Gemeinschaftlicher Erbschein - Probleme

18. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
Waldfasan
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gemeinschaftlicher Erbschein - Probleme

Guten Tag,


folgender Sachverhalt:



Person A ist Miterbe in einer Erbgemeinschaft bestehend aus 3 Erben. Der Erblasser hat kein Testament hinterlegt, sodass ein Erbschein unentbehrlich ist. Jedoch haben sich 2 der Erben bereits gegen A zusammengeschlossen und reagieren auf keinerlei Anfragen bezüglich des Nachlasswertes sowie der weiteren Vorgehensweise. Diese haben sogar, entgegen des Willens und der Anwesenheit von A, ein Bankschließfach öffnen lassen, das eigentlich der Zustimmung aller Erben bedurfte, bevor überhaupt ein Antrag auf einen gemeinschaftlichen Erbschein gestellt worden war. Angeblich sollte dadurch geprüft werden, ob sich eventuell im Schließfach ein Testament befinden, wodurch sich ein Antrag auf einen Erbschein vermeiden ließe. Allerdings wurde A weder von der Bank noch von den Erblassern über die Öffnung des Faches informiert. Vielmehr hat A diesen Vorfall erst durch ein Schreiben eines Notars erfahren, der von den anderen Miterben bereits mit einem Antrag auf einen gemeinschaftlichen Erbschein befasst war und diesem auch auf den Namen von A, ohne seine Kenntnis und Zustimmung, gestellt hat. Dabei hat man offenbar A Geburtsurkunde als Nachweis für das Nachlassgericht verwendet, die sich die Miterben beim Öffnen des Bankschließfaches angeeignet hatten. Zudem hat einer der Miterben bereits die Hausschlüssel des Erblassers erhalten, wodurch er bereits das Haus nach Wertgegenständen und einem Testament durchsuchen konnte. Allerdings wird A von diesem Miterben keine Kopie der Schlüssel zugeschickt, obwohl A dies bereits gefordert hat.

Folgende Fragen:

Durften die Miterben A umgehen, indem sie das Bankschließfach eigenmächtig und ohne das Vorhandensein eines Erbscheins öffnen ließen?

Hat sich die Bank eventuell schuldig gemacht, indem sie über den Willen von A hinweg das Fach geöffnet hat?

Sind die Miterben A gegenüber zur Auskunft bezüglich des Nachlasswertes und der dazugehörigen Wertgegenstände sowie zur Aushändigung einer Kopie der Hausschlüssel verpflichtet?

Durften die Miterben ohne das Wissen und die Zustimmung von A einen gemeinschaftlichen Erbschein beim Notar beantragen, der ebenfalls auf den Namen von A ausgestellt werden soll und mit einer Geburtsurkunde ohne A´s Wissen legitimiert wird?

Muss der Notar, der ausschließlich zu seinen Händen den Erbschein vom Gericht ausgestellt bekommen haben möchte und selbst die Kosten dazu erheben will, auch A eine Ausfertigung des Erbscheines zukommen lassen, oder muss A selbst einen Erbschein beim Gericht beantragen? darf der Notar von A die Kosten verlangen, bevor er eine Ausfertigung erstellt und diese A zuschickt?


Vielen Dank im Voraus


-----------------
""

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8010 Beiträge, 4497x hilfreich)

Durften die Miterben A umgehen, indem sie das Bankschließfach eigenmächtig und ohne das Vorhandensein eines Erbscheins öffnen ließen?
Gab es vll eine Vollmacht die über den Tod hinaus gültig ist?


Sind die Miterben A gegenüber zur Auskunft bezüglich des Nachlasswertes und der dazugehörigen Wertgegenstände sowie zur Aushändigung einer Kopie der Hausschlüssel verpflichtet?
Der Miterbe kann sich selbst über den Nachlass informieren.

Durften die Miterben ohne das Wissen und die Zustimmung von A einen gemeinschaftlichen Erbschein beim Notar beantragen, der ebenfalls auf den Namen von A ausgestellt werden soll und mit einer Geburtsurkunde ohne A´s Wissen legitimiert wird?
Es ist üblich (und das genügt auch), dass ein Erbe den Erbscheinsantrag stellt.

Muss der Notar, der ausschließlich zu seinen Händen den Erbschein vom Gericht ausgestellt bekommen haben möchte und selbst die Kosten dazu erheben will, auch A eine Ausfertigung des Erbscheines zukommen lassen, oder muss A selbst einen Erbschein beim Gericht beantragen?
Der Notar muss A keine Ausfertigung aushändigen.
A kann sich ggf. eine Ausfertigung beim NG beantragen.
Er muss keinen weiteren Erbscheinsantrag stellen.





-----------------
" "

19x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.886 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen