Gerichte urteilen anderes als Gesetzgeber es sich gedacht hat. Warum?

19. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 244x hilfreich)
Gerichte urteilen anderes als Gesetzgeber es sich gedacht hat. Warum?

Hallo,
ich bin mir nicht sicher ob das Thema hier am besten reinpasst, obwohl es in diesem Fall mit Ausländerrecht zu tun hat.
Wenn der Gestzgeber sich vorstellt und ein Gesetz verabschiedet das z. B. Syrer nur den subsidären Schutzstatus erhalten sollen und die Mehrheit dieser in Klagen dagegen statt gegeben werden, frage ich mich wie das sein kann?
Ich bin da jetzt nicht so der Experte und weiß das wir hier die Gewaltenteilung haben, aber wenn ein Gesetz sagt nur subsidärer Schutz nicht mehr, warum sagt das Gericht, nee die bekommen vollen Flüchtlingsschutz.
Ich will gar nicht darauf ein was davon richtig ist, sondern nur warum das Gericht was ganz anderes sagt als das Gesetz?

Gruß

-- Editiert von Moderator am 21.11.2016 13:03

-- Thema wurde verschoben am 21.11.2016 13:03

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5 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Ich versuche es mal. Es ist grundsätzlich zwischen der Tatbestandsseite und der Rechtsfolgeseite zu unterscheiden, in einem Gesetz. Auf der Tatbestandsseite nennt man Vokabeln, die noch konkretisiert werden müssen, "unbestimmte Rechtsbegriffe", auf der Rechtsfolgenseite kommt dann gegebenenfalls ein Ermessensspielraum hinzu, der auch ausgefüllt werden muss.

So, ein typischer Begriff auf der Tatbestandseite ist z.B. "Zuverlässigkeit." Nur die Menschen, die zuverlässig sind, bekommen die Erlaubnis, eine Gaststätte zu betreiben. Und diese Zuverlässigkeit muss eben individuell überprüft werden. Es gibt da zwar eine Reihe von Merkmalen, die Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit ausmachen. Aber, letztlich ist das eine Einzelfallentscheidung.

Und dann kommen wir zur Rechtsfolgeseite. Wenn da kein zwingendes Recht formuliert ist (Mord = lebenslang), haben wir den Ermessensspielraum. Auch der ist wieder individuell zu bestimmen. So wenig wie nötig, so viel wie erforderlich, um den Zweck xy zu erreichen.

Kein Richter wird contra legem entscheiden. Aber, er wird sowohl auf der Tatbestandsseite als auch auf der Rechtsfolgeseite seinen ihm vom Gesetz auferlegten Verpflichtungen durch Prüfung des Einzelfalles nachkommen.

wirdwerden

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Wenn der Gestzgeber sich vorstellt und ein Gesetz verabschiedet das z. B. Syrer nur den subsidären Schutzstatus erhalten sollen


So ein Gesetz gibt es aber nicht.

Zitat:
aber wenn ein Gesetz sagt nur subsidärer Schutz nicht mehr,


Wie gesagt gibt es kein Gesetz, das so etwas sagt und dass der Gesetzgeber sich vorgestellt hat, dass es so sein soll, ist mir ebenfalls nicht bekannt.

Zitat:
warum sagt das Gericht, nee die bekommen vollen Flüchtlingsschutz.


Weil das Gesetz auch für Syrer den vollen Flüchtlingsschutz zulässt.

Zitat:
sondern nur warum das Gericht was ganz anderes sagt als das Gesetz?


Das Gericht sagt nichts anderes als das Gesetz. Das dürfte es auch gar nicht.

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#4
 Von 
guest-12305.05.2021 11:24:05
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 36x hilfreich)

Politisch Verfolgte genießen Asyl, Art. 16a Grundgesetz. Dieses Grundrecht findet sich m.W. weltweit in keiner anderen Verfassung eines Landes. Und es hatte Gründe, weshalb dieses Grundrecht im Grundgesetz so verankert wurde, daß es im Wesensgehalt niemals verändert werden kann.

Die Frage ist jetzt, was macht jemandem zum "politisch Verfolgten"? Hier fehlt eine Definition.

Die kann nicht per Gesetz erfolgen. Gesetze sind, einfach ausgedrückt, für das menschliche Zusammenleben erforderliche Regeln. Darüber hinaus gibt es "Verordnungen" (z.B. die Straßenverkehrsordnung). Haben auch Gesetzesbehördlichen) Prüfung festgestellt wird, daß eben kein Asylrecht besteht aus welchen Gründen auch immer, kann der Betroffene deswegen vor Gericht gehen. Er hat diese unbedingte Recht aufgrund unserer Verfassung.

Und da kommt es dann oft, aber nicht immer, vor, daß ein Gericht, entscheided, daß die Ablehnung eines Asylgesuches unrechtmäßig war.

Das ist der Hintergrund.

Subsidiärer Flüchtlingsschutz bedeutet ja zunächst einmal nur, daß jemand Schutz finden kann vor z.B. Kriegshandlungen, die eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit darstellen. Das Zauberwort heißt individuell - und nicht Ehefrau, Kinder, Onkel, Tante, Großeltern, Neffe und was es sonst noch an Verwandten gibt.

Da diese Menschen dann irgendwann zurückgehen müssen, weil ein Krieg beendet ist, will man nicht noch seine Angehörigen, die womöglich in Regionen leben, in denen der Krieg nicht ganz so fürchterlich tobt, auch noch ins Land lassen. Nur, wer will das beurteilen?

Und auch in diesen Fällen sind die Gerichte gefragt. Es kommt immer auf den Einzelfall an.



-- Editiert von Sambor am 04.12.2016 03:29

-- Editiert von Sambor am 04.12.2016 03:44

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#5
 Von 
guest-12305.05.2021 11:24:05
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von TomRohwer):

Wenn er politisch verfolgt wird, hat der Syrer genauso Anspruch auf Asyl wie ein Isländer, Franzose oder Schweizer.


Das wollen wir mal nicht hoffen. Isländer, Franzosen und Schweizer haben kein Asylrecht.

Art 16a GG:

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

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