Gemietetes Einfamilienhaus soll in Zweifamilienhaus umgewandelt werden

23. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb476991-56
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Gemietetes Einfamilienhaus soll in Zweifamilienhaus umgewandelt werden

Hallo zusammen,

Wir haben seit November 2007 ein Einfamilienhaus gemietet.
Im Dachgeschoss ist bisher nur ein Zimmer ausgebaut. Laut Mietvertrag haben wir das Haus mit 6 Zimmern (5 im EG, 1 im OG), Keller, Garage, Garten, Hof und Schuppen angemietet - eben alles außer dem Dachboden.

Unsere Vermieterin hat nun angekündigt, den Dachboden zu einer Mietwohnung ausbauen zu wollen.
Räumlich betrachtet ist es nicht möglich, eine Wohnung zu bauen, ohne dass der Zugang zu dieser durch unseren Bereich geht oder wir zu unserem Zimmer im Obergeschoss kommen, ohne den Zugang zur Wohnung zu nutzen.

Wie sollten wir argumentieren?
Abgeben wollen wir nichts, fremden Menschen wollen wir in unseren Fluren nicht begegnen.

Wir wollen keinen Baudreck und Lärm, der für uns keinen Vorteil und keine Sanierung bringt, wir wollen weiterhin das, was wir gemietet haben: ein Einfamilienhaus.

Könnt Ihr uns sagen, wie die rechtliche Situation aussieht?

Vielen Dank!

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ist der Dachboden ausdrücklich von der Vermietung ausgenommen? Oder lediglich indirekt dadurch, dass er in der Aufzählung der Räume fehlt.

Aber selbst, wenn der Dachboden auch rechtlich nicht mit vermietet ist, dürfte eine Vermietung daran scheitern, dass ein zukünftiger Mieter den Dachboden erreichen müsste ohne die von Euch gemieteten Flächen zu nutzen. Wie soll das gehen?

Dass die Baumaßnahmen selbst verhindert werden können, bezweifle ich dagegen. Je nach Umfang der Beeinträchtigung kann jedoch Mietminderung geltend gemacht werden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb476991-56
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Dankeschön für die erste Einschätzung!

Das ist ein vorgedruckter Mietvertrag. Keller, Garage, Hof, Garten sind angekreuzt, Dachboden gibt es ein Feld, das nicht angekreuzt ist.
Also explizit nicht enthalten.

Die Treppe geht von der Eingangshalle hoch. Von da ab geht aber auch unser offenes Treppenhaus nach unten, Wohn-, Eßzimmer und ein offener Bogen zu einem weiteren Flur ab.
Bastelt man an den Fuß der Treppe (auch offenes Treppenhaus) eine Wohnungstür, kommen wir nicht mehr in unser Zimmer oben. Macht man die Dachbodentür zur neuen Wohnungstür, ist unsere Wohnung praktisch offen.
Baut man beide Türen, laufen wir das dann dunkle Treppenhaus gemeinsam - der obere Mieter zwischen Haus- und Wohnungstür, wir vom Schlafzimmer aufs Klo....

Uns so einfach den Raum wegnehmen, dürfte doch auch nicht gehen?
Und aus dem vertraglichen Einfamilienhaus ein Zweifamilienhaus machen auch nicht?

Wegen dem Umbau: im Dachgeschoß ist bisher nichts. Kein Boden, keine Isolierung.

Wofür also der Ausbau, wenn nicht vermietbar? Ok, Wärmeisolierung müssten wir sicher dulden....

Wie ist das eigentlich? Da ja alles offen ist, müsste einer von uns dann Urlaub nehmen?

Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von fb476991-56):
Uns so einfach den Raum wegnehmen, dürfte doch auch nicht gehen?
Ein Ansatzpunkt für die Vermieterin wäre § 573b BGB . Aber leicht wird sowas nicht. Von daher würde ich erstmal ruhig abwarten, was schriftlich von der Vermieterin kommt. Offenbar müssten in eurer Mietsache einige Umbauten gemacht werden. Auch die müsste euch die Vermieterin erstmal erläutern.

Wer hat denn eigentlich Zugang zu eurem Haus? Hat die Vermieterin eine Möglichkeit, ohne eure Erlaubnis zum Dachboden zu gelangen?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb476991-56
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Den Dachboden haben wir lt. Mietvertrag nicht angemietet.
Wohnraum zum Vermieten will sie daraus definitiv schaffen.

Umbauten auf alle Fälle und denkbar ist keine Variante, die nicht zu Lasten der von uns gemieteten Flächen geht.

Zum Betreten durch die Vermieterin enthält unser Mietvertrag:
1. Der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter kann nach Ankündigung mit angemessener Frist und in angemessenem zeitlichen Abstand die Mieträume betreten, um festzustellen, ob und welche Arbeiten zur Erhaltung und Verbesserung notwendig sind, oder um seine Rechte wahrzunehmen.
2. Will der Vermieter oder sein Beauftragter das Grundstück oder die Wohnung verkaufen, so darf er die Mieträume zusammen mit dem Interessenten Montag bis Samstag zwischen 10 und 13 Uhr und 15 und 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 10 und 12 Uhr betreten. Ist das Mietverhältnis gekündigt, so darf der Vermieter oder sein Beauftragter die Räume mit Mietinteressenten nach den gleichen Maßgaben betreten. In beiden Fällen hat der Vermieter dies mit angemessener Frist anzukündigen.
3. Im Fall seiner Abwesenheit hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die Räume betreten werden können.
4. Hält der Mieter Terminabsprachen zum Betreten und Besichtigen der Mieträume nicht ein oder sind die Schlüssel im Fall seiner Abwesenheit nicht verfügbar, so hat der Mieter dem Vermieter den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Explizit zum Begehen des nicht gemieteten Dachbodens gibt es keine Vereinbarung.
Die Vermieterin hat damals einen Schlüssel einbehalten.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von fb476991-56):
Die Vermieterin hat damals einen Schlüssel einbehalten.
Das finde ich persönlich problematisch. Si kann also jederzeit ins Haus und in eurem höchstpersönlichen Lebensbereich. Und sie könnte z.B. Handwerker ohne Vorankündigung ins Haus lassen. Das wäre zwar vermutlich nicht erlaubt, aber würde trotzdem zu Problemen führen.

Normalerweise hat der Vermieter kein Recht darauf, einen Schlüssel zu dem Teil der Mietsache zu behalten, an dem der Mieter das alleinige Nutzungsrecht hat. Von daher wäre der Standardrat, den Schließzylidner gegen einen neuen auszutauschen, für den nur ihr die Schlüssel habt. Den alten muss der Mieter dann aufheben und bei Auszug wieder einbauen.

Hier lässt mich nur dieser Dachboden zweifeln. Mir ist nicht klar, ob ihr das alleinige Nutzungsrecht am Treppenhaus habt oder ob in diesem speziellen Fall die Vermieterin ein Recht auf einen Schlüssel hat. Der Mietvertrag gibt dazu keine Hinweise. Die von dir zitierten Klauseln sind Standardklauseln. Wirksam oder nicht ist für die Frage des Zylindertausches nicht relevant.

Wenn das Haus von Innen wie ein ganz normales Einfamilienhaus aussieht und einfach nur bei Dachboden im Mietvertrag kein Kreuz gemacht wurde, würde ich persönlich davon ausgehen, dass ihr den Schließylinder tauschen dürft. Das würde ich auch empfehlen. Dann bekommt ihr auf jeden Fall mit, wenn da irgendwas passieren soll.

Und dann einfach mal abwarten, was so alles kommt und das im Detail prüfen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb476991-56):
Und aus dem vertraglichen Einfamilienhaus ein Zweifamilienhaus machen auch nicht?

Welcher Wortlaut hat denn die Klausel mit dem Einfamilienhaus?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb476991-56
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

@ cauchy
Erstmal herzlichen Dank.
Über den Schlüssel haben wir uns bisher nie Gedanken gemacht, weil es in den 10 Jahren noch nie was gab. Wir zahlen pünktlich, kümmern uns um Haus und Hof, erledigen unsere Pflichten - sie hat uns bisher in Ruhe gelassen.....
Und ja: ganz klassisches Einfamilienhaus: hinter der Haustür Eingangsbereich, Treppen hoch und runter, Zimmertüren....

@ Harry van Sell
Nicht mal Klausel, sondern:
Paragraph 1
„Vermietet werden zu Wohnzwecken in x ein Einfamilienhaus bestehend aus insgesamt 6 Zimmern nebst" (angekreuzt) „Küche, Bad/WC mit Einrichtung, (Gäste-)WC, Diele, Speisekammer, Balkon, Terrasse."
.
.
.
„Mitvermietet sind" (angekreuzt) „Keller".
Der Mieter ist berechtigt, folgende Nebenflächen, Gemeinschaftseinrichtungen und (Zubehör-)Teile des Gebäudes bzw. Grundstücks - soweit vorhanden - gemäß der Hausordnung mitzubenutzen:"
(Angekreuzt) „Hof(platz), Garage, Garten, Holzlege"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von fb476991-56):
Vermietet werden zu Wohnzwecken in x ein Einfamilienhaus


Ende der Diskussion. Ihr habt das ganze Haus gemietet.
Die Vermieterin darf sicherlich den Dachboden ausbauen. Aber nicht an jemand anderen vermieten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb476991-56
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Diese Antwort wäre mir tatsächlich die liebste - aber hast Du evtl. etwas zur Hand, was das untermauert?
Urteile von ähnlich gelagerten Fällen?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von fb476991-56):
Diese Antwort wäre mir tatsächlich die liebste - aber hast Du evtl. etwas zur Hand, was das untermauert?
Urteile von ähnlich gelagerten Fällen?


Warum? Sie haben ein Einfamilien-Haus gemietet, so steht es im Vertrag:

Zitat (von fb476991-56):
Paragraph 1
„Vermietet werden zu Wohnzwecken in x ein Einfamilienhaus bestehend aus insgesamt 6 Zimmern nebst" (angekreuzt) „Küche, Bad/WC mit Einrichtung, (Gäste-)WC, Diele, Speisekammer, Balkon, Terrasse."
.


Nciht zu jedem Unsinn gibt es veröffentlichte Urteile und nicht für jedem Unsinn wird ein BGH-Urteil erstritten. Meist knickt eine Seite nach verlorener Instanz ein und dann geht es nicht weiter und es wird auch nicht alles veröffentlicht, das wäre einfach zu viel Aufwand. ME sind Sie da auf der sicheren Seite.

-- Editiert von AltesHaus am 23.10.2017 23:51

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Ihr habt das ganze Haus gemietet.

Nö, man hat nur Teile dss Hauses gemietet.



Zitat (von fb476991-56):
Vermietet werden zu Wohnzwecken in x ein Einfamilienhaus

Es wurde ja ein "Einfamilienhaus" vermietet, womit auch der Plan der Vermieterin hinfällig ist.
Selbst wenn kein "Einfamilienhaus" vermietet wäre, dürfte die Belästigung durch den neuen Mieter nicht zumutbar sein.
Jetzt muss man das nur noch der Vermieterin beibringen.



Zitat (von cauchy):
Der Mietvertrag gibt dazu keine Hinweise.

Durch die Bezeichnung "Einfamilienhaus" in Zusammenhang mit der Klausel "Betreten durch die Vermieterin" würde ich sagen das man das Schloss der Haustüre tauschen darf (und auch sollte). Ein jederzeititges, unangekündigtes Betretungsrecht seitens der Vermieterin sehe ich hier nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Es gibt ja das Phänomen "Außentreppe". Damit kann durchaus ein Zugang geschaffen werden.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Sie haben ein Einfamilien-Haus gemietet, so steht es im Vertrag:

Einfamilienhaus und Einliegerwohnung schließen sich nicht aus.
Zitat (von fb367463-2):
Es gibt ja das Phänomen "Außentreppe". Damit kann durchaus ein Zugang geschaffen werden.

Genau das kann der Vermieter ja bauen lassen, wird er eh müssen da kaum ein EFH ein Treppenhaus mit Entrauchung hat.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Auch nach meiner Auffassung ist das komplette Haus gemietet. Wenn der Vermieter das nicht gewollt hat, hätte er das im Mietvertrag ausdrücklich schreiben müssen, z.B. durch "Nicht mitvermietet ist der Dachboden".

Wenn der Dachboden lediglich in der Aufzählung fehlt, reicht das nach meiner Auffassung nicht aus um eine Zugehörigkeit zur Mietsache auszuschließen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
würde ich sagen das man das Schloss der Haustüre tauschen darf (und auch sollte). Ein jederzeititges, unangekündigtes Betretungsrecht seitens der Vermieterin sehe ich hier nicht.


Da kann ich nur beipflichten und miene wärmsten Empfehlungen zu geben.

Zitat (von hh):
Wenn der Dachboden lediglich in der Aufzählung fehlt, reicht das nach meiner Auffassung nicht aus um eine Zugehörigkeit zur Mietsache auszuschließen.


Sehe ich genauso.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
fb476991-56
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst einmal herzlichen Dank an alle!

Die Knackpunkte sind wohl zunächst:
- Wird es eine Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus? Dazu habe ich verschiedenes gefunden, u.a. dass es sich nur dann um eine Einliegerwohnung handeln kann, wenn der Eigentümer/Vermieter im Haus wohnt ....?

- Wird es eine zweite Wohneinheit?

Gegen letzteres hätten wir bessere Karten, da unser Mietvertrag über ein Einfamilienhaus lautet...



0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
fb476991-56
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst einmal herzlichen Dank an alle!

Die Knackpunkte sind wohl zunächst:
- Wird es eine Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus? Dazu habe ich verschiedenes gefunden, u.a. dass es sich nur dann um eine Einliegerwohnung handeln kann, wenn der Eigentümer/Vermieter im Haus wohnt ....?

- Wird es eine zweite Wohneinheit?

Gegen letzteres hätten wir bessere Karten, da unser Mietvertrag über ein Einfamilienhaus lautet...



0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
fb476991-56
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Und vielen Dank für den Hinweis bzgl. Schlosstausch - darauf sind wir bisher noch gar nicht gekommen.





-- Editiert von fb476991-56 am 24.10.2017 10:07

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von fb476991-56):
Die Knackpunkte sind wohl zunächst:


Nein, der Knackpunkt ist, das ein Einfamilienhaus ohne Zusätze vermietet wurde. Das ist aber das Problem des Eigentümers und nicht ihr Problem.

Sie schrieben Sie sind Mieter, machen Sie sich keine Gedanken, sollten Sie aber Eigentümer sein, so wird nur eine Möglichkeit geben, nämlich mit dem Mieter eine Einigung finden.

-- Editiert von AltesHaus am 24.10.2017 10:09

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
fb476991-56
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir sind die Mieter, alles aus der richtigen Perspektive bisher.

Also wirklich erstmal abwarten, was genau kommt....
Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Die Knackpunkte sind wohl zunächst:
- Wird es eine Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus? Dazu habe ich verschiedenes gefunden, u.a. dass es sich nur dann um eine Einliegerwohnung handeln kann, wenn der Eigentümer/Vermieter im Haus wohnt ....?

- Wird es eine zweite Wohneinheit?


Bevor der Mieter derartige Begriffe zu seinen Ungunsten auslegt hier ein noch Statement von mir:
Ein Einfamilienhaus hat schon von der Wortbedeutung her nur eine Wohneinheit. Ein Haus mit einer zweiten Wohneinheit oder mit einer Einliegerwohnung wäre ein Zweifamilienhaus, wobei eine Einliegerwohnung auch eine Wohneinheit ist.

Ein Einfamilienhaus kann daher keine Einliegerwohnung haben, das es dann kein Einfamilienhaus mehr wäre.

Sollte der Vermieter nun argumentieren, dass er das ja anders gemeint hätte, so ist er auf § 305c Abs. 2 BGB zu verweisen. Zweifel in der Auslegung von Begriffen gehen zu Lasten des Verwenders. Da z.B. Wikipedia meine Auslegung des Begriffes EFH teilt, kann sich der Mieter darauf berufen. Sollte es mehrere Möglichkeiten der Auslegung so eines Begriffs geben, kann sich der Mieter die für ihn beste Auslegung aussuchen und die gilt dann.


-- Editiert von hh am 24.10.2017 14:45

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von fb476991-56):
dass es sich nur dann um eine Einliegerwohnung handeln kann, wenn der Eigentümer/Vermieter im Haus wohnt ....?

Dann handelt es sich um ein "vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen" > BGB § 573 a

Der Begriff "Einliegerwohnung" stammt aus dem von 1956 bis 2001 gültigen II. Wohnungsbaugsetz. M.W. findet der Begriff heute nirgendwo mehr Verwendung - außer in der Umgangssprache.
https://de.wikipedia.org/wiki/Einliegerwohnung
Das Finanzamt/Grundsteuerstelle kennt nur EFH und MFH mit xx Wohnungen
Auch das Bauamt kennt den Begriff ELW nicht bzw. ein solches Vorhaben läuft unter Errichtung einer zweiten Wohnung - Umbau von EFH zu Zweifamilienwohnhaus

Und Mietrechtlich ist ein EFH, wo man völlig für sich ist und nicht mit Beeinträchtigungen durch direkte Nachbarn im Haus rechnen muss, eben etwas völlig anderes als nur eine Wohnung in einem MFH mit einem oder mehreren anderen Nutzerparteien im Haus.
Nach dem Umbau kann der Vermieter den Vertragsgegenstand "Einfamilienhaus" jedenfalls nicht mehr liefern ... dann hat er ein Problem.

Aber manchmal sind solche Umbau-/Ausbaupläne auch nur Hirngespinste, die sich ganz schnell in Luft auflösen, wenn sich der Eigentümer mit den reellen Bedingungen (Baurecht) und dem wirtschaftlichen/finanziellen Aspekt befasst. Also:

> baurechtlich überhaupt zulässig/möglich?
von der Gemeinde festgelegtes Maximal-Maß der baulichen Ausnutzung? (Bebauungsplan> Grundflächenzahl+Geschossflächenzahl, max. Wohnungen je Grundstück, Stellplatzordnung)
sind die zusätzlich erforderlichen Stellplätze auf dem Grundstück unterzubringen?
oder einfach mal umgucken: wie sind die Häuser in der Nachbarschaft beschaffen? wie werden sie genutzt? gibt es da bereits "2 Whngn in ehemaligen EFHs"?

> wirtschaftlich sinnvoll?
Beim Umbau kostet ein DG-Ausbau die ganzen normalen Grundkosten je Wohneinheit (also 1*Bad, 1*Küche, entsprechende Installationen+Ausstattungen, Fenster, Türen, Bodenbeläge etc. etc sowie natürlich die notwendigen Stellplätze) plus Mehrkosten, die speziell für den Umbau nötig werden (Treppenhausanbau, Aufrüstung Haustechnische Anlagen: Elektro/Wasser/Heizung und Umrüstung/Schaffung von Verbrauchsmesseinrichtungen, ...) plus Mehrkosten für die Erneuerung von aktuell noch gar nicht instandhaltungsbedürftigen Bauteilen (Dachstuhl, Dachdeckung, Haustechnische Anlagen: Heizung!, Wiederstellung Außenanlagen nach Umbau, ...), die man im Zuge eines Umbaus sinnvollerweise oder notgedrungen miterneuert plus Mehrkosten, weil das gesamte Gebäude dann den aktuellen Anforderungen (Brandschutz, evtl. Wärmeschutz, ...) entsprechen muss.
Für i.d.R. höhere Kosten je m² Wohnfläche/je m³ umbauter Raum erhält man durch die Schrägen aber weniger anrechenbare Wohnfläche = Mietfläche als z.B. bei der darunterliegenden Wohnung mit geraden Wänden.
Daher der Ausbau von nur 1 zusätzlichen Wohnung, die nur ca. 70% der Wohnfläche der darunterliegenden die EG-Wohnung hat, meist wirtschaftlich nicht sinnvoll. Es hängt aber auch davon ab, wie alt die vorhandene Substanz ist und ob da ursprünglich bereits unter dem Aspekt "späterer Ausbau" gebaut worden war und wie die Baulandpreise sind.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
car4000
Status:
Schüler
(403 Beiträge, 60x hilfreich)

Ich würde den Vermieter erst einmal fragen, wie er denn gedenkt die neuen Mieter ins Dachgeschoss kommen zu lassen. Wenn er euer Treppenhaus nehmen möchte, könnt ihr charmant ablehnen und auf euren Mietvertrag sowie eine zusätzliche Außentreppe bzw. ein zusätzliches Treppenhaus verweisen.
Dann weiß man zumindest mal, was der Vermieter genau vor hat.

-- Editiert von car4000 am 25.10.2017 08:32

0x Hilfreiche Antwort

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