Gericht bestätigt Gewinnzusage von Paypal
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Ein Zahlungsdienstleister (Paypal) wollte im letzten Jahr ein Gewinnspiel veranstalten und 500 Euro verlosen – aber nur unter ausgewählten Kunden.
Aufgrund eines Versehens erhielten aber auch sehr viele andere Kunden des Zahlungsdienstleisters die Gewinnbenachrichtigung.
seit 2009
Nach § 661 a BGB hat man bei einem solchen Gewinnversprechen auch das Recht, den Gewinn einzuklagen. Alle Gewinner haben also einen Anspruch gegen den Zahlungsdienstleister auf Zahlung des versprochenen Gewinns in Höhe von 500 Euro.
Allerdings hat der Zahlungsdienstleister aus taktischen Gründen umgehend nach Bekanntwerden des Fehlers eine weitere E-Mail an alle Kunden versandt und die Anfechtung der Willenserklärung „Gewinnzusage" erklärt.
Damit sind nach Ansicht des Zahlungsanbieters die Gewinne hinfällig und die vermeintlichen Gewinner können keine Ansprüche gegen Paypal geltend machen.
Nun gibt es aber auch Juristen, die die Meinung vertreten, man könne solche Gewinnzusagen nicht anfechten. Rechtsprechung gibt es dazu jetzt auch endlich.
So hat das Amtsgericht Heidelberg eine Klage eines Gewinners abgewiesen und den Zahlungsdienstleister nicht zur Zahlung verurteilt.
Hingegen hat das Amtsgericht Jena in diesem Jahr einer Klage stattgegeben und den Zahlungsdienstleister zur Zahlung der versprochenen 500 Euro verurteilt. Das Urteil ist auch rechtskräftig.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
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Würfeln wäre genau so zielführend.
"Rechtsprechung" als Vehikel der Selbstbefriedigung von Juristen?
Gerichte sollen Gesetze korrekt anwenden, nicht mehr und nicht weniger.
Das kann doch nicht so schwierig sein bei derart einfachen Sachverhalten.
Eine Justiz, bei der es darauf ankommt wo geklagt wird und an welchen Richter man gerät ist überflüssig.
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