze werden Dir zur Last fallen.
Dann entstehen hier schnell weitere Hunderte von Euros für nothing.

Lieber die 58 ,- € als Lehrgeld verbuchen uns gut ist

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
pal433009-80
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von calimicha):
Ok grundlegend verstanden... ABER: Wo steht was "sofort" bedeutet? Wenn ich aus nachvollziehbaren Gründen nach der Kenntnis des vorhandenen vollstreckbaren Protokolls meine nächste Gehaltszahlung abgewartet habe, ist das auch "sofort" im weitestgehenden Sinn. Also wo ist justitiabel definiert was "sofort" heisst?

Der GV wird in jedem Fall ein Haus- und Grundstücksverbot erhalten. Da kann er die POZILEI mitbringen wie er will, weil die ebenfalls ein selbiges Verbot erhalten. Und ohne Durchsuchungsbefehl tun sie gut daran das Grundstück nicht zu betreten, richtig?

so, freue mich trotzdem auf die Präzisierung der ersten beiden Punkte.


Also ich habe mir mal deine letzten Beiträge durchgelesen.
Stress mit der DSL Bank bei der Hausfinanzierung , stress mit der Santander Bank wegen gekündigten Dispo Kredit, jetzt stress mit Handwerker, dann Vergleich, dann stress mit dem Gerichtsvollzieher……
Fang am besten mal an, deine Brötchen deutlich kleiner zu backen.
Wenn der Gegnerische RA auf Zack ist, dann lässt er den Vollstreckbaren Titel im Volstreckungsportal der Länder eintragen…. Dan wir es nur wenige Tage dauern und Du bekommst die nächste Post deine Haus finanzierenden Bank…. Diesmal dann aber als Einwurfeinschreiben….

Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen.

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