Generalvollmacht über den Tod hinaus

2. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Kleinsteuber
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 9x hilfreich)
Generalvollmacht über den Tod hinaus

Nach dem Tod der Schwester stellten die weiteren Geschwister fest, dass die Verstorbene eine Generalvollmacht über einen Notar an ihren Bankberater in einer örtlichen Bank ausgestellt hat. Der Bevollmächtigte hat in der Vergangenheit umfangreiche Aktiendepots für diese aus deren Vermögen angelegt. Nach dem Tod übersandte die Bank an die Erbengemeinschaft eine "Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung fremder Vermögen (§33 Erbschaftsteuer-und Schenkungssteuergesetz)" in dem Guthaben nach dem Todestag in sehr geringer Höhe eingetragen sind. Wertpapiere, Anteile, Genussscheine.... -Fehlanzeige.
6 Wochen vor dem Todestag erhielt die Betreute jedoch noch eine Abrechnung der Bank in der ein Aktiendepot mit 9 Unterdepots die insgesamt einen Depotwert von nahe 100.000,-- € ausweist. Wie lange gilt diese erteilte Generalvollmacht über den Tod hinaus und welche Rechte besitzt der Vollmachtsinhaber?

Danke!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

Hallo, man kann diese Frage so pauschal gar nicht beantworten, ohne den genauen Text der Generalvollmacht zu kennen. Daraus muss ja klar erkennbar sein, welche Befugnisse Eure Schwester eingeräumt hat. Hier müsst Ihr als Erben Einblick verlangen und dann Eure weiteren Schritte festlegen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Der Bankberater wird aber trotz einer Generalvollmacht nicht die Befugnis haben, das verwaltete Geld zu eigenen Gunsten zu verwenden. Das würde den Straftatbestand der Untreue erfüllen.

Die Erben sollten also anhand des Kontoauszugs ermitteln, was mit dem Geld in den 6 Wochen passiert ist und ggf. eine Strafanzeige wegen Untreue gegen den Bankberater stellen.

Die Generalvollmacht gilt nur dann über den Tod hinaus, wenn das in der Vollmacht ausdrücklich so bestimmt wurde.

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kleinsteuber
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 9x hilfreich)

Hier der Text:
Vollmacht und Auftrag
.mich in allen Angelegenheiten gegenüber jedermann, insbesondere Gerichten, Behörden, Privaten, Banken und Sparkassen zu vertreten, soweit die Gesetze eine Vertretung zulassen.
Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, hat also das Recht, Rechtsgeschäfte mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten für mich abzuschließen.
Der Bevollmächtigte hat ferner das Recht, für bestimmte Arten von Geschäften oder für eizelne Rechtsgeschäfte Untervollmacht zu erteilen.

Auftrag
Diese Vollmacht ist eine "Vorsorgevollmacht". Sie hat den Zweck, dass der Bevollmächtigte mich als Generalbevollmächtigter vertreten kann, sobald er den Eindruck hat, dass ich nicht hinreichend meine eigenen Angelegenheiten zu besorgen vermag, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, sei es wegen körperlicher, sei es wegen geistiger Gebrechlichkeit oder auch nur Hilfsbedürftigkeit. Diese Vollmacht erlischt deshalb weder durch die Geschäftsunfähigkeit noch durch den Tod der Vollmachtgeberin.
Ich weise den Bevollmächtigten deshalb an und erteile Auftrag, von dieser Vollmacht nur Gebrauch zu machen, wenn er entweder ausdrücklich von mir hierzu angewiesen wird, oder wenn er nach seinem pflichtgemäßem Ermessen es für erforderlich oder tunlich hält, insbesondere aus den im Abschnitt II. Absatz 1 dieser Urkunde genannten Gründen.
Dieser Auftrag betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeberin und Bevollmächtigtem, beschränkt also nicht den Umfang und die Wirksamkeit der Vollmacht nach außen.
Diese Vollmacht erlischt deshalb weder durch den Tod noch durch die Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtgeberin.

Zusatz des Forumbenutzers:
Die Vollmachtgeberin war zum Zeitpunkt der Abgabe der Vollmacht 86 Jahre alt.

9x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

#Bezüglich dem notariellen Testament: Wir haben nun ein handschriftliches Testament verfasst, dass wir baldmöglichst beim Nachlassgericht hinterlegen werden und das notarielle Testament aus der Verwahrung nehmen.
Ist das der richtige Weg?#

Eine über den Tod hinaus erteilte Generalvollmacht gilt solange, bis diese durch die Erben widerrufen wird.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

---Eine über den Tod hinaus erteilte Generalvollmacht gilt solange, bis diese durch die Erben widerrufen wird.-----

Kannst du mir bitte schreiben, wo ich dieses nachlesen kann? Ich besitze eine Generalvollmacht über den Tod hinaus.Das Erben widerrufen können, wußte ich nicht.

28x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Kleinsteuber
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 9x hilfreich)

Beim Stöbern im Internet habe ich folgende Auslegung gefunden:

Die Vollmacht über den Tod hinaus ist grundsätzlich - wie jede andere Vollmacht auch - gem. § 168 S. 2 BGB widerruflich, was bei Generalvollmachten angesichts des Prinzips der Privatautonomie ohnehin uneingeschränkt gilt (Bengel, a. a. O., Kap. 1 Rn. 54 m. w. N.; Staudinger/Reimann, a. a. O., Vorbem. zu § 2197 ff. Rn. 75; einschränkend aber MünchKomm-Brandner, a. a. O., vor § 2197 Rn. 17).

Das Widerrufsrecht steht nach allgemeiner Auffassung nach dem Tod des Erblassers dem bzw. den Erben zu. Dabei ist anerkannt, daß bei einer Erbengemeinschaft jeder einzelne Miterbe zum Widerruf der Vollmacht befugt ist und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Vollmacht ein Rechtsgeschäft zugrundeliegt oder nicht (Palandt/Edenhofer, a. a. O., Einf. vor § 2197 Rn. 20; Bengel, a. a. O., Kap. 1 Rn. 56). Durch den Widerruf eines Miterben würde zwar das Vertretungsrecht des Bevollmächtigten hinsichtlich der übrigen Miterben nicht berührt (RG JW 1938, 1892). Würde im vorliegenden Fall nur ein Miterbe widerrufen, wäre damit angesichts der gemeinschaftlich Verwaltung des Nachlasses durch die Miterben (§ 2040 Abs. 1 BGB ) ausgeschlossen, daß der Generalbevollmächtigte zukünftig alleine wirksam über Nachlaßgegenstände verfügen könnte.
Für den Fall., daß beispielsweise eine Spezialvollmacht (z. B. Bankvollmacht) erteilt wurde, später aber allgemein Testamentsvollstreckung in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers angeordnet wurde, könnte durchaus anzunehmen sein, daß die Vollmacht nach dem Tode des Erblassers weiter bestehen sollte und zwar ohne Einschränkungen durch die angeordnete Testamentsvollstreckung.

Umgekehrt kann u. E. für den Fall, daß - wie hier - in einer

DNotI-Report 17/1998 September 1998 173


letztwilligen Verfügung eine "spezielle" Testamentsvollstreckung angeordnet wurde und der Erblasser später Generalvollmacht über den Tod hinaus erteilt hatte, nicht zwangsläufig angenommen werden, daß die Befugnisse des Generalbevollmächtigten die Befugnisse des Testamentsvollstreckers (hier: Auseinandersetzung des Nachlasses) einschränken sollten. Handelt es sich bei der von der Erblasserin erteilten Generalvollmacht beispielsweise um eine Vorsorgevollmacht und wurde damit in erster Linie bezweckt, einem Nahestehenden zu Lebzeiten der Erblasserin Vertretungsmacht einzuräumen für den Fall, daß die Erblasserin selbst nicht mehr zur Regelung ihrer Angelegenheiten in der Lage ist, und sollte die Vollmacht auch über den Zeitpunkt des Erbfalles hinaus zunächst Wirksamkeit behalten, um (unmittelbar) nach dem Erbfall ein Handeln für den Nachlaß zu ermöglichen, dürfte u. E. nicht unbedingt angenommen werden können, daß dieser Generalbevollmächtigte auch die Befugnis haben sollte, in den dem Testamentsvollstrecker zugedachten Aufgabenkreis "hinein zu regieren" und ggf. so eine geordnete Auseinandersetzung des Nachlasses zu verhindern.

Den LINK zu dieser Seite füge ich an:
http://www.dnoti.de/Report/1998/rep1798.htm
Ich muss betonen, dass ich keinerlei Rechtsberatung hier durchführe und in dieser Sache vollkommen rechtsunkundig bin!.
Danke!

0x Hilfreiche Antwort

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