Liebes Forum,
Person A und B (verheiratet, keine Kinder) wollen zusammen ein Haus bauen.
Durch ein vorgezogenes Erbe (Schenkung) steht Person A ein Baugrundstück (im Grundbuch Alleineigentümer) und ein Barbetrag von 200.000 € zur Verfügung. Zusätzlich hat Person A Eigenkapital von 125.000 € welches in das Bauvorhaben eingebracht werden soll.
Person B will ebenfalls 125.000 € für das gemeinsame Heim einbringen.
Es wird mit den Schenkenden von Person A vereinbart, dass der Betrag von 200.000 €, (der dann von Person A stammt), Stück für Stück mit der Zeit von Beiden (Person A und B) hälftig auf das Konto zurückgeführt wird. Ebenfalls besteht die Bedingung, dass Person A als alleiniger Eigentümer im Grundbuch bestehen bleibt.
Da Person A und B beide einmal erben, einigen sie sich auf den Abschluss eines Ehevertrags, der sämtliche Vermögenswerte (Immobilien, Elternhäuser, Aktiendepots usw.) nur im Falle einer Scheidung vom Zugewinn ausschließt (modifizierte Zugewinngemeinschaft). Das gemeinsame Haus soll allerdings in den Zugewinn mit einfließen, da beide ihren Anteil daran haben.
Für alle beteiligten Parteien ist dies eine gute Lösung allerdings wissen sie nicht, wie es sich mit dem eingebrachten Eigenkapital und den regelmäßigen Zahlungen (auf das 200.000 € Konto ) von Person B verhält, wenn die Ehe z.B. nach 15 Jahren geschieden wird.
Wie kann sichergestellt werden, dass Person B im Falle einer Scheidung das investierte Eigenkapital von 125.000 € und die monatlichen Zahlungen auf das Konto von Person A, indexiert (also inflationsberücksichtigt) wieder herausbekommt?
Genaugenommen zahlt Person B ja eigentlich für ein Haus bzw. auf ein Konto, welches ihr gar nicht gehört. Bei einer Scheidung wird zwar der Zugewinn des Hauses berücksichtigt, nicht aber die Anfangsinvestition und die monatlichen Raten. Solange sich Person A und B vertragen, können sie sich einigen, d.h. die Beträge, die Person B zahlt, könnten dokumentiert und am Ende verrechnet werden. Sollte auf Grund der Scheidung ein Rosenkrieg entstehen, müsste Person B allerdings abgesichert sein! Ist dies in einem formlosen Vertrag regelbar, oder braucht man dazu einen notariellen Vertrag, bzw. kann man solche Punkte ebenfalls im Ehevertrag mitaufnehmen?
Danke und viele Grüße
Stifty123
Gemeinsamer Hausbau: Wie Eigenkapital sichern im Falle Scheidung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo Stifty,
Warum sollte man nicht beide zu einem bestimmten Prozentsatz in Grundbuch
eintragen z.B. 60 :40 ?
ZitatBei einer Scheidung wird zwar der Zugewinn des Hauses berücksichtigt, nicht aber die Anfangsinvestition und die monatlichen Raten. :
Die Anfangsinvestition ist bei einer Zugewinngemeinschaft das Anfangsvermögen.
edy
Es geht hier ja nun nicht um Peanuts. Eine formlose Vereinbarung kann aus geringstem Fehler nichtig sein und dann war es das mit der Absicherung. Hier sollte auf jeden Fall ein Notar/Anwalt hinzugezogen werden.
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ZitatHallo Stifty, :
Warum sollte man nicht beide zu einem bestimmten Prozentsatz in Grundbuch
eintragen z.B. 60 :40 ?
Siehe Eingangsbeitrag: "Ebenfalls besteht die Bedingung, dass Person A als alleiniger Eigentümer im Grundbuch bestehen bleibt."
Zumal das Ändern wieder Kosten verursacht...
Zitat:
Die Anfangsinvestition ist bei einer Zugewinngemeinschaft das Anfangsvermögen.
edy
Richtig. Angenommen beide haben 125.000 € und kaufen sich zusammen eine Immobilie für 250.000 €. Die Immobilie gewinnt in 5 Jahren 30.000 € an Wert und gehört zu 100% Person A. Es folgt eine Scheidung. Zugewinn der Immobilie 30.000 €/ 2 = Person A muss Person B einen Betrag von 15.000 € auszahlen und Person A gehört weiter zu 100% das Haus. Aber was ist jetzt mit den 125.000 €, die Person B damals mitgebracht hat?
ZitatWie kann sichergestellt werden, dass Person B im Falle einer Scheidung das investierte Eigenkapital von 125.000 € und die monatlichen Zahlungen auf das Konto von Person A, indexiert (also inflationsberücksichtigt) wieder herausbekommt? :
So, wie oben geschrieben, garnicht. Aber die Zahlungen beider beieinflussen den Wert des Hauses und über den Mehrwert hat B den Ausgleichsanspruch, der aber nicht zwingend mit der Höhe der eigenen Leistung übereinstimmen muss.
Um das Ziel absolut zu erreichen, ist die Herausnahme der Hütte aus dem Zugewinnausgleichsverfahren der bessere Weg.
Der Notar, der den Ehevertrag aufsetzt, sollte entsprechend beraten.
Berry
Zitat:Zugewinn der Immobilie 30.000 €/ 2 = Person A muss Person B einen Betrag von 15.000 € auszahlen und Person A gehört weiter zu 100% das Haus.
So wir das aber nicht berechnet
Person A: Anfangsvermögen 125.000€, Endvermögen 280.000€, Zugewinn: 155.000€
Person B: Anfangsvermögen 125.000€, endvermögen 0€, Zugewinn: 0€ (da Zugewinn nicht negativ sein kann)
Zugewinnausgleich von A an B zu zahlen 50% von 155.000€ = 77.500€
Damit hat B seine 125.000€ allerdings immer noch nicht wieder, auch wenn so eine Berechnung ein deutlich besseres Ergebnis ergibt.
Zitat:Aber was ist jetzt mit den 125.000 €, die Person B damals mitgebracht hat?
Statt die 125.000€ dem A zu schenken, könnte B dem A die 125.000€ auch als Darlehen gewähren, ggf. zins- und tilgungsfrei, aber mit Eintragung einer Grundschuld zu Gunsten von B.
Alternativ können A und B auch einen Ehevertrag abschließen und darin vereinbaren, dass auch ein negativer Zugewinn auszugleichen ist. Dann sähe die obige Berechnung wie folgt aus
Person A: Anfangsvermögen 125.000€, Endvermögen 280.000€, Zugewinn: 155.000€
Person B: Anfangsvermögen 125.000€, Endvermögen 0€, Zugewinn: -125.000€
Zugewinnausgleich von A an B zu zahlen 50% von 280.000€ = 140.000€
Aber auch ganz ohne Vereinbarungen kann die Investition von B in Höhe von 125.000€ in das Haus von A als ehebedingte Zuwendung gelten, die im Fall der Scheidung ggf. zurückgefordert werden kann
-- Editiert von hh am 22.02.2018 13:43
Also das ist ja eine hochkomplexe Angelegenheit. Das Konstrukt der 100% Grundbucheintragung zugunsten des A verbunden mit dem partiellen Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall, birgt massives Konfliktpotential. Das ist eine tickende Zeitbombe !
Wenn B unter diesen Umständen in das Eigentum des A investiert, dann kann das Geld im Fall der Scheidung teilweise weg sein ! Wie die Berechnung dann aussieht, das ist vollkommen offen, da wir weder das genaue Anfangsvermögen noch das zukünftige Endvermögen von A und B kennen. Ein Darlehensvertrag zwischen A und B könnte dieses Risiko mindern. Aber auch nur dann, wenn der A zum Zeitpunkt der Scheidung noch solvent ist, oder wenn das Darlehen als Grundschuld eingetragen wird.
Völlig ungeklärt halte ich auch die Sache mit der "Schenkung" in Höhe von 200.00 Euro an den A. Wenn das Geld in Raten zurückgezahlt wird, dann ist das doch allenfalls ein zinsloses Darlehen und keine Schenkung. Wenn das Geld dem A vor der Eheschließung zugeflossen ist, dann zählt es erstmal zum Anfangsvermögen des A. Wenn B nun die Raten für die Rückzahlung der "Schenkung" mit trägt, dann zahlt sie möglicherweise in das Vermögen des A. Wie immer das zu werten ist, auch das Geld könnte weg sein.
Hier sind viele wichtige Fragen nicht zufriedenstellend gelöst. Ich persönlich würde derart wacklige "Turnübungen" nicht auf Ratschläge in einem Forum basieren wollen. Da würde ich einen Anwalt konsultieren und zusehen, dass man eine wasserdichte Lösung fabriziert. Sonst kann es hinterher im Falle der Scheidung meterlange Nasen geben !
-- Editiert von Marcus2009 am 23.02.2018 08:38
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