Gerichtskosten....

10. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Finchen0382
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerichtskosten....

Wenn ein Urteil ausgesprochen wurde, in dem steht, dass sich die Kosten des Rechtsstreit gegeneinander aufgehoben werden, kann der Kläger dann Kosten des Gerichtsverfahrens verlangen?

Genau steht dort:
Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die Beklagten (u.a. ich) verurteilt, jeweils 166 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2007 an den Kläger zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Nun schickt der Kläger eine Aufstellung und erhebt dann Kosten für das Gerichtsverfahren...

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben heißt, dass jeder seine eigenen Kosten (Anwalts- Gerichtskosten) zu tragen hat.

Da du ja nur zur Zahlung von € 166,00 zzgl. Zinsen verurteilt wurdest und die Klage im übrigen abgewiesen wurde heißt das, dass der Kläger im großen und ganzen unterlegen ist. Und der Verlierer zahlt (meistens) die Kosten.

Warum die Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind, weiß ich nicht. Manchmal macht man das, wenn es sich z.B. um Familienstreitigkeiten geht und beide Parteien 'Fehler' gemacht haben.

Hat der Kläger oder der Anwalt eine Kostenaufrechnung geschickt? Letzteres kann ich mir gar nicht vorstellen. Den Kläger darauf hinweisen, dass er gem. Urteil seine Kosten selber zu tragen hat und seine Forderung abwehren. Die € 166,00 zzgl. € 8,46 Zinsen (bis 11.01.08) zzgl. € 0,0377 Zinsen für jeden weiteren Tag unverzüglich an den Kläger überweisen und gut ist.

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"Scientia potentia est."

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die Antwort von Was weiß ich? ist nicht ganz korrekt. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten (= Kosten für RA, eigene Fahrtkosten, etc.) bedeutet gegeneinander aufgehoben, dass jeder seine Kosten selbst tragen muss. Bzgl. der Gerichtskosten muss hingegen jeder die Hälfte tragen. Da der Kläger im Zivilprozess einen Vorschuss zahlen muss, hat der Kläger gegen den Beklagten dann einen Ersatzanspruch.

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