Gericht bietet an Verfahren gem. §47 Abs. 2 OWiG

13. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
leon031
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Gericht bietet an Verfahren gem. §47 Abs. 2 OWiG

Das Gericht bietet nach Antrag auf Einstellung nach §47 OWIG an das Verfahren gem. §47 Abs. 2 OWiG einzustellen.
Ist eine Fahrtenbuchauflage durch das Gericht oder die Verwaltungsbehörde auf Grund dieses Einstellungsparagraphen möglich oder was ist bei Einstellung auf Grund §47 Abs. 2 OWiG ggf. nötig um eine Fahrtenbuchauflage rechtlich auszuschließen?
Und worum sollte man ggf. bei Annahme des Einstellungsvorschlages gem. §47 Abs. 2 OWiG des Gerichtes demzufolge gleichzeitig bitten bzw. was als Bedingung stellen?

Vorausgegangen ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h auf der Autobahn. Zulässig waren 100 km/h. Der Halter (Firma) hat die Angabe "Fahrzeug überlassen an" ordnungsgemäß ausgefüllt. Die weiteren Zeugen- und Anhörungsbögen sind vom Fahrzeugnutzer mit Angaben zur Sache beatwortet worden und im Anschluss Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt worden, sodass die Sache das Gericht zu entscheiden hat. Der regemäßige Nutzer hat sich nicht als Fahrer bekannt und auf die lange Laufzeit bis zur Zeugen/ Anhörung und das schlechte Beweisfoto verwiesen.

Wie ist die Rechtslage?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9280x hilfreich)


Die Frage wäre in der Tat schwierig zu beantworten, wenn es das eigene Fahrzeug des Beschuldigten gewesen wäre.

Hier rettet ihn aber die Tatsache, dass es ein Dienstwagen war.
Eine Fahrtenbuchauflage richtet sich immer gegen den Halter.
Halter ist hier die Firma (**).
Die Firma hat anscheinend alle Angaben rechtzeitig und richtig gemacht, um den Fahrer zu ermitteln. Dass der tatsächliche Fahrer trotzdem nicht mit einem Bußgeld belegt werden konnte, hat nicht die Firma verschuldet.
Eine Fahrtenbuchauflage ist dann gerechtfertigt, wenn durch fehlende, falsche oder verspätete Angaben des Halters der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Das trifft hier nicht zu.

(**) Zur Haltereigenschaft siehe http://www.burhoff.de/owi/inhalt/fahrtenbuch.pdf Rn. 820




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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#2
 Von 
leon031
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank! Die Fragestellung hat das Augenmerk auf die Einstellungsangebotannahme und die ggf. nötigen zu stellenden Bedingungen um die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage per Verwaltungsakt auszuschließen und nicht vornehmlich das Ziel der Gewinneinschätzung im einem Einspruchsverfahren gegen die Fahrtenbuchauflage. Obwohl beides sicher nah beieinander liegt.

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