Gemeinschaftliche Einfuhr von Cannabis BtMG

24. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
Hermes.
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gemeinschaftliche Einfuhr von Cannabis BtMG

Salve !

Folgender fiktiver Fall:
Gegen 2 Personen wird ein Strafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Cannabis eingeleitet. Die beiden Personen wurden Ihrer Tat unmittelbar hinter der Grenze in NRW überführt. Angaben wurden, außer zur Person, nicht gemacht.

Sichergestellt haben die Beamten des Zolls neben einer Cannabismühle 36 kleine Schnellverschlussbeutel. Es wurde ein Gewicht von 54 Gramm Cannabis bescheinigt. Der Wirkstoffgehalt beläuft sich auf ca. 20%, sodass eine effektive Menge von ca. 10,8g THC übrig bleibt.

Person 1, 19 Jahre, hat bereits einen Eintrag im Erziehungsregister der Staatsanwaltschaft in Bezug auf BtMG. Es wurde ein Diversionsverfahren (geringe Menge) eingeleitet.

Person 2, 20 Jahre, hat ebenfalls Einträge im Erziehungsregister, aber nicht aufgrund des BtMG. Jedoch kam es zu einer Verurteilung (Sozialstunden, geringe Geldstrafe).


Im späteren Verlauf werden die besagten Personen angeben, das Cannabis zum Eigenbedarf erworben zu haben.


Mit welcher Strafe ist bei einem solchen Fall zu rechnen?
Welche Angaben sollten, bzw. sollten nicht gemacht werden? (woher stammt das Cannabis, Konsumverhalten etc.)

-- Editiert Hermes. am 24.11.2011 23:09

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Tja, da haben Sie den Jackpot geknackt - unerlaubte Einfuhr einer nicht geringen Menge, mindestens 2 Jahre Haft (§ 30(1) Nr. 4 BtmG). Das Verfahrensergebnis ist nicht vorhersagbar, und zwar aus folgenden Gründen:
1. Es kann Jugendstrafrecht angewandt werden, muß aber nicht. In dem Fall tippe ich mal auf Dauerarrest (also ein bis vier Wochen).
2. Es kann aber auch Erwachsenenstrafrecht angewandt werden. Hier aber könnte man evtl. auch an einen minderschweren Fall denken (§ 30(2) BtmG). Die Strafe könnte also durch § 47 StGB bis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen gemindert werden. Es könnte aber auch KEIN minderschwerer Fall sein - dann dürfen Sie zittern, daß Sie genau zu den 2 Jahren Haft verurteilt werden, welche die Mindeststrafe sind: Die könnten nämlich gerade noch zur Bewährung ausgesetzt werden, 2 Jahre und 1 Monat schon nicht mehr.
Insofern: Schweigen Sie, und nach Erhalt der Anklage suchen Sie sich einen Anwalt - den können Sie dann als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Irgendwelche Geständnisse können Sie immer noch in der Hauptverhandlung ablegen.
Abhängig von den beruflichen Plänen könnte hier auch die Karriere futsch sein.

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" "

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 168x hilfreich)


heiteres Ins-Blaue-Raten ist nicht unbedingt die beliebteste Disziplin in diesem Forum. Eine denkbare Prognose könnte folgendermaßen aussehen:

-Person A : 4 Wochen Dauerarrest.
-Person B : Freiheitsstrafe (2 Jahre, zur Bewährung ausgesetzt).

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Herzliche Grüße,
[color=blue]TachelesNow [/color]


[color=green]Hinweis: sollte Form oder Inhalt dieses Beitrags den Eindruck einer Rechtsberatung erwecken, so bitte ich ausdrücklich um Verzeihung! Wenn Sie in der Sache ganz sicher gehen möchten, klicken Sie bitte hier, um gegen ein kleines Entgelt in den Genuß einer echten Rechtsberatung zu kommen. [/color]

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>-Person A : 4 Wochen Dauerarrest.
-Person B : Freiheitsstrafe (2 Jahre, zur Bewährung ausgesetzt).

-----------------------
Herzliche Grüße,
TachelesNow <hr size=1 noshade>



Hast du denn nicht gelesen, was muemmel geschrieben hat?

quote:<hr size=1 noshade>Hier aber könnte man evtl. auch an einen minderschweren Fall denken (§ 30(2) BtmG). Die Strafe könnte also durch § 47 StGB bis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen gemindert werden. <hr size=1 noshade>



Die Grenze der geringen Menge liegt wohl bei 7,5 g THC, hier sind es "nur" 10,8 g.

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1x Hilfreiche Antwort

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