Generalvollmacht und Erbengemeinschaft

26. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
Taunusmaus
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 17x hilfreich)
Generalvollmacht und Erbengemeinschaft

Guten Abend,
ich schildere mal kurz den Fall.

Eine Person ist verstorben und hat ein Testament hinterlassen, in dem mehrere Personen mit einer bestimmten Summe bedacht sind.
Das Testament wurde an das Amtsgericht übergeben.
Eine Person hat eine Generalvollmacht und beschäftigt sich
mit dem Nachlass (Verkauf der Immobilien, Erledigung der noch ausstehenden Rechnungen und was so anliegt)
Nun gibt es eine Person aus der Erbengemeinschaft, die behauptet, eigentlich hätte die verstorbene Person ihm die Generalvollmacht erteilt und die Person wäre verstorben bevor sie ihm diese Generalvollmacht aushändigen konnte und der anderen Person entziehen.

Nun möchte diese Person einbezogen werden in die Nachlassregelung, was aber die Person, die noch im Besitz der Generalvollmacht ist nicht machen möchte.
Diese Person möchte nun auch die Generalvollmacht
anwaltlich anfechten.

Weiss jemand, inwieweit überhaupt die Erbengemeinschaft berechtigt ist, Einblick zu nehmen in die Nachlassregelung, also Einblick in Konten usw. oder ist sie das garnicht.
Danke für Antworten, falls noch Nachfragen nötig sind,
gerne :)



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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zunächst einmal kann eine Generalvollmacht von jedem der Erben durch einfache Erklärung widerrufen werden. Dazu reicht theoretisch eine mündliche Klärung gegenüber dem Bevollmächtigten. Besser ist es jedoch, wenn man auch gleich den Banken mitteilt, dass die Vollmacht widerrufen wurde.

quote:
Nun möchte diese Person einbezogen werden in die Nachlassregelung,


Der Bevollmächtigte darf ausschließlich im Sinne der Erben handeln. Wenn er eine Handlung gegen den erklärten oder mutmaßlichen Willen eines Erben ausführt, macht er sich ggf. Schadenersatzpflichtig. Der bevollmächtigte darf nur Handlungen durchführen, bei denen er davon ausgehen darf, dass sie dem Willen der Erben entsprechen.

quote:
Weiss jemand, inwieweit überhaupt die Erbengemeinschaft berechtigt ist, Einblick zu nehmen in die Nachlassregelung, also Einblick in Konten usw. oder ist sie das garnicht.


Der Umstand, dass es einen Generalbevollmächtigten gibt, schränkt die Rechte der Erben in keiner Weise ein. Eine derartige Vollmacht ist nicht mit einer Testamentsvollstreckung zu verwechseln. Der Bevollmächtigte ist bezüglich jeder seiner Handlungen gegenüber den Erben zur Rechenschaft verpflichtet.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Taunusmaus
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 17x hilfreich)

herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Taunusmaus
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 17x hilfreich)

Ich muss leider noch einmal nachfragen, weil es nun ziemlich unruhig wird.

Die Verstorbene hatte einer Person die Generalvollmacht
übergeben. Diese Vollmacht wurde durch einen Notar bestätigt.
Die Erbengemeinschaft besteht aus 5 Personen und ein paar
gemeinnützigen Institutionen.
4 Personen sind sich einig, dass die von der Verstorbenen
genannte Person in Vollmacht handelt und lassen ihr auch den Spielraum, es muss ja einiges geregelt und bezahlt werden.
Die 5. Person ist nun mit einer Kopie des Testamentes zur Bank der Verstorbenen gegangen und hat erwirkt, dass
die Bevollmächtigte Person ohne die 5. Person keine Banksachen mehr tätigen kann.
Ebenso beabsichtigt die 5. Person das Testament insoweit anzufechten wie die gemeinnützigen Organisationen bedacht wurden, er ist der Meinung die würden zuviel kriegen.

Wie wäre denn nun am sinnvollsten zu agieren von den
anderen Personen, die im Testament bedacht wurden.
Wenn die sich nun alle entschliessen auch mit abwickeln zu wollen, gibt es doch ein heilloses Durcheinander und es wird eine "never ending Story", das Testament ist ja noch nicht mal eröffnet, normalerweise müssten dann ja auch die bedachten gemeinnützigen Organisationen für jede
Zahlung oder Überweisung, Auflösung oder Verkäufe gefragt werden.

Meine Frage ist auch, gibt es eine demokratische Abstimmungsmöglichkeit bezüglich der zu entscheidenden Dingen.

Ach ist das alles furchtbar, nur weil eine Person quer schiesst :(

Nun ist es so, dass drei der vier Personen die sich einig sind in einer Stadt wohnen, die eine aber ca. 500 km weg.
Kann die Person die weit weg wohnt, den anderen dreien eine Vollmacht geben in ihrem Namen zu handeln und wenn,
sollte diese Vollmacht notariell bestätigt sein.

Nun stellt sich mir noch die Frage, warum jemand einen Notar bemüht und bezahlt, wenn diese Vollmacht dann jederzeit angefechtet werden kann.

Danke im voraus für's Nachdenken und antworten.

und vielleicht muss ich nochmal nachfragen.

Es ist ja auch so, dass die bevollmächtigte Person die Beisetzung oganisiert hat, die muss ja auch bezahlt werden. Könnte die 5. Person nun auch sagen, ne zu teuer, bin ich nicht mit einverstanden.




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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

quote:
Wenn die sich nun alle entschliessen auch mit abwickeln zu wollen, gibt es doch ein heilloses Durcheinander

Eien andere Möglichkeits gibt es aber nicht.
quote:
Meine Frage ist auch, gibt es eine demokratische Abstimmungsmöglichkeit bezüglich der zu entscheidenden Dingen.

Nein, die Erbengemeinschaft muss sich einig sein.
quote:

Kann die Person die weit weg wohnt, den anderen dreien eine Vollmacht geben in ihrem Namen zu handeln und wenn,
sollte diese Vollmacht notariell bestätigt sein.

Ja, das ist möglich.
quote:
Nun stellt sich mir noch die Frage, warum jemand einen Notar bemüht und bezahlt, wenn diese Vollmacht dann jederzeit angefechtet werden kann.

Die Vollmacht kann nicht "angefochten" werden; sie kann (nach dem Tod) von jedem Erben widerrufen werden. Eine (notarielle) Generalvollmacht ist durchaus sinnvoll.
quote:
Es ist ja auch so, dass die bevollmächtigte Person die Beisetzung oganisiert hat, die muss ja auch bezahlt werden.

Sofern das Konto des Verstorbenenen genügend Guthaben aufweist, werden die Bestattungskosten von der Bank ohne weiteres beglichen, wenn man die Rechnung dort einreicht.


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Taunusmaus
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 17x hilfreich)

vielen Dank,

sollte diese Vollmacht für die Miterben von einem Notar
beglaubigt werden?



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht ist nur für die Dinge erforderlich, die auch bei direkter Beteiligung notariell abgewickelt werden müssen (z.B Grundstücksgeschäfte)

Eine Vollmacht muss die gleiche Form haben wie das Geschäft, das damit abgewickelt werden soll. Für die meisten Dinge reicht daher eine einfache schriftliche Vollmacht.

Wenn dann z.B. für den Verkauf einer Immobilie eine Unterschrift bei einem Notar erforderlich ist, dann muss man eben für diesen Termin anreisen, wenn man keine notarielle Vollmacht ausgestellt hat. Wenn man sich die Anreise sparen will, dann muss so eine Vollmacht notariell ausgestellt sein.

quote:
Es ist ja auch so, dass die bevollmächtigte Person die Beisetzung oganisiert hat, die muss ja auch bezahlt werden. Könnte die 5. Person nun auch sagen, ne zu teuer, bin ich nicht mit einverstanden.


Eine angemessene Beerdigung kann direkt aus dem Nachlass bezahlt werden. Die Bezahlung vom Konto des Verstorbenen kann im Regelfall auch ohne Vollmacht erfolgen.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Taunusmaus
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 17x hilfreich)

Vielen Dank

Es ist also tatsächlich so, dass eine andere person aus der Erbengemeinschaft die Vollmacht , die bei einem Notar hinterlegt wurde, fordern kann um selbst die Vollmacht zu uebernehmen auch gegen den Willen der anderen Erben?

Was psssiert denn wenn die erste Person sich weigert, die Vollmacht herauszugeben wenn auch die uebrigen Erben das nicht wollen?


Das Testament ist ja noch nicht mal eroeffnet. Nun soll evtl. ein Testamentsvollstrecker (sobald das Testament eroeffnet wurde) beauftragt werden, muessen sich dazu auch alle Personen einig sein?

Danke


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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:
Es ist also tatsächlich so, dass eine andere person aus der Erbengemeinschaft die Vollmacht , die bei einem Notar hinterlegt wurde, fordern kann um selbst die Vollmacht zu uebernehmen auch gegen den Willen der anderen Erben?

Nein. Wer erzählt sowas? Hier steht das nicht einmal ansatzweise.

quote:
Was psssiert denn wenn die erste Person sich weigert, die Vollmacht herauszugeben wenn auch die uebrigen Erben das nicht wollen?

Er muss sie nicht herausgeben, wenn nicht alle Erben sie widerrufen. Er muss sie den widerrufenden Erben aber vorlegen, damit ein Widerrufsvermerk eingetragen werden kann. Diese Erben darf er dann nicht mehr vertreten.

quote:
Nun soll evtl. ein Testamentsvollstrecker (sobald das Testament eroeffnet wurde) beauftragt werden, muessen sich dazu auch alle Personen einig sein?

Da bin ich jetzt wirklich kein Experte, aber da das BGB nicht vorsieht, dass die Erbengemeinschaft einen Testamentsvollstrecker beauftragt, würde ich mal davon ausgehen, dass Einigkeit herrschen muss, wenn jemand mit einer gleichartigen Aufgabe betraut werden soll.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

-- Editiert JogyB am 03.11.2014 23:03

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Taunusmaus
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 17x hilfreich)

Vielen Dank,

dann habe ich etwas falsch verstanden :(
Ich haette es mir auch nicht vorstellen koennen, dass es einfach so geht, die Vollmacht zu wechseln.





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