Gemeinnütziger Verein mit Satzungen die keine Mitgliederversammlung und Neuwahlen notwendig machen -

26. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Bachtalo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gemeinnütziger Verein mit Satzungen die keine Mitgliederversammlung und Neuwahlen notwendig machen -

Kann es sein das es rechtliche Grundlagen gibt, welche eine Vereinssatzung zulässig machen, die keine Mitgliederversammlung und keine Neuwahlen bei einem gemeinnützigen Verein verlangt ? Dies soll im Tierschutzbereich möglich sein.

Probleme im Verein?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6428 Beiträge, 2317x hilfreich)

Ich denke nicht wie das gehen kann, auch nicht bei Tierschutzvereinen.

Außerdem kann § 37 BGB durch die Satzung oder anderswie nicht ausgeschlossen werden.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6428 Beiträge, 2317x hilfreich)

doppelt

-- Editiert von Spezi-2 am 26.06.2017 19:11

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Das wird auch kein Finanzamt mitmachen.

Im Tierschutzbereich sind jede Menge schwarze Schafe unterwegs, die eher der Selbstfinanzierung als dem Tierwohl dienen. Mag gut sein, dass die einem sowas erzählen wollen.

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#4
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 418x hilfreich)

Hast Du diese Satzung zur Hand? Ist die überhaupt beim Vereinsregister registriert? Dort kannst Du das selbst prüfen!
Und hier ein Lesetipp: In der Regel ergibt sich dies aus der Satzung.

Davon unabhängig ist die Mitgliederversammlung dann einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, z.B. die Amtszeit des Vorstandes abläuft oder er handlungsunfähig zu werden droht. Darüberhinaus wird bei jährlich ausgerichteter Rechnungslegung im Folgejahr bis zu dessen Ablauf eingeladen werden müssen, wenn nicht durch besondere wirtschaftliche Umstände oder ein Gewohnheitsrecht eine frühere Einberufung verlangt werden kann. Ab dem zweiten Halbjahr dürfte eine Mitgliederversammlung jederzeit mit Minderheitsvotum erzwingbar sein.
, so w2ie es Spezi anregt.
Quelle:
alle Fragen zum Thema Mitgliederversammlung/Wahl
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de

Hardy DD

Signatur:

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#5
 Von 
Bachtalo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Verein ist beim zuständigen AG eingetragen. Es wurden seit Jahrzehnten keine Mitgliederversammlungen durchgeführt oder Vorstandswahlen. Die Mitglieder kennen sich untereinander kaum. Nach Vorstandsauskunft hat ein Rechtsanwaltr vor 20 Jahren die Satzungen speziell so ausgearbeitet dass keine Mitgliederversammlungen oder Neuwahlen notwendig sind und die Vorstandschaft quasi auf Lebenszeit gewähltz sei.

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#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6428 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Der Verein ist beim zuständigen AG eingetragen. Es wurden seit Jahrzehnten keine Mitgliederversammlungen durchgeführt oder Vorstandswahlen. Die Mitglieder kennen sich untereinander kaum. Nach Vorstandsauskunft hat ein Rechtsanwaltr vor 20 Jahren die Satzungen speziell so ausgearbeitet dass keine Mitgliederversammlungen oder Neuwahlen notwendig sind und die Vorstandschaft quasi auf Lebenszeit gewähltz sei.

Dazu hätte folgende Erklärungen:
1.) Die beim AG damals eingereichte Satzung sah eine Mietgliederversammlung vor und die spätere Satzung wurde nicht beim AG eingereicht.
2.) Das seit Jahrzehnten keine MV und keine Wahlen durchführt wurden, beweist nicht, dass die Satzung keine MV und keine Wahlen vorsieht.
3.) Es handelt sich nicht um einen Verein in der BRD.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119992 Beiträge, 39812x hilfreich)

4) Es sind Abzocker / Nepper welche die Mitglieder veräppeln.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
ugoetze
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 14x hilfreich)

Woraus ergibt sich, dass eine Mitgliederversammlung regelmäßig stattfinden muss?
Im § 36 BGB heißt es:

Zitat:
§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

Woraus ergibt sich, dass der Vorstand auf eine bestimmte Zeit zu wählen ist? Er kann auch ohne Zeitfestlegung gewählt werden.
Im vorliegenden Fall ist meines Erachtens das Verfahren eines Minderheitenbegehrens durchzuführen.

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#9
 Von 
Hamabo
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Man kann in der Satzung ja verankern, dass der Vorstand nur dann eine MV einberuft, wenn die Belange des Vereins es erfordern. Denn regelmäßige MVs sind nicht erforderlich.

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#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6428 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Kann es sein das es rechtliche Grundlagen gibt, welche eine Vereinssatzung zulässig machen, die keine Mitgliederversammlung und keine Neuwahlen bei einem gemeinnützigen Verein verlangt ?


Die Frage war ob es rechtliche Grundlagen gibt, die keine Mitgliederversammlung und keine Neuwahlen verlangen.
Wenn man unter "rechtliche Grundlagen" die Gestaltung der Satzung versteht, so ist es durch die Formulierungen innerhalb der Satzung möglich von regelmäßigen Mitgliederversammlungen abzusehen und auch die regelmäßige Neuwahl des Vorstandes auszuschließen. Die Satzung muss eine Mitgliederversammlung und auch die Wahl des Vorstandes aber vorsehen.

Wie Hamabo richtig schreibt, gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitplan wann eine MV stattfinden muss und auch die Amtszeit des Vorstandes muss nicht begrenzt sein, sodass nicht regelmäßig automatisch Mitgliederversammlungen mit Neuwahlen stattfinden müssen.
Das ist zwar ungewöhnlich aber gesetzeskonform.

Da § 37 BGB aber durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden kann, kann eine erforderliche Minderheit durchaus die Abhaltung einer Mitgliederversammlung und auch eine Tagesordnung mit der Abwahl des Vorstandes erzwingen.

-- Editiert von Spezi-2 am 25.07.2017 14:47

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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