Genauer Unterschied Nötigung/Erpressung

4. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
BenSep
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Genauer Unterschied Nötigung/Erpressung

Hallo Community,

laut StGB ist der Unterschied zwischen Nötigung und Erpressung, dass bei der Erpressung ein Vermögensnachteil des Opfers kommt.

Jetzt bei Google habe ich gefunden, dass wenn man jemanden androht, fälschlich oder "ins Blaue hinein" bei der Polizei oder Steuerfahnung anzuzeigen, ist dies eine Nötigung im Sinne des StGBs.

Aber mal angenommen, Person X hat mit Person Y einen Vertrag (Kaufvertrag) und will nach mehr als einen Monat den Kauf rückgängig machen (kein Fernabsatzgeschäft, also ohne Widerrufsrecht) und Person Y fordert für die Rückgängigmachung Schadensersatz (also die Wertminderung wegen Gebrauch). Person X droht jetzt mit Anzeige bei der Polizei obwohl er weiß, dass die Anschuldigung falsch sind.

Ist das eine Nötigung oder schon eine Erpressung. Der Person Y hätte einen Vermögensschaden, weil die Ware nicht mehr soviel wert ist, falls er zustimmen würde.

Zitat:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 253 Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__253.html

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Person Y fordert für die Rückgängigmachung Schadensersatz


Wenn X zum Rücktritt nicht berechtigt ist, kann Y seine Zustimmung unter beliebige Bedingungen stellen.

Zitat:
Person X droht jetzt mit Anzeige bei der Polizei


Wegen was?

Zitat:
obwohl er weiß, dass die Anschuldigung falsch sind


Dann wäre das schon mal ein §164 StGB .

Zitat:
Ist das eine Nötigung oder schon eine Erpressung.


Da er sich damit zu Unrecht bereichern würde: Erpressung. ("Verzichte auf deine berechtigte Forderung oder ich zeige dich wissentlich falsch wegen einer Straftat an.")

Zitat:
Der Person Y hätte einen Vermögensschaden, weil die Ware nicht mehr soviel wert ist, falls er zustimmen würde.


Dieser Satz Deutsch? Der Warenwert ändert sich doch durch eine Zustimmung zur Rückabwicklung nicht.
Eher hätte Y einen Vermögensschaden, weil er die Zustimmung zur Rückabwicklung unter beliebige Bedingungen stellen kann, wenn er will.

Zitat:
dass bei der Erpressung ein Vermögensnachteil des Opfers kommt


Nicht ganz. Es bedarf zusätzlich der unrechtmäßigen Bereicherung.

Deswegen ist "Gib mir die geliehene Uhr zurück, sonst schlage ich dich grün und blau" keine Erpressung (kann aber Nötigung sein) und "Wirf deine Uhr in den Fluß oder ich schlage dich grün und blau" auch nicht (wäre aber Nötigung), denn in beiden Fällen wäre zwar das Opfer geschädigt, aber weder Täter noch Dritte zu Unrecht bereichert (im zweiten Beispiel ist niemand bereichert, im ersten Fall zwar der Täter, aber nicht zu Unrecht).

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BenSep
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von JenAn):

Wegen was?


Im Prinzip war es ein Tauschgeschäft? Wenn die Person einen anderen Laptop als Anzahlung gemacht hat? Person Y behauptet, der Laptop würde in wirklichkeit seiner Lebensgefährtin gehören und man habe deshalb angeblich Diebstahl begangen. Person Y hat dem Tausch zugestimmt, es gibt es schwarz auf Weiß mit Unterschrift.

-- Editiert von BenSep am 05.05.2015 17:32

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Im Prinzip war es ein Tauschgeschäft? Wenn die Person einen anderen Laptop als Anzahlung gemacht hat?


Sind das jetzt Fragen oder Aussagen?

Zitat:
Person Y behauptet, der Laptop würde in wirklichkeit seiner Lebensgefährtin gehören
[...]
Person Y hat dem Tausch zugestimmt


Das widerspricht sich ja nicht. Nur hätte Y dann ein Problem, wenn er den Laptop seiner Freundin verkauft hat.

Zitat:
Person X droht jetzt mit Anzeige bei der Polizei obwohl er weiß, dass die Anschuldigung falsch sind.
[...]
Person Y behauptet, [...] man habe deshalb angeblich Diebstahl begangen


Es wäre schön, wenn du bei nur zwei Buchstaben nicht ständig alles verwechseln würdest. :P

Ich fasse noch mal zusammen mit neuen Buchstaben:

A und B machen ein Tauschgeschäft. B "bezahlt" dabei mit dem Laptop seiner Freundin C. Jetzt will B den Handeln (deswegen) rückgängig machen. A verlangt Schadensersatz, B droht mit Strafanzeige.

Soweit richtig?

Dann gilt das oben gesagte - da B seiner Freundin den Laptop vermutlich nicht gestohlen hat und er auch sonst nicht abhanden gekommen ist, hat B dem A wirksam das Eigentum verschafft. Wie B das seiner Freundin erklärt, ist sein Problem, der Handel war jedenfalls wirksam.
C kann den Laptop nicht von A zurückfordern. (Und selbst wenn sie das könnte, würde B dem A immer noch einen Laptop schulden.)
Einzige Ausnahme: A war beim Erwerb nicht gutgläubig, d.h. A wußte, daß der Laptop gar nicht B gehört und hat gewußt oder fahrlässig nicht gewußt, daß B zur Veräußerung nicht berechtigt war (dann hätte er C fragen müssen).

Und wenn A einer Rückabwicklung zustimmen soll (wozu er nicht verpflichtet ist, s.o.), darf er die Zustimmung in der Tat unter beliebige Bedingungen (einen Fisch, 1 Mio. EUR, B's Erstgeborenes) stellen.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.311 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen