Gerichtlicher Mahnbescheid - Widerspruch und dann?

17. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
J.Kwack
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 141x hilfreich)
Gerichtlicher Mahnbescheid - Widerspruch und dann?

Hallo,
ich habe vor ein paar Wochen einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten, ich sollte angeblich eine Rechnung in Höhe von 40,-€ nicht bezahlt haben, der Mahnbescheid belief sich auf über 100,-€. Ich habe aber niemals eine Rechnung bekommen und habe deswegen Widerspruch eingelegt.
Heute erhielt ich eine Mitteilung vom Gericht, das der Gerichtsstand zu meinem Heimatort verlegt wurde.
Wie geht das denn jetzt weiter?
Ich habe nie eine Rechnung erhalten. Muss der Gläubiger nun nachweisen das ich sie doch bekommen habe oder muss ich beweisen, das ich niemals eine normale Rechnung erhielt?
Wird jetzt Klage erhoben? Wegen 40 €?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Auf den erfolgten Widerspruch ist das Verfahren offenbar auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Prozeßgerichts zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben worden. Dort kommt es zu einem Verhandlungstermin, in dem das Gericht beide Parteien anhören wird´und deren Vorträge und evtl. Beweise zu würdigen hat, um zu einer Entscheidung zu kommen. Wenn der Gläubiger, wie er behauptet, eine Rechnung übersandt hat, wird er doch dafür eine bestimmte Leistung erbracht haben.

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#2
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Das vorliegen einer Rechnung ist auch nicht immer Voraussetzung für ein Schuldverhältnis.

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#3
 Von 
J.Kwack
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 141x hilfreich)

Also, ich gehe davon aus das die Forderung des Gläubigers berechtigt ist, nur habe ich nie eine "normale" Rechnung bekommen und habe deswegen dem Mahnbescheid widersprochen.
Der Gläubiger kann ja seine 40€ bekommen, aber ich zahle doch keine Gerichtskosten oder muss ich das?

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Wenn Sie verurteilt werden, müssen Sie das natürlich, und dazu die Kosten aus dem Mahnbescheid.

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#5
 Von 
J.Kwack
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 141x hilfreich)

Ich habe zwischnezeitlich ein Schreiben bekommen: Der Gerichtsstand wurde nach xxxx verlegt.
Das ist jetzt aber schon über zwei Wochen her.
Gibt es irgendwelche Fristen, bis wann der Gläubiger irgendein Verfahren einleiten muss oder geschieht das automatisch?

-- Editiert von J.Kwack am 04.02.2009 14:04

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#6
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Es ist wohl davon auzugehen, daß nach Zahlung des restlichen Kostenvorschusses durch den Gläubiger das Verfahren an das Prozeßgericht abgegeben wurde, wo dann das Erkenntnis- oder Streitverfahren eingeleitet wird.
Die Geschäftsstelle dieses Gerichts hat nach § 697 ZPO dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen.











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#7
 Von 
J.Kwack
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 141x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.
Und wie lange dauert es dann bis das Gericht mich wieder anschreibt?

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#8
 Von 
J.Kwack
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 141x hilfreich)

Es hat bis heute gedauert...

Das schriftliche Verfahren wurde angeordnet.

In der Verfügung steht:

... wird der Anspruch anerkannt, ergeht den Beklagten ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil...
...erwiederungsfrist läuft also vier Wochen...

Das Gericht weist die Klägerin gemäß § 139 ZPO auf Folgendes hin:

Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten über 46,41€ für die Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Kosten aus dem Prozesskostenhilfeverfahren unterliegt Bedenken. Es ist weder dargelegt, dass sich der Beklagte mit der Erstattung der Kosten im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten in Verzug befand, noch ist ersichtlich, dass diese vorgerichtlich mit dem Einzug der Forderung befasst waren.
Das Gericht beabsichtigt daher, die Nebenforderung in einem etwaigen Urteil kostenneutral abzuweisen, § 331 Abs. 3 S. 3 ZPO , sofern nicht binnen zwei Wochen ergänzend vorgetragen wird.

Was heißt das denn genau?
Ist die Forderung doch nicht berechtigt oder nur nicht das ich auf das Konto des Prozessbevollmächtigten überweisen sollte bzw. mir gar keine Rechnung zu gegangen ist?

Könnte mir das jemand "übersetzen"?
Dankeschön...

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#9
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Das Gericht erhebt Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten und wird insoweit diesen Klageanspruch kostenneutral, d.h.ohne Entstehung weiterer Kosten, abweisen, wenn die Klägerin nichts entscheidendes zur Beseitigung der Bedenken des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist vorträgt.
Dazu heißt es in dem von dem Gericht zitierten § 331 Abs.3 Satz 3 ZPO :
" Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist".
Die Klägerin muß also mit der,Klageabweisung ihres Anspruchs in Höhe von 46,41 € rechnen.

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#10
 Von 
J.Kwack
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 141x hilfreich)

Das wäre ja mal richtig gut!
Was für Richtlinien gibt es denn in Bezug auf diese Erstattungsfähigkeit?
Also ab wann muss ich denn die Kosten eines gegnerischen Anwalts übernehmen? Als es damals zu dieser Sache gekommen ist, habe ich sowieso nicht verstanden warum sie sich einen Anwalt genommen hatte, die grundlegenden Dinge wurden nämlich im Vorfeld schon geklärt und der Anwalt hatte nur ein paar Schreiben aufgesetzt indenen er die bisherigen Tatsachen nur nocheinmal zusammengefasst hatte.

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#11
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht im Zivilprozeß ergeben sich aus § 91 ZPO
http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html

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#12
 Von 
J.Kwack
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 141x hilfreich)

Danke Dieter!
Ich hoffe ich bin nicht zu "nervig" für Dich!

Also, es kam ja nie zu einer Verhandlung weil meine Ex es vorher anerkannt hat, das ich ihr keinen Unterhalt mehr zahlen muss.
Das wurde dann per Beschluss vom Gericht festgestellt.
In diesem Beschluss stand auch nichts davon, wie die Kosten aufgeteilt werden. Vielmehr musste ich meinen Anwalt auch selber bezahlen, da mir unter anderem keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, da es ja nie zu einem Prozess gekommen ist.
Die Rechnung des gegnerischen Anwaltes (die erhielt ich gestern vom Gericht) ist so aufgeteilt das meine Ex eine Rechnung von ihrem Anwalt bekommen hatte, dort waren "Telekommunikationskosten" gesondert von der Rechnung aufgeführt die ich zahlen soll.
Ist das denn dann rechtens?

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#13
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Wenn Deine Frau anerkannt hat, daß Du keinen Unterhalt mehr zahlen mußt und der Gerichtsbeschluß keine Kostenentscheidung enthält, dann ist imho davon auszugehen, daß jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat. Hat denn durch Beschluss des Gerichts der Rechtsstreit seine außergerichtliche Erledigung gefunden?

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#14
 Von 
J.Kwack
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 141x hilfreich)

Ja, sie hat anerkannt das ihr kein Unterhalt mehr zu steht.

Nochmal Danke!

Ich weiß auch nicht, ich glaube manchmal hab´ ich "ein Brett vor dem Kopf" und verstehe die Gesetzestexte nicht.

Wenn das Gericht entscheidet das diese Kosten überhaupt nicht von mir bezahlt hätten werden müssen, dann muss meine Ex auch alle bisher entstandenen Kosten selber tragen, richtig? Und, sind diese Kosten abhängig vom Streitwert, kann man sowas ausrechnen?

Oh, je da hab ich ja wieder eine Menge fragen... ;)

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#15
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Nun warte doch mal in Ruhe ab, wie das Gericht entscheiden wird. d.h. ob die Klage hinsichtlich der Nebenforderung abgewiesen wird. Ist dies der Fall, so muß sie natürlich diese selbst tragen. Sollte es in diesem Verfahren zu einer Teilentscheidung , d.h. Verurteilung eines Teils und Abweisung eines anderen geltendgemachten Klageanspruchs kommen, werden die Kosten nach § 92 ZPO geteilt.

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#16
 Von 
J.Kwack
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 141x hilfreich)

Das Urteil ist da!

... Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46,41€ ... zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klage ist abzuweisen, soweit die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten über 46,41€ für die Geltendmachung der Hauptforderung von 46,41€ beansprucht. Trotz richterlichen Hinweises .... hat die Klägerin nicht dargelegt....


Diesen Betrag habe ich jetzt gezahlt. Aber was ist mit den Gerichtskosten, die sind ja nun auch entstanden, alleine schon durch den Mahnbescheid...

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Wie lautet die Kostenentscheidung im Urteil?

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