Angenommen ein junger Mann Mitte 20, welcher noch nie etwas mit Wertpapieren zu tun hatte, bekommt einen Anruf von einem Finanzdienstleister, vereinbart einen Termin in dessen Vertriebsbüro, wird von einer netten jungen Dame beraten und unterschreibt einen Vertrag, in welchem er Genussrechte an einer sehr fragwürdigen GmbH erwirbt. Der junge Mann hat Prospekt, mit Risikobelehrung, etc. ordnungsgemäß erhalten, hat aber als Handwerker keine Ahnung was Genussrechte eigentlich sind und auch ansonsten keinerlei Erfahrung mit Wertpapieren, abgesehen von Girokonto und Sparbuch.
Kann dieser junge Mann den Vertrag wegen Irrtum, Unwissenheit etc. anfechten?
Genussrechte an Unkundigen verkauft. Chance auf Stornierung?
17. November 2017
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Frage vom 17. November 2017 | 19:54
Von
Status: Beginner (88 Beiträge, 3x hilfreich)
Genussrechte an Unkundigen verkauft. Chance auf Stornierung?
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#1
Antwort vom 17. November 2017 | 20:31
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
Wegen Dummheit äh Unwissenheit sicher nicht, wegen Irrtum möglicherweise wobei dann der Irrtum auch erkennbar sein sollte.
Falls er darüber nachdenkt, sollte er sich auch § 122 BGB
ansehen.
Die Irrtumsanfechtung ist von den Auswirkungen her nicht mit dem Widerrufsrecht bei z.B. Onlinebestellungen zu vergleichen und kann richtig Geld kosten.
Manchmal muss man halt auch zu eigenen Fehlern stehen.
Berry
#2
Antwort vom 17. November 2017 | 22:06
Von
Status: Unbeschreiblich (119627 Beiträge, 39758x hilfreich)
Zitathat aber als Handwerker keine Ahnung was Genussrechte eigentlich sind :
Dann hätte er nicht unterschreiben sondern erst mal die ganzen Infos lesen sollen.
Das Argument "Ich hab nicht gelesen" oder "ich hab nicht gefragt" dürfte als Anfechtung eines mündigen und vollgeschäftsfähigen Bürgers untauglich sein.
Eventeuell gibt es da aber noch Besonderheiten, man sollte überlegen ein paar EUR hier http://frag-einen-anwalt.de/ bei Fachleuten zu investieren.
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