Gemeinschaftsgarten Nutzung

31. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
geheim
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 189x hilfreich)
Gemeinschaftsgarten Nutzung

Hallo!
Folgende Situation: 3-Familienhaus, 1. Etage und Dachgeschoss haben einen Balkon.
Die Erdgeschosswohnung ist seit 1 Jahr in Besitz von neuen Eigentümern, die den Gemeinschaftsgarten nutzen. Es gibt kein Sondernutzungsrecht.
Jetzt ist es so das der Garten immer mehr vermüllt, überall liegt Spielzeug rum, optisch nicht besonders ansprechende Gartenmöbel stehen ständig draußen, volle Aschenbecher, auch Grills usw. Bis zu einem gewissen Punkt haben wir das akzeptiert, ich habe ein paar mal mit den Eigentümern gesprochen, aber es ändert sich nichts.
Der Garten liegt direkt am Hauseingang und es ist schon peinlich wenn man Besuch bekommt.
Inwieweit kann ich die Nutzung untersagen? Meiner Meinung nach muss abends alles weg geräumt sein, oder? Wenn das nicht eingehalten wird, kann die Nutzung dann komplett verboten werden? Eigentlich finde ich es ja nicht schlimm, wenn der Garten genutzt wird, aber ich krieg das kotzen wenn nach 10 Tagen immer noch der Müll vom Kindergeburtstag rum liegt.
Lg Su

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120317 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von geheim):
Inwieweit kann ich die Nutzung untersagen?

Gar nicht.



Zitat (von geheim):
Meiner Meinung nach muss abends alles weg geräumt sein, oder?

Deine Meinung ist aber nicht relevant.
Relevant ist, wie die genauen Vereinbarungen zur Nutzung lauten.



Zitat (von geheim):
Wenn das nicht eingehalten wird, kann die Nutzung dann komplett verboten werden?

Kommt darauf an, wie die Vereinbarungen zur Nutzung lauten und ob sich genaug finden um diese zu ändern.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
geheim
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 189x hilfreich)

Es gibt keine Vereinbarungen zur Nutzung. Der Garten ist in der Teilungserklärung nicht erwähnt.
Er wird gemeinschaftlich gepflegt.

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von geheim):
Es gibt keine Vereinbarungen zur Nutzung. Der Garten ist in der Teilungserklärung nicht erwähnt.
Er wird gemeinschaftlich gepflegt.

Wenn es kein Sondernutzungsrecht gibt hat JEDER das Recht den Garten zu nutzen.

§ 13 Abs. 2 WEG :
2) Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der
§§ 14, 15 berechtigt. An den sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums gebührt jedem
Wohnungseigentümer ein Anteil nach Maßgabe des § 16.

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
geheim
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 189x hilfreich)

Das ist mir schon klar, das jeder das Recht auf Gartennutzung hat.
Aber darf jeder den Garten mit Stühlen, Tischen, Grills, Kinderspielzeug, Hundekörben usw. voll stellen? Muss es nicht über Nacht weg geräumt werden? Es sieht wirklich aus, wie bei Hempels unterm Sofa. Sonst kann ich da ja auch z. B. einen Hühnerstall aufstellen, oder?
Der Garten ist direkt am Hauseingang und das stört optisch schon sehr. Der Garten ist klein, keine 100 qm.

5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120317 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von geheim):
Es gibt keine Vereinbarungen zur Nutzung.

Naja, irgendwo / irgendwie wird der Garten ja den Status "Gemeinschaftsgarten" erlangt haben.
Ohne jede weitere Vereinbarung darf den jeder angemessen nutzen.
Also auch nachts (z.B. um die Klamotten da stehen zu lassen).



Zitat (von geheim):
Es sieht wirklich aus, wie bei Hempels unterm Sofa.

Dann sollte man eine entsprechende Vereinbarung treffen.


Zitat (von geheim):
Sonst kann ich da ja auch z. B. einen Hühnerstall aufstellen, oder?

Das ist dann schon kritisch, weil das unter "bauiche Veränderung" fallen könnte. Denn der lässt sich ja nicht so einfach mal zusammenklappen und wegräumen.



Zitat (von geheim):
wenn nach 10 Tagen immer noch der Müll vom Kindergeburtstag rum liegt.

Wenn es denn auch aus objektiver Sicht definitiv Müll ist, dann wäre das nicht von dem Nutzungsrecht abgedeckt.
Da könnte man die Verursacher zur Entfernung verpflichten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
geheim
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 189x hilfreich)

Müll ist Zigarettenkippen, leere Schachteln, Süssigkeitenpapier, leere Bierflaschen, Grillumkartons, Grillasche wird in die Hecke gekippt usw. Und das bleibt dort Tage bis Wochen liegen. Voller Aschenbecher steht ständig auf den Briefkästen! Wenn man die Verursacher anspricht, sagen sie immer mach ich weg oder noch besser ist nicht von mir oder ist doch mein Grundstück !?
Das nervt einfach nur noch - das sind doch keine Kinder denen man jeden Tag aufs neue sagen muss, räum mal dein Zimmer auf. Im Keller wird auch alles möglich gelagert, wie Autoreifen, Fahrräder im Vorsorgungskeller usw.
Für mich ist dann einfach die Frage, ob man die Gartennutzung einfach mehr einschränken kann.

-- Editiert von geheim am 01.06.2017 13:11

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von geheim):
...
Er wird gemeinschaftlich gepflegt.
Was die neuen Eigentümer auf eine sehr eigene Weise zu tun scheinen.

Aber mal im Ernst. Solche gemeinschaftlich genutzten und gepflegten Flächen bieten jede Menge Konfliktpotential. Nach Deiner Schilderung scheinen die neuen Miteigentümer eher vom Tpy "Flodders" zu sein. Da mangelt es am Grundverständnis, dass andere das anders sehen.
Ihr werdet folglich, wenn überhaupt, die angestrebte Ordnung nur durch eine Nutzungsregelung versuchen können herbeizuführen. Wenn die Stimm- und Mehrhaltsverhältnisse es ermöglichen, solltet ihr und der andere Miteigentümer (wenn er Deiner Auffassung ist), mit allen Risiken und Nebenwirkungen, Einfluss nehmen können.

Hat denn die EG Wohnung gar keinen Platz, wo man Ascher, Kindenspielzeug oder auch mal nen Stuhl vor der Wohnung abstellen könnte? Oder hat der Miteigentümer gar die Wohnung in dem Glauben erworben, er hätte besondere Rechte am Garten weil er keinen Balkon hat?

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

6x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
geheim
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 189x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Oder hat der Miteigentümer gar die Wohnung in dem Glauben erworben, er hätte besondere Rechte am Garten weil er keinen Balkon hat?


Das könnte man meinen.

Natürlich gibt es genug Plätze, seine Wohnung hat 2 Keller. Da fehlt es tatsächlich am Grundverständnis.
Dem anderen Eigentümer ist das übrigens total egal, wie es aussieht. Er hinterfragt es anscheinend nicht, das sein Versuch seine Wohnung zu verkaufen auch an solchen Sachen scheitern kann.

Ich habe ja auch versucht mit dem Eigentümer zu sprechen, aber nutzt nichts. Ich werde jetzt Fotos für die Hausverwaltung machen (die im übrigen schon informiert ist und auch schon den betreffenden Eigentümer aufgefordert hat aufzuräumen). Man muss diesem Eigentümer wirklich bis ins kleinste mitteilen, räum das und das weg, wenn man eine Sache vergisst, bleibt sie garantiert stehen. Echt Kindergarten.

4x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Garten ist immer Gemeinschaftseigentum. Ist in der Teilungserklärung kein Sondernutzungsrecht vereinbart, besteht keins. Dann hat jede Partei ein Nutzungsrecht an diesem Garten. D.h., jeder kann den Garten wie einen Garten typisch nutzen, d.h. Grill und Gartenmöbel herausstellen und es sich dort gemütlich machen. Da diese Möglichkeit aber die anderen an der Mitbenutzung nicht einschränken darf, muss man es auch unmittelbar nach der Benutzung wieder wegräumen. Das dauerhafte Stehenlassen von Gartenmöbeln ist eine faktische Alleinnutzung und steht im Widerspruch zum Mitbenutzungsrecht.

Ihr könnt per Beschluss eine Nutzungsregelungen schaffen.

Es geht auch hardcore: Ihr macht von Eurem Mitbenutzungsrecht Gebrauch, stellt Eure eigenen Gartenmöbel und den eigenen Grill dazwischen und lasst das ganze dann auch stehen. Macht Euch allerdings auf einige Missstimmung gefasst.

Signatur:

lg.
R.M.

11x Hilfreiche Antwort

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