Gerichtlicher Mißbrauch mittels sogenannter Notfrist !

3. Januar 2004 Thema abonnieren
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banneduser
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Schüler
(156 Beiträge, 208x hilfreich)
Gerichtlicher Mißbrauch mittels sogenannter Notfrist !

Anfrage an Jura-Studenten, Rechtsanwälte und Andere
zum Gebrauch von Notfristen bei einer Amtsgerichts-Zustellung zu einer Klageschrift

Sachverhalt:
Am Samstag, den 20.12.2003 gegen 13:30 Uhr wurde mir von einem Amtsgericht ein Schriftsatz mit einer sowohl gegen mich als auch gegen meine KFZ-Haftpflicht-Versicherung gerichteten KFZ-Schadenersatz-Klage, mit Androhung diese Klage auch über ein Versäumnisurteil verlieren zu können, falls ich nicht innerhalb einer “Notfrist” von nur zwei Wochen auch eine Anspruchs-begründung für eine Verteidigungsabsicht und in zwei weiteren Wochen nicht auch noch einen schriftlicher Beweisantritt in dreifacher Ausfertigung einreichen würde, zugestellt.

Obwohl ich eine Verteidigung der mir mit der Klage zur Last gelegten Unterstellung zu einem vor über zwei Jahren am 12.11.2001 angeblich verursachten KFZ-Schaden gelassen entgegen sehen könnte, macht mir aber die hinterhältige Taktik einer beim Amtsgericht tätigen Richterin größere Sorgen, da sie einerseits den Kläger auffordert schon einmal den Erlass eines Versäumnisurteil zu beantragen und zum anderen mich mit einer nicht zu begründen “Notfrist” von zwei Wochen bis zum Sonntag, den 04.01.04 aufforderte zumindestens schon einmal eine Anspruchsbegründung einzureichen, wohl wissend, dass ich während dieser Zeit mit den dazwischen liegenden Feier- und arbeitsfreien Brückentage kaum einen Anwalt finden werde und mich auch nicht mit der mitangeklagten Haftpflicht-Versicherung in Verbindung setzen könnte.
So habe ich in der Verzweiflung wenigstens noch schnell am Freitag den 02.01.04 per Fax und auch per Einwurfeinschreiben beim diesem Amtsgericht, dass selbst sogar an diesem Tage auch geschlossen hatte, eine hoffentlich juristisch richtig formulierte angemessene Fristverlängerung beantragt um zu sehen was jetzt des weiteren passiert.

Es erscheint mir unverständlich, dass ein Amtsgericht bzw. eine dort tätige Richterin derartigen Narrenfreiheiten in unserem Rechtsstaat haben um mit dem Begriff von einer Notfrist derartigen Missbrauch treiben zu können nur um unbedingt einen vollkommen unschuldiger Staatsbürger mit einem raffiniertem Trick kampflos über ein Versäumnisurteil verurteilen zu können.
Womit ich auch zu der Auffassung komme, dass dies nur mit einer gemeinsamen Absprache zwischen der Anwältin des Klägers und der Richterin erfolgte

Über ähnliche Erfahrungen und auch eventuelle Verhaltens-Hinweise von Jura-Studenten, Rechtsanwälte und Andere würde ich mich freuen.

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

@ info-neugierde,

bevor Sie weiterhin derartigen Unsinn verbreiten, sollten Sie sich des Studiums der ZPO widmen, ich verweise hier insbesondere auf § 276.

Das erfolgreiche Lesen dieses § wird Ihnen vor Augen führen, daß Sie ganz mächtig im Irrtum sind. Sie werden feststellen, daß Ihr Posting nicht den Anspruch hat, ernst genommen zu werden.

Zu Ihren Gunsten unterstelle ich bei Ihren haltlosen Anschuldigungen gegenüber dieser Richterin schlichte Unwissenheit.





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"Mit freundlichen Grüßen
Runa
(Büroservice für Juristen und Ärzte)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

...kann mich Runa nur vollumfänglich anschließen!

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"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
banneduser
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 208x hilfreich)

Meine Antwort und Stellungnahme!
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"Mit freundlichen Grüßen
Runa
(Büroservice für Juristen und Ärzte)"
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Meine Antwort und Stellungnahme!

Hiermit möchte ich mich auf Ihren Hinweis des § 276 der ZPO bedanken,
da ich damit erstmalig auch Gelegenheit hatte mir diesen Gesetzestext durchlesen zu können, der mit Bestimmtheit von den Gesetzesmachern nicht auch einmal für eine Versendung solcher Aufforderungen mit einer Notfrist auch für diesen Samstag, den 20.12.2004 vorgesehen war.

Ich bin deshalb der Auffassung, dass ich als Normalbürger auch davon ausgehen könnte, dass diese jeweilige Richterin, die von uns allen Steuerzahlern ausgesprochen hoch bezahlt wird, letztlich auch mit etwas Verstand hätte wissen müssen, dass eine derartige Zustellung als unverschämt betrachtet werden muss, zumal sogar während dieses Zeitraumes selbst ihr Amtsgericht geschlossen war und mir als Normalbürger wohl dann auch nicht zugemutet werden konnte in dieser Zeit einen Anwalt auffinden zu können und auch keine Möglichkeit bestand mich diesbezüglich wenigstens auch mit der mitangeklagten Haftpflichtversicherung noch in Verbindung setzen zu können.

Es ist für mich sehr erstaunlich, dass auch Sie, obwohl ich weder Ihre Berufsausbildung noch auch ihre Tätigkeit kenne, meine Schilderung und Anfrage nicht verstanden haben wollen, denn dann hätten Sie doch bemerken müssen, dass es mir nicht um die Zustellung als solches ging, sondern lediglich um die Art und Weise und den gewählten unverschämten Zeitpunkt mich im Prinzip nicht verteidigen zu können.
Was hätte dieser Richterin auch daran gehindert, wenn sie mir diese Mitteilung und Aufforderung erst zu Beginn im neuen Jahr zugestellt hätte?
Auch wäre mit Bestimmtheit dieser Richterin keine Perle aus der Krone gefallen wenn sie mich wenigsten auch auf diesen § 276 der ZPO hinwiesen hätte?
So war und ist damit auch für mich schwer zu verstehen, wann eigentlich nun ganz genau und exakt auch die erste zweiwöchige Mitteilungsfrist richtig abgelaufen ist, die sich wohl nach §§ 187 und 188 BGB richten sollen.

Ich kann eigentlich jetzt nur noch hoffen, dass mein ohne Anwalt, sowohl eingereichter Antrag zu einer Fristverlängerung als auch die vorsichtshalber trotzdem schon erfolgte Mitteilung, mich zu der Klage verteidigen zu wollen, per Fax und per Einwurf-Einschreiben vom Freitag, den 02.01.04 noch fristgerecht beim Amtsgericht eingegangen ist und auch anerkannt wird, zumal mir das Recht eingeräumt wurde mich auch notfalls selbst verteidigen zu können.

So und nun werde ich mir erst einmal in Ruhe schnell noch einen geeigneten Anwalt suchen.

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#4
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Guter Mann oder gute Frau,

auch dafür, daß Sie in der Berechnung von Fristen unerfahren sind, kann die Richterin nichts.

Nur soviel: Fällt ein Fristablauf auf ein Wochenende oder Feiertag, so gilt der nächste Arbeitstag 24:00 Uhr als Fristablauf.

Ergo in Ihrem Fall: 05.01.2004, 24:00 Uhr.

Im übrigen liegen zwischen "Ihrer" Zustellung und dem Fristablauf 8 !!! Arbeitstage.

Weitere Fragen?

Sie sind offensichtlich immer noch der Meinung, die Richterin will Ihnen ganz persönlich wehtun. Dann glauben Sie nur weiterhin daran.

Sie fühlen sich persönlich angegriffen -völlig zu Unrecht- aber was soll es. Dann kann man Ihnen leider nicht helfen.

Nur ein Rat von mir: Wenn Sie in Zukunft mit einem Problem zu kämpfen haben, auf dessen Gebiet Sie völlig unerfahren sind -so wie auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften-dann halten Sie sich aber wenigstens mit derartigen "Ausfällen" wie diesem hier zurück.

"Der Dumme macht sich selbst lächerlich. (Goethe)"

Viel Glück.

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"Mit freundlichen Grüßen
Runa
(Büroservice für Juristen und Ärzte)"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
banneduser
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 208x hilfreich)

Hallo Herr oder Frau Runa,

Es ist zwar nett wenn Sie mir antworten, aber nehmen Sie es mir es auch dann nicht übel wenn Sie meiner Auffassung nach ein enorm überheblich und arroganter Mensch sind.

Das die Richterin mir persönlich nicht absichtlich wehtun wollte, könnte ich noch glauben, aber zumindestens tut sie es dann meiner Auffassung dann in ihrem Machtrausch und aus Dummheit unwissentlich letztlich trotzdem.
Denn wie ich Ihre weiteren Hinweisen entnehme, sind Sie schließlich ja auch der Meinung, dass ich ja vom Beginn der Zustellung bis zum Fristablauf 8 Arbeitstage und damit auch genügend Zeit hatte.

Eine derartige Feststellung halte ich für unfassbar, zumal Sie selbst genau wissen um was für spezielle Arbeitstage es sich in diesem Fall zwischen den Feiertagen gehandelt hat.

Sie könnten Recht haben, wenn Sie mir z.B. sagen würden, dass ich die Welt so wie sie ist nicht verändern kann, aber trotzdem kann ich innerlich stolz sein bisher in meinem Leben immer auch etwas anders mit meinen Mitmenschen umgegangen bin.
Auch kann ich auf Ihren
guten Rat gerne verzichten, denn auch wenn Sie meinen sich auf dem Gebiet von Rechtswissenschaften besser auszukennen als ich, dann ist das doch noch lange kein Grund mich hier aus Goehe mit dem Spruch “Der Dumme macht sich selbst lächerlich” derartig zu diffamieren.
Im übrigen bin ich seit über 25 Jahre selbständig und zwar auch derzeit auf einem Fachgebiet wo es sogar theoretisch auch gut möglich wäre, entweder in Ihrem oder auch im Auftrag von einem anderen Auftraggeber für Sie einmal tätig werden zu können oder zu müssen.
Glauben Sie mir es wäre dann auch einmal eine Freude für mich, wenn ich hierbei wüsste, dass Sie diese Person wären die mir so freundliche Zeilen hier geschrieben hat.
Trotzdem brauchten Sie keine Angst davor haben haben, dass ich dann auch so Ihnen gegenüber überheblich mit meinem Fachwissen umgehen würde.

Für Ihren allerdings netten Hinweis, dass wohl in meinem Fall bei einem Wochenende der Fristablauf auf den nächste Arbeitstag 24:00 Uhr fällt, also bei mir auf den Montag, den 05.01.2004, 24:00, bedanke ich mich auch recht nett.

Auch bedanke ich mich noch über Ihre letzten netten Worte “Viel Glück” obwohl ich Ihnen trotzdem raten möchte sich in Zukunft auch erst einmal erst in die Lage und Probleme von anderen Menschen zu versetzen
und hierbei nicht auch gleich jeden als dumm anzusehen, wenn er keine juristischen Regeln und Gesetze versteht, sondern dies nur nach menschlich logischen und normalen Verstand betrachtet.

Nun können Sie zwar denken und sagen was Sie wollen, auch wenn diese Richterin nach den §§ des Gesetzgebers nicht falsch gehandelt hätte, so ist und bleibt es meiner Auffassung nach trotzdem für mich eine große unmenschliche *******erei, da diese Handlung von Ihr auch anderweitiger und menschlicher geregelt hätte werden können.

Mit freundlichen Grüßen.


1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Mit Verlaub,

ich bin weder überheblich noch arrogant. Ich habe auch nicht so geantwortet.

Allein Ihr letztes Posting zeigt allerdings, daß Sie zutiefst verletzt sind, das allerdings zu Unrecht.

Nur darauf habe ich Sie hinweisen wollen.

Im übrigen waren und sind Sie es, der aus Unwissenheit anderen Menschen "Dummheit und Machtrausch" unterstellt (siehe Ihr letztes Posting).

Derartige Unterstellungen zeugen m.E. viel mehr von erheblicher Arroganz, mit dem Unterschied, daß Ihre Arroganz strafrechtlich durchaus zu bewerten wäre, sollten Sie denn mit dieser Ihrer "Sichtweise" an die Öffentlichkeit gehen, oder aber anderen am Verfahren Unbeteiligten Ihre Ansichten von Betrug, Machtmißbrauch (denn genau davon sprechen Sie ja, wie allein die Überschrift Ihres Postings zeigt) so mitteilen, wie Sie es hier getan haben.

Darauf habe ich Sie eigentlich nur hinweisen wollen.

Aber nichts für ungut.



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"Mit freundlichen Grüßen
Runa
(Büroservice für Juristen und Ärzte)"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
123recht.de
Status:
Praktikant
(661 Beiträge, 247x hilfreich)

Dieser Thread ist geschlossen.

Admin

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